Akademik

Adel
Geschlecht; Abstammung; Oberschicht; Aristokratie

* * *

Adel ['a:dl̩], der; -s:
1. (früher aufgrund der Geburt oder durch Verleihung) mit besonderen Rechten ausgestatteter Stand der Gesellschaft:
bei dieser Hochzeit war der ganze Adel des Landes anwesend; dem Adel angehören.
Syn.: Aristokratie.
2. vornehme Würde:
der Adel des Herzens.
Syn.: Hoheit, Majestät.

* * *

Adel 〈m. 5; unz.〉
1. in einer nach Ständen gegliederten Gesellschaft der oberste, mit bes. Vorrechten ausgestattete Stand, aufgrund von Landbesitz (Feudal\Adel, Geburts\Adel) od. von bes. Verdiensten durch Verleihung (Brief\Adel, Verdienst\Adel)
2. adliges Geschlecht
3. 〈fig.〉
3.1 vornehme, edle Gesinnung (Seelen\Adel)
3.2 geistige Kultiviertheit (Geistes\Adel)
● alter, hoher, niedriger \Adel; von altem \Adel sein aus einem alten adligen Geschlecht stammen [<ahd. adal, edili „vornehmes Geschlecht“ <germ. *aþala-, *oþela-;edel] Siehe auch Info-Eintrag: Adel - info!

* * *

Adel , der; -s:
1.
a) Klasse, Gesamtheit von Familien, die [durch Geburt] einem in früherer Zeit mit bestimmten Vorrechten ausgestatteten Stand angehören:
dem A. angehören;
b) adlige Familie[n]:
aus verarmtem A. stammen.
2. [mhd. adel, ahd. adal = Geschlecht, Abstammung; H. u.] adlige Herkunft, adliges Geschlecht:
von A. sein;
R A. verpflichtet (eine höhere gesellschaftliche Stellung verpflichtet zu Verhaltensweisen, die von anderen nicht unbedingt erwartet werden; Übersetzung von frz. noblesse oblige).
3. Adelstitel:
den erblichen A. erwerben.
4. (geh.) vornehme, edle Gesinnung; Würde, Vornehmheit:
der A. des Herzens.

* * *

Adel
 
[althochdeutsch adal »Geschlecht«, »Abstammung«], ein ehemals sozial, rechtlich und politisch privilegierter Stand (Klasse), gegründet auf Geburt, Leistung oder Besitz, gekennzeichnet durch besondere Lebensformen und ein ausgeprägtes Standesethos. Adel ist ein historisches Phänomen, infolge der unterschiedlichen politisch-gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Voraussetzungen vielfach differenziert, jedoch hinsichtlich seiner Strukturierungen, Leistungen und Wandlungen in bestimmten vergleichbaren Merkmalen und Abläufen fassbar. In den Kulturen, in denen der Adel entstand und sich zu einer gesellschaftlichen Klasse entwickelte, beeinflusste er über lange Zeiträume hinweg nachhaltig das gesamte gesellschaftliche Leben; v. a. in der Politik war der Adel ein bestimmender Faktor, aber auch im kulturellen Bereich durch eigenen Beitrag (europäische Ritterkultur im Mittelalter) oder durch Mäzenatentum (in der Neuzeit).
 
Die führende Stellung des Adels resultierte v. a. aus der Verbindung wirtschaftlicher und religiöser Faktoren mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben; der Anteil an Herrschaftsrechten, die Form der Privilegierung, die wirtschaftlichen Grundlagen und die Ausstattung mit Hoheitsfunktionen wechselten häufig, veränderten sich im Lauf der Jahrhunderte und waren regional verschieden.
 
Neben dem Bestreben, durch kastenartige Isolierung die privilegierte Stellung auf Dauer zu sichern, stand die Fähigkeit, durch Anpassung und soziale Mobilität Nivellierungstendenzen aufzufangen und aufsteigende Schichten zu assimilieren und auf diese Weise Kontinuität zu bewahren. Abgrenzungstendenzen und vergleichbare Abläufe werden besonders deutlich in der grundsätzlichen Trennung eines traditionell legitimierten Geblütsadels vom späteren Amtsadel, in der Absetzung des hohen vom niederen Adel, in den rechtlichen Stufungen der Adelsgesellschaften (Lehnspyramiden, monarch. Rangstufengesetze) und schließlich im Entstehen des Briefadels.
 
 GESCHICHTE
 
Die Herausbildung einer durch größeren Besitz gekennzeichneten, herausragenden Schicht lässt sich in vielen Kulturen schon in frühester Zeit nachweisen, so in Vorderasien in der Zeit der entstehenden Hochkulturen und in der europäischen Bronze- und Eisenzeit. Im alten Griechenland hatte der kriegerische Adel zunächst eine absolut beherrschende Stellung inne, die später im Zuge der Demokratisierung stark eingeschränkt wurde; im Rahmen der entwickelten Poliskultur behielt er jedoch prägendes Gewicht. Der römische Adel (Patrizier, Nobilität) spielte bei der Errichtung des Römischen Reiches eine entscheidende Rolle; später sicherte er dessen Bestand, zum Teil in Zusammenarbeit mit dem Adel der unterworfenen Provinzen.
 
Im europäischen Mittelalter war der (Grund besitzende) Adel aufgrund seiner wirtschaftlichen und politischen Macht der geschichtsbestimmende Stand; er konnte Gewalt ausüben und Schutz gewähren; er war v. a. durch Nutzung beträchtlicher Einflussmöglichkeiten in der Lage, umfangreiche Freiheitsrechte zu erringen und zu sichern.
 
Der Adel des Mittelalters war Inhaber des Wahlrechts und staatlichen Funktionen, er hatte oft de facto die Staatsleitung in der Hand. Dem Adel gehörten die Monarchen an, ebenso die Kirchenführer. Die wirtschaftliche Macht lag beim Grund besitzenden Adel, solange die agrarische Wirtschaftsform vorherrschte. Erst mit dem Aufkommen des Fernhandels und arbeitsteiliger Produktion im Laufe des Hochmittelalters gewann das Bürgertum an Bedeutung. Der Adel des frühen Mittelalters kannte keine Rangunterschiede; sie ergaben sich später aus den hoheits- oder stammesrechtlich delegierten Funktionen und Ämtern der Grafen und Herzöge. Im Hochmittelalter entwickelten sich aus den alten Amtsbezeichnungen Adelstitel und Rangstufen, die v. a. in Deutschland meist auf die Gesamtfamilie übergingen. Unter den Grafen und den freien Herren standen die Ritter. Doch bildete sich erst in der Neuzeit das in den einzelnen Staaten unterschiedlich ausgeprägte System der Adelsprädikate aus.
 
Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts vollzog sich ein grundlegender Wandel der sozialen und politischen Stellung des Adels durch seine Einordnung in den absolutistischen Fürstenstaat und die hiermit verbundene politische Entmachtung. Die Umsetzung adliger Herrschaftsrechte in Dienstfunktionen als Führungskräfte in Armee und Verwaltung war bei unangetasteter sozialer Bevorrechtung begleitet vom Entstehen der das 16.-18. Jahrhundert prägenden höfischen Adelskultur. Die auseinander strebenden Interessen des staatlich umfunktionalisierten Hofadels und des noch weit selbstständigeren und unabhängigeren Landadels schwächten die europäische Adelsgesellschaft erheblich. Den Adel des Kontinents lähmte zudem der Verzicht auf eine Betätigung in Handel und Gewerbe; dies galt als unvereinbar mit adliger Standesehre.
 
Im Zeitalter der Aufklärung verlor die Vorstellung vom adligen Geburtsrecht ihre Legitimation. Durch die großen Staats- und Verwaltungsreformen in Preußen und Österreich büßte der Adel im 18. Jahrhundert viele seiner Rechte auf politische Mitwirkung ein, er wurde nun zum privilegierten ersten Stand der Gesellschaft. Das 19. Jahrhundert sah den eigentlichen Einbruch in die Sonderstellung des Adels: Im Zuge des Entstehens auf Verfassungen beruhender politischer Systeme und durch die sich gleichzeitig vor dem Hintergrund eines Neuverständnisses der Begriffe »Nation«, »Staat«, »Gesellschaft« entwickelnde egalisierende Staatsbürgergesellschaft wurden weitere traditionelle Elemente der Adelsgesellschaft abgebaut. Die Behauptung politischen Einflusses und wichtiger Führungspositionen gelang dem Adel jedoch in den meisten europäischen Staaten bis ins 20. Jahrhundert: zum einen durch Verwertung und Ausnutzung eigener spezifischer Talente, zum Teil im Sog altbewährter Traditionen, zum anderen durch Verschmelzung mit der aufsteigenden bürgerlichen Elite. Der Abbau auch dieser Sonderstellung des Adels war schließlich die Folge der weiteren Demokratisierung des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens und des Führungsanspruches der neuen Besitz- und Leistungseliten in der pluralistischen Industriegesellschaft.
 
 Regionale Entwicklungen
 
Bei den germanischen Stämmen bezeichnete Adel zunächst den Erbbauern auf seinem Stammgut (odal), der sich zu einem Herrenstand gegenüber den Freien abschloss (»nobiles« und »principes« bei Tacitus), denen er durch Macht, Besitz und Anspruch auf kriegerische und politische Führung übergeordnet war. Andere Freie gelangten durch persönliche Tüchtigkeit an die Spitze einer Gefolgschaft. Aus den Gefolgsherren entstand in der Völkerwanderung großenteils das Heerkönigtum, das seinen Gefolgsleuten erobertes Land und militärisch-politische Führungsämter übertrug. Der in der Landnahme erworbene Großgrundbesitz wurde zur wirtschaftlichen Grundlage der politischen Stellung des Adels.
 
In fränkischer Zeit verschmolzen die im Königsdienst aufgestiegenen Adligen mit den Resten des germanischen Stammesadels und des alten gallo-römischen Senatorenadels zu einem merowingischen Reichsadel, der alle führenden Stellen in Heer, Verwaltung und Kirche besetzte. Die Reichsaristokratie der Karolingerzeit konnte im 9. und 10. Jahrhundert ihre Macht entfalten und stellte den Hauptbestand des späteren Hochadels, aus dem in Deutschland der Fürstenstand hervorging. Im mittelalterlichen Deutschland (Heiliges Römisches Reich) war Königsherrschaft ohne Teilhabe des Adels nicht durchsetzbar, doch hing dessen Gewicht von der Stärke des jeweiligen Königs ab. Versuchten die Ottonen und die ersten Salier die Machtstellung der Herzöge und Grafen noch zu begrenzen, so bauten diese ab der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts, begünstigt durch den Investiturstreit, ihre Herrschaftsstellung immer stärker aus. Friedrich I. sicherte durch die Zerschlagung der Stammesherzogtümer in Gebietsherzogtümer und die verstärkte Heranziehung der bereits in salischer Zeit erwähnten Ministerialen, die als zum Gehorsam verpflichtete unfreie Krieger und Verwaltungskräfte das Königtum beim Ausbau des Reichslandes unterstützten, der königlichen Macht noch einmal eine beherrschende Stellung gegenüber dem Adel; doch setzten sich die weltlichen und geistlichen Fürsten nach dem Niedergang der Staufer endgültig als von der Königsgewalt weitgehend unabhängige Landesherren durch.
 
Im 13. Jahrhundert begann sich der Adel ständerechtlich in den Hochadel und den niederen Adel, die Ritterschaft, zu scheiden. Der niedere Adel setzte sich hauptsächlich zusammen aus den aus der Unfreiheit aufgestiegenen Ministerialen der Könige und Landesherren, zu einem geringeren Teil aus abhängig gewordenen Edelfreien des älteren Adels. Das städtische Patriziat stand dem niederen Adel ständerechtlich und in Bezug auf Kultur und Lebensführung weitgehend gleich. Zum Hochadel gehörten geistliche Fürsten (Erzbischöfe, Bischöfe, auch Äbte und Prälaten), weltliche Fürsten (Herzöge, Markgrafen, Grafen und freie Herren). Der Ausbau der hochadligen Landesherrschaften und die spätmittelalterliche Agrarkrise brachten die Niederadligen in Bedrängnis (Raubrittertum). Während ein kleiner Teil seit Karl V. in der Reichsritterschaft eine verfassungsmäßige Absicherung gegen die übermächtigen Landesherren erreichte, erlagen die anderen deren Druck und sanken in die Landsässigkeit ab, doch konnten sie sich als Mitglieder der Landstände - in geistlichen Territorien als Angehörige der Domkapitel - weiterhin Einfluss sichern.
 
Ergänzt wurde der seit dem 15. Jahrhundert z. B. wegen Einhaltung des Zölibats, der neuen Kapitalwirtschaft und des aufkommenden Söldnerwesens zusammenschmelzende alte Adel durch den im 14. Jahrhundert entstehenden, auf kaiserliche Verleihung beruhenden Briefadel. Das Kaisertum, das die Vergabe der Adelsprädikate seit Karl V. in zunehmendem Maß übte, um durch einen ihm ergebenen (Reichs-)Adel ein Gegengewicht zum territorialfürstlichen Hochadel zu bilden, verlor jedoch schließlich seine Schutzstellung gegenüber dem landsässigen Adel durch den Ausbau der fürstlichen Landeshoheit seit dem Westfälischen Frieden; auch das kaiserliche Recht der Reichsgrafen- und Reichsfürstenstandserhebungen wurde seit 1653 nur dann noch bedeutsam, wenn der Beliehene ein Reichsterritorium erwarb und in eines der vier Reichsgrafenkollegien aufgenommen wurde. Dem landsässigen Adel kam zugute, dass die Fürsten ihn in der Verwaltung und Heerführung benötigten und ihn für seine Dienstleistung mit weitgehender Abgabenfreiheit, eigenem Gerichtsstand, Patrimonialgerichtsbarkeit und Kirchenpatronat entschädigten. Immer wieder wurden dem landsässigen Adel fähige Beamte und Offiziere aus unteren Volksschichten zugesellt, besonders zahlreich in Österreich. In den habsburgischen Ländern (außer Ungarn) glichen erst die einschneidenden Reformen Maria Theresias und Josephs II. den österreichischen Adel in der Schwächung seiner politischen und wirtschaftlichen Stellung sowie der Abhängigkeit vom monarch. Herrschaftsstaat der allgemeinen deutschen Lage an.
 
Durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 und die Rheinbundakte von 1806 wurden fast alle kleineren, bis dahin reichsunmittelbaren Reichsgrafen und -fürsten sowie die Reichsritter mediatisiert, d. h., ihre Gebiete wurden einem weltlichen Reichsfürstentum größerer Ordnung eingegliedert. Die Rheinbundstaaten übernahmen das Recht zur Adelsverleihung vom Kaiser. Die Bundesakte von 1815 sicherte den nun als Standesherren bezeichneten Mediatisierten das Recht der Ebenbürtigkeit mit den regierenden europäischen Fürstenhäusern und einige Privilegien zu, von denen sie jedoch 1848 die meisten verloren. Die Mediatisierten wurden schließlich immer mehr dem neuen Briefadel angeglichen, den seit 1806 die Monarchen der deutschen Rheinbundstaaten, nach 1815 die Fürsten aller deutschen Bundesstaaten bis zur Erteilung des untitulierten Adels in reichem Maß schufen. Trotz weitgehender Beseitigung der Privilegien und Einebnung der ständisch gegliederten Gesellschaft konnte der Adel im kaiserlichen Deutschland seine gesellschaftliche Vorrangstellung wahren und sich bis zum Ende des Ersten Weltkrieges als Führungsschicht behaupten. 1918 wurden die bis dahin noch bestehenden Vorrechte des Adels abgeschafft und die Neuverleihung des Adels verboten. Die Weimarer Verfassung von 1919 hob in Art. 109 zwar wie die Reichsverfassung von 1848 den Adel als Stand auf, ließ aber die Adelsbez. als Teil des bürgerlichen Namens bestehen. Die in Art. 155 vorgeschriebene Auflösung der Fideikommisse und das preußische Adelsgesetz von 1920 mit seiner Abschaffung der Titulatur des Hochadels entzog wie die Inflation dem Adel weitgehend seine wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. Die Vertreibung 1945 hat den besonders eigenständigen Adel der mittel- und ostdeutschen Gebiete entwurzelt.
 
In Österreich ist durch Gesetz vom 3. 4. 1919 der Adel aufgehoben; ebenso sind seine äußeren Ehrenvorzüge sowie die nur zur Auszeichnung verliehenen Titel und Würden abgeschafft worden; die Führung von Adelsbez. ist verboten, jedoch ist seit 1933 von einer strengen Einhaltung dieses Verbots abgesehen worden.
 
In der Schweiz hatte das Ziel kleinerer Dynasten und fürstlicher Geschlechter (v. a. der Habsburger), Landesherrschaft aufzurichten, im Widerstand der innerschweizerischenen Bauerngemeinden und der nach Reichsfreiheit strebenden Städte zur Gründung der Eidgenossenschaft geführt. Nachdem der alte Adel durch die auf den Königsmord von 1308 folgende Blutrache der Habsburger geschwächt worden war und die territoriale Herrschaft des hohen Adels (Herzöge, Grafen), besonders aber des Ministerialenadels (Ritter) im Sempacher Krieg 1386 ihr faktisches Ende gefunden hatte, ließ sich der Adel großenteils in den Städten nieder; hier stellte er mit dem städtischen Patriziat in einigen Kantonen bis zur Französischen Revolution von 1789 die »regimentsfähigen Familien«. 1397 war im Osten, 1436 im Westen der letzte Feudalbesitz in der Schweiz verschwunden. Mit der Ablösung vom Heiligen Römischen Reich 1648 verlor der Schweizer Adel auch formal seine Standesprivilegien. Die Schweiz war so sehr früh ein »Land ohne Adel« geworden. Aufgrund von Art. 4 der Bundesverfassung dürfen die Adelspartikel »de« und »von« im amtlichen und privaten Verkehr heute nur insoweit benutzt werden, als sie Bestandteil des Familiennamens sind.
 
In Großbritannien erhielt sich der keltisch-angelsächsische Adel nach der Eroberung Englands durch Wilhelm den Eroberer (1066) nur noch in Schottland, während der Normannenkönig den hohen angelsächsischen Adel völlig durch normannische Barone ersetzte. Dieser neue Adel, zunächst in straffer Abhängigkeit vom Königtum, erlangte während der Kämpfe der Plantagenets um ihr französisches Erbe im 12. und 13. Jahrhundert politisches Mitspracherecht, v. a. durch die Magna Charta von 1215. Die in dieser Zeit entstandenen mächtigen Magnatengruppen, deren politisch-gesellschaftliches Gewicht auf Landgröße, Reichtum und dem Aufbau eines Klientelsystems basierte, beschränkten 1387 im entstehenden englischen Parlament die »Peerage« (Peers) auf ihre Gruppe. Während des Hundertjährigen Krieges und der anschließenden Rosenkriege gingen die fast ausschließlich normannischen Hochadelsfamilien bis auf wenige Ausnahmen zugrunde, was dem vom Königtum im Unterhaus aufgebotenen Kleinadel (Gentry) den Aufstieg ermöglichte. Diesem im 13. Jahrhundert entstandenen niederen Adel angelsächsischer Herkunft, gegliedert in »Baronets« und »Knights«, wurde im Zuge der umfassenden Besitzumschichtung seit der Säkularisation 1536 bei zugleich zahlenmäßig außerordentliche Erweiterung (Verschmelzung mit den führenden Schichten des Bürgertums) die wirtschaftlichen Grundlage für seinen politischen Aufstieg im 17. und 18. Jahrhundert gegeben. Der 1485 auf 18 Magnaten abgesunkene Hochadel wurde seit der Regierungszeit Jakobs I. wieder aufgefüllt.
 
Der heutige englische Hochadel (Duke, Marquess, Earl, Viscount, Baron) beruht fast durchweg auf Verleihungen seit dieser Zeit; bis 1640 war die Zahl der erblichen Peers des Hohen Klerus und des weltlichen Hochadels auf 140 angewachsen. Der wirtschaftlich mächtige Hochadel blieb entpolitisiert, da ihm keine unmittelbaren staatlichen Herrschaftsfunktionen mehr zukamen. Durch das Primogeniturprinzip erbt bis heute nur der Erstgeborene den obersten Titel, während Nachgeborene in weitere Titel der Familie eintreten oder in die gesellschaftlichen Mittelschichten »absinken«. Mit fließenden Grenzen war die Nobilität in Großbritannien nach unten und oben geöffnet, ohne Forderung der Ebenbürtigkeit und kastenartige Abschließung. Die bürgerliche Reform 1832 verwies die politische Aktivität des Hochadels allein auf das Oberhaus (»House of Lords«, Lord). Erst in der Verfassungskrise 1909-11 verloren die Peers mit der Abschaffung des Vetorechts des Oberhauses die Funktion als entscheidender Faktor der Gesetzgebung. Die Realisierung der sozialen Demokratie brach schließlich auch das Übergewicht der Gentry. Der britische Adel behauptete bis ins 20. Jahrhundert seine Führungspositionen in der Politik und in der Wirtschaft, nicht zuletzt aufgrund der bis heute durch die Krone vorgenommenen Standeserhebungen.
 
In Frankreich hatte sich im 12. Jahrhundert nach der Schaffung von Afterlehen unter dem Hochadel (Duc, Marquis, Comte, Vicomte) der niedere Adel (Baron, Châtelain, Chevalier) herausgebildet. Eine besondere Gruppe innerhalb des Hochadels bildeten die Pairs. Nach dem Hundertjährigen Krieg beseitigten die Kapetinger die auf die Herrschaft in den Provinzen gegründete Macht der Kronvasallen und schufen einen zentralisierten, auf die Krone ausgerichteten Staat. Der letzte Widerstand des alten Adels, der »noblesse de race« (Geburtsadel), die dem König mit der Waffe diente (daher die Bezeichnung »noblesse d'épée«), wurde während der absolutistischen Herrschaft der Bourbonen, endgültig nach dem missglückten Aufstand der Fronde Mitte des 17. Jahrhunderts gebrochen. Die entmachteten Hochadligen zogen entweder an den Hof (Hofadel) oder nahmen ebenso wie der niedere Adel Stellen in Armee und Verwaltung an. Der in den Provinzen verbleibende Landadel konnte eine gewisse politische Eigenständigkeit bewahren, verlor aber im Zeitalter des Merkantilismus seine wirtschaftliche Bedeutung.
 
Seit der Durchsetzung des alleinigen Nobilitierungsrechts im 13. Jahrhundert schufen die französischen Könige aufgrund finanzieller Schwierigkeiten einen (käuflichen) »Briefadel« (»noblesse de lettres«), der dem niederen Adel zuzurechnen ist. Adelsbriefe wurden auch hohen Beamten und Parlamentsangehörigen (»noblesse de robe«, »Amtsadel«) verliehen; seit den Bourbonen war dies nicht mehr nötig, da die Zugehörigkeit zur »noblesse de robe« als Ausfluss des teils erblich, teils persönlich verliehenen Amtes galt. Im 18. Jahrhundert wuchs der Briefadel, seit dem 16. Jahrhundert mit dem käuflichen Erwerb von Ämtern verbunden, sehr stark an und zählte schließlich ein Vielfaches des alten Adels. Dadurch wurde der Adelsbrief abgewertet, der Adel verlor insgesamt an Ansehen.
 
Obwohl der Adel 1789 auf seine Vorrechte und Titel verzichtete, wurden viele seiner Mitglieder im Verlauf der Revolution umgebracht. Aus seinen Resten formierte Napoleon ab 1804 mit den Großwürdenträgern und Marschällen seines Empires einen kaiserlichen Neuadel, der 1812 bestätigt, von Februar 1848 bis Januar 1852 einem erneuten Verbot der Titelführung unterworfen wurde und, aller Vorrechte beraubt, doch bis Ende des 19. Jahrhunderts bestimmender Gesellschaftsfaktor blieb.
 
In Italien entstand der Adel im frühen Mittelalter aus den restlichen senatorialen Familien und den neuen Herrenschichten der Langobarden, Franken und Normannen, später auch der Deutschen, Franzosen und Spanier. Die Entwicklung des Adels war bestimmt durch die bis 1870 andauernde territoriale Zersplitterung des Landes. In Süditalien-Sizilien erlangte der Adel kein bedeutendes politisches Gewicht, behielt jedoch bis ins 19. Jahrhundert eine wirtschaftlich starke Stellung und damit eine gewisse Unabhängigkeit von den jeweils regierenden Mächten. Im Kirchenstaat wurde aus alten römischen Familien, Nepoten und Günstlingen ein römischer Hochadel geschaffen. In den Stadtterritorien Nord- und Mittelitaliens bestanden bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts oligarch. Adelsherrschaften. Nach dem Zusammenbruch der Reichsgewalt, die fortan nur noch in formaler kaiserlicher Oberherrschaft bestand, wurde in Anlehnung an kaiserliche Herrschaftsorgane (z. B. Reichsvikar) die oligarch. Stadtherrschaft in die erbliche Signorie einzelner Familien und in die fürstliche Herrschaft (Prinzipat) einzelner Hochadelsfamilien auf der Basis der »Tyrannis« umgewandelt. Die vom 16. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts reichende Phase der Kämpfe europäischer Mächte um die Vorherrschaft in Italien und die damit verbundene Großstaatenbildung entzogen dem Adel ebenso wie die absolutisierte Regierungsweise der neuen Fremddynastien (besonders Habsburger und Bourbonen) weiteren Boden. Die kontinuierliche Einschränkung von Privilegien und die politische Entmachtung des Adels fand ihren Höhepunkt in der Zeit der französischen Hegemonie 1800-14 in Italien; die restlichen Adelsprivilegien und feudalen Institutionen wurden in einem völligen Umsturz der traditionellen Ordnung beseitigt.
 
Seit der Gründung des Königreichs Italien 1861 politisch machtlos, wurde der niedere Adel in der Folge auch wirtschaftlich bedeutungslos, der Hochadel (Principe, Duca, Marchese, Conte, Visconte) wurde eingeschränkt durch den Erlass »Corpus iuris nobilium« (1929), wonach die bis dahin übliche Übertragung von Adelstiteln durch Erbtöchter sehr erschwert wurde. Die Verfassung von 1948 hat den Adel abgeschafft, genehmigt aber (unter Ausschluss faschistischer Adelstitel) die namenssrechtliche Führung von Adelstiteln auf der Basis von 1929.
 
In Abweichung zu allen anderen Ländern gibt es v. a. in Süditalien wesentlich mehr Familien mit »hochadligen« als mit »niederadligen« Titeln.
 
Der Heilige Stuhl hat auch nach dem Untergang des Kirchenstaates (1870) an dem Recht der Verleihung von Adelstiteln festgehalten. Die päpstlichen Nobilitierungen sind im Italienen Konkordat (1929) anerkannt worden.
 
In Spanien gibt es einen höheren und einen niederen Adel. Zum höheren Adel gehören neben den Trägern der Titel Duque, Marqués, Conde, Vizconde und Barón die ehemaligen Granden, die als Vettern des Königs betrachtet wurden und besondere Ehren genossen. Die Zugehörigkeit zum sehr zahlreichen, meist armen niederen Adel, dessen Angehörige als »Hidalgos« bezeichnet werden, drückte sich nicht im Namen aus und begründete keine besonderen Rechte. Der bis zum 15. Jahrhundert politisch sehr mächtige höhere Adel wurde im 16. Jahrhundert durch die mit den Städten und dem niederen Adel verbündeten Könige aus dem Hause Habsburg seiner Stellung beraubt; er behielt jedoch hohe höfische Ehrenämter und zum Teil bis in die Gegenwart großen Grundbesitz. Die Lebensweise des Adels prägte die spanische Kultur und beeinflusste während des 16. und der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts ganz Europa; so übernahmen z. B. viele Höfe das von Karl V. eingeführte burgundisch-spanische Zeremoniell. In der Zeit der Republiken abgeschafft, wurde der Adel nach deren Ende jeweils wieder hergestellt, zuletzt durch Gesetz vom 4. 5. 1948; der Staatschef (seit 1975 der König) hat die Befugnis, Adelstitel neu zu verleihen.
 
In der Tschechoslowakei (Böhmen) bildete sich der Adel (tschechisch »šlechta«) aus zwei Gruppen, den Grund besitzenden Freien und der Gefolgschaft des Fürsten. Seit dem 12. Jahrhundert kam es zu einer Schichtung in den Stand der Herren (lateinisch »primates«, »magnates«) und der Ritter (lateinisch »milites«). Diese durch Besitz und Verwaltung der hohen Landesämter bewirkte Trennung vertiefte sich im Spätmittelalter, sodass Herrenstand (tschechisch »stav pánský«), dessen Angehörigen die wichtigsten Ämter vorbehalten blieben, und Ritterstand (tschechisch »stav rytířský«) in den Landesordnungen einander gegenübergestellt wurden. Das erste Jahrhundert habsburgischer Herrschaft änderte daran wenig; nach der Schlacht am Weißen Berge (1620) wurde jedoch der alte böhmische Adel enteignet und zum Teil ausgerottet, seine Besitzungen gingen auf deutsche und italienische Geschlechter über. In der Tschechoslowakei wurde der Adel durch Gesetz vom 10. 12. 1918 aufgehoben.
 
In Polen bildete sich der Adel ähnlich wie in Deutschland aus freien Grundbesitzern und fürstlichen Gefolgsleuten, zum Teil fremder Herkunft. Wichtigstes Merkmal des Schlachta (polnisch Szlachta) genannten Adels war der Besitz eines Wappens und die Zugehörigkeit zu einer Wappengemeinschaft. Die Union mit Litauen 1386 führte zu einer Assimilation litauischer und westrussischer Geschlechter. Mit dem Privileg von Kaschau 1374 wurde die sich streng gegen Aufsteiger abschließende Schlachta die im Staat allein maßgebende Schicht, die sämtliche Ämter besetzte und in den seit 1493 regelmäßig tagenden Reichstagen (Sejm) die Staatspolitik bestimmte. 1505 erzwang sie das Gesetzgebungsrecht, und seit 1573 wählte sie, an keine Dynastie gebunden, den König. Die Schlachta, die als Stand bewusst die »Nation« verkörperte, drückte das Bauerntum in die Abhängigkeit, das Bürgertum in die Bedeutungslosigkeit herab und widersetzte sich erfolgreich allen absolutistischen Bestrebungen der Könige. Theoretisch nicht gegliedert, reichte die Schlachta vom landlosen Kleinadel, der nur Schwert und Wappen besaß, bis zum fürstengleichen Besitzer riesiger Latifundien. Der Adel blieb bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts die einzige politisch wichtige Kraft und behielt auch im 20. Jahrhundert bis 1939 trotz Verarmung noch große Bedeutung.
 
In Russland bildete sich ein Adel (Bojaren) aus der bewaffneten Gefolgschaft der Fürsten, die sich aus unterschiedlichen sozialen (Freie, Unfreie) und ethnischen (Waräger, Ostslawen u. a.) Bestandteilen zusammensetzte (Druschina). Der Adel diente am Hof des Kiewer Großfürsten und in den Residenzen der sich herausbildenden Teilfürstentümer. Im Spätmittelalter verschmolzen am Moskauer Hof die Nachkommen tatarischer und litauischer (Gediminiden) Fürsten, ehemaliger russischer Teilfürsten und altmoskauer Bojaren zu einer Dienst verpflichteten adligen Oberschicht, die sich bei der Ämtervergabe durch eine nach Herkunft und Dienstkarriere geregelte Rangordnung (Mestnitschestwo) gegen den nachdrängenden, mit Dienstgütern (pomestje) entlohnten niederen Amtsadel abzugrenzen versuchte. Die Konkurrenz unter den Adelsfamilien und eine starke Autokratie verhinderten korporative und landständische Entwicklungen (Opritschnina). Ziel Peters des Großen war es, durch die Einführung der Rangtabelle von 1722 (Tschin) dem Adel neue Schichten mit Bildungsqualifikationen zuzuführen und eine gleichförmige Schicht adliger Staatsdiener zu schaffen. Peter III. hob 1762 die Dienstpflicht des Adels auf. Die 1785 von Katharina II., die Große, erlassene »Gnadenurkunde für den Adel« sicherte diesem eine privilegierte Stellung in der Gesellschaft und die freie Verfügungsgewalt über die auf seinen Gütern lebenden Bauern (Leibeigenschaft). In die vom Adel gestellte und in den oberen Rängen beherrschte Bürokratie fanden zum Teil auch Vertreter nichtrussischer Herkunft (meist Deutschbalten) Eingang. Nach der Aufhebung der Leibeigenschaft 1861 wurde sie Zuflucht für den verarmten kleinen Landadel. Im November 1917 beseitigte die bolschewistische Regierung sämtliche Standesunterschiede, Titel und Privilegien des Adels.
 
In Ungarn entstand der Adel aus den Gefolgsleuten des Königs und den militärischen Anführern, die von König Andreas II. 1222 in der »Goldenen Bulle« weit reichende Privilegien erhielten. Als »nobiles«, die den König wählten und die Verwaltung in den Komitaten ausübten, fühlte sich der Adel als politisch und rechtlich allein verantwortliche »Adelsnation«. Die bis ins 16. Jahrhundert bewahrte Gleichheit des Adels als Ganzes wurde erst unter habsburgischer Herrschaft (seit 1526) ausgehöhlt, als der meist katholische Hochadel erblichen Magnatentitel erhielt und seit 1608 auf den Reichstagen als »Obere Tafel« getrennt vom mehrheitlich kalvinistischen Kleinadel beriet. Auf die absolutistischen Tendenzen Wiens antwortete der Adel in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts mit wachsendem Nationalbewusstsein. Der etwa 5 % der Gesamtbevölkerung ausmachende Adel verlor 1848 zwar seine Vorrechte, doch blieb der politische und wirtschaftliche Einfluss bis 1918, auf vielen Gebieten bis 1945, erhalten.
 
In Japan war der Adel bis ins 5. Jahrhundert nur ein lockerer Verband von bodenbeherrschenden Sippen. Im 6. Jahrhundert erteilte die erstarkende kaiserliche Zentralmacht verdienten Sippenhäuptern erbliche Standestitel. Die tatsächliche Befehlsgewalt solcher Sippenhäupter wurde dadurch eine delegierte, staatliche. Im 7. Jahrhundert ersetzte die Verwaltungsfähigkeit allmählich die Geburt als Adelskriterium. Nach dem Landesgesetz von 701 wurde der Adel ein Verdienstadel von Zivilbeamten. Unter der Leitung dieses Adels verdrängten Verbände von bodenständigen Kriegern im 12. Jahrhundert den Ziviladel (Hofadel Kuge) von der Macht und regierten als Schwertadel (Buke) Japan bis 1868. Dem Kaiser blieben nur oberpriesterliche und legitimierende, dem Ziviladel kulturwahrende Aufgaben. 1884 vereinigte die restaurierte Kaisermacht Ziviladel und Schwertadel zu einem Einheitsadel. Die Verfassung von 1946 beseitigte den Adel als Institution.
 
In China lässt sich der Adel bis in die Frühgeschichte (17. Jahrhunderts v. Chr.) zurückverfolgen. Er bestand, mehrfach gestaffelt, aus Mitgliedern des Clans des Königs und mit ihm verbündeter Familien, die sich bei der Dynastiegründung militärisch verdient gemacht hatten. Der Adel wurde für die Teilnahme an Kriegszügen mit Land belohnt. Sein Niedergang begann schon im 7. Jahrhundert v. Chr., als die Könige die reale Macht verloren und sich die Lehnsträger verselbstständigten. Als unter Führung des Staates Qin 221 v. Chr. das zerfallene Reich geeint und ein zentralistisch organisiertes Verwaltungssystem unter einem neuen Kaisertum geschaffen wurde, war dem Adel weitgehend die Grundlage entzogen. Adelsränge für Mitglieder der kaiserlichen und sonstiger verdienter Familien existierten zwar weiterhin, waren aber nicht mehr mit wirklicher Macht verbunden; sie wurden auch mit jeder Generation um einen Grad herabgestuft. Andererseits kam es verschiedentlich zu einer Refeudalisierung durch große Land besitzende Familien; selbst sie mussten aber ihre Herrschaft nach außen hin ethisch begründen. Seit dem 8. Jahrhundert entschieden jedoch die Beamtenprüfungen über den Zugang zur politischen Macht, sodass eine Grundbesitzerschicht, die diesen Zugang für ihre Angehörigen erleichtern, aber nie wirklich garantieren konnte, den Adel endgültig verdrängte. Er wurde jedoch, wie auch früher schon, durch nichtchinesische Eroberer mehrfach wieder ins Land gebracht, zuletzt durch die Mandschu (Qing-Dynastie, 1644-1911/12); dies trug jedoch nur zu einem fortschreitenden Prestigeverlust und schließlich zum Sturz der Monarchie in China 1912 bei.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Feudalismus · Genealogie · Grundherrschaft · Gutsherrschaft · Heraldik · Lehnswesen · Orden · Rangkrone · Rittertum · Stand
 
Literatur:
 
Allgemeines und Deutschland: J. Ficker: Vom Reichsfürstenstande, 2 Bde. in 4 Teilen, ab Bd. 2, Tl. 1, hg. v. P. Puntschart (Innsbruck 1861-1923, Nachdr. 1961);
 A. Schulte: Der A. u. die dt. Kirche im MA. (21922);
 O. Freiherr v. Dungern: A.-Herrschaft im MA. (1927);
 F. Martiny: Die A.-Frage in Preußen vor 1806 als polit. u. soziales Problem (1938);
 
A. u. Bauern im dt. Staat des MA., hg. v. T. Meyer (1943, Nachdr. 1976);
 K. F. Stroheker: Der senator. A. im spätantiken Gallien (1948, Nachdr. 1970);
 K. Bosl: Die Reichsministerialität der Salier u. Staufer, 2 Bde. (1950/51);
 H. Zutt: A. u. edel. Wort u. Bedeutung bis ins 13. Jh. (Diss. 1956);
 
Studien u. Vorarbeiten zur Gesch. des großfränk. u. frühdt. A., hg. v. G. Tellenbach (1957);
 H. Kallfelz: Das Standesethos des A. im 10. u. 11. Jh. (Diss. 1960);
 H. Gollwitzer: Die Standesherren (21964);
 O. Brunner: Land u. Herrschaft (51965, Nachdr. 1984);
 
Dt. A. 1430-1740, hg. v. H. Rössler, 2 Bde. (1965, mit Bibliogr.);
 K. F. Werner: Bedeutende A.-Familien im Reich Karl d. Gr., in: Karl d. Gr., hg. v. W. Braunfels, 1 (1965);
 Die Gothaischen Tb., Hofkalender u. Almanach, in: Dt. A.-Archiv 2, hg. v. T. v. Fritsch (1968);
 
Der A. vor der Revolution, hg. v. R. Vierhaus (1971);
 
A. in Österreich, hg. v. H. Siegert (1971);
 W. Störmer: Früher A. Studien zu polit. Führungsschicht im fränkisch-dt. Reich vom 8. bis 11. Jh., 2 Tle (1973);
 R. Wenskus: Sächs. Stammes-A. u. fränk. Reichs-A. (1976);
 T. Reuter: The medieval nobility (Amsterdam u. a. 1978);
 
Herrschaft u. Stand, hg. v. J. Fleckenstein (21979);
 V. Press: Kaiser Karl V., König Ferdinand u. die Entstehung der Reichsritterschaft (21980);
 
Dt. Führungsschichten in der Neuzeit, Bd. 12: Eine Zwischenbilanz, hg. v. H. H. Hofmann u. G. Franz (1980);
 F. Irsigler: Untersuchungen zur Gesch. des frühfränk. A. (21981);
 V. Press: A. im Reich um 1600, in: Spezialforschung u. »Gesamtgesch.«, hg. v. G. Klingenstein u. a. (Neuausg. 1982);
 
Europ. A. 1750-1950, hg. v. H.-U. Wehler (1990);
 H. Höldrich: Das Erstgeburtsrecht beim A. Das Primogeniturprinzip u. seine Auswirkungen auf die A.-Beziehungen (1992);
 I. Freifrau v. Hoyningen-Huene: A. in der Weimarer Rep. Die rechtlich-soziale Situation des reichsdt. A. 1918-1933 (1992);
 
A. u. Bürgertum in Dtl. 1770-1848, hg. v. E. Fehrenbach u. a. (1994);
 D. Lieven: Abschied von Macht u. Würden. Der europ. A. 1815-1914 (a. d. Engl., 1995).
 
Adelsverzeichnisse: Gothaischer Genealog. Hofkalender (1763-1942),
 
Gothaisches Genealog. Tb.: gräfl. Häuser (1825-1942),
 
freiherrl. Häuser (1848-1942),
 
adlige Häuser (1900-1942; seit 1907 in Ur-A. u. Brief-A. getrennt);
 
Genealog. Hb. des in Bayern immatrikulierten A., bisher 14 Bde. (1950 ff.);
 
Genealog. Hb. des A., hg. v. H.-F. v. Ehrenkrook u. W. v. Hueck, bisher 86 Bde. (1951 ff.): fürstl. Häuser (seit 1951),
 
gräfl. Häuser (seit 1952),
 
freiherrl. Häuser (seit 1952),
 
adlige Häuser (seit 1953),
 
A.-Lex. (seit 1972).
 
Schweiz: Genealog. Hb. zur Schweizer Gesch., 3 Bde. (Zürich 1900-1945).
 
Großbritannien: G. E. Cokayne: The complete peerage of England, Scotland, Ireland, Great Britain and the United Kingdom, 13 Bde. (1910-1959);
 
J. Burke: Burke's genealogical and heraldic history of the peerage, baronetage and knightage (London Neuausg. seit 1959);
 
T. H. Hollingsworth: The demography of the British peerage (London 1965);
 
A. R. Wagner: English genealogy (Oxford 21972).
 
Frankreich: F. L. Ford: Robe and sword: The regrouping of the French aristocracy after Louis XIV. (Cambridge, Mass., 1953);
 
J. Valynseele: Les maréchaux du Premier Empire, leur famille et leur descendance (Paris 1957);
 
J. Valynseele: Les princes et ducs du Premier Empire, non maréchaux. Leur famille et leur descendance (Paris 1959);
 
G. Duby: Une enquête à poursuivre: la noblesse dans la France médiévale, in: Revue Historique 226 (1961);
 
R. M. Dugast: Le nobiliaire de France (1975);
 
La noblesse au Moyen Age, XIe-XVe siècles, hg. v. P. Contamine (Paris 1976);
 
C. B. Bouchard: The origins of the French nobility, in: American Historical Review 86 (1981);
 
M. Parisse: Noblesse et chevalerie en Lorraine médiévale (Nancy 1982).
 
Italien: V. Spreti: Enciclopedia storico nobiliare italiana, 8 Bde. (Mailand 1928-35);
 
J. Jarnut: Prosopograph. u. sozialgeschichtl. Studien zum Langobardenreich in Italien (1972);
 
L. Guelfi Camajani: Albo d'oro delle famiglie nobili e notabili italiane (Florenz 1979).
 
Spanien: F. Fernández de Béthencourt: Historia genealógica y heráldica de la Monarquía Española, Casa Real y Grandes de España. 10 Bde. (Madrid 1897-1920);
 
S. Moró: De la nobleza vieja a la nobleza nueva, in: Anexos de la Revista Hispania, 3 (1969).
 
Tschechoslowakei (Böhmen): R. v. Prochazka: Genealog. Hb. erloschener böhm. Herrenstandsfamilien (1973).
 
Polen: G. Rhode: Staatenunion u. A.-Staat, in: Ztschr. für Ostforschung, 9 (1960).
 
Russland: Wirtschaft u. Gesellschaft im vorrevolutionären Rußland, hg. v. D. Geyer (1975);
 
H. Rüss: A. u. A.-Opposition im Moskauer Staat (1975);
 
F. Distelmeier: Der russ. A. im 19. Jh., in: Jb. f. Gesch. Osteuropas, N. F. 26 (1978);
 
The nobility in Russia and Eastern Europe, hg. v. I. Banac u. P. Bushkovich (Columbus, Oh., 1983);
 
R. Pipes: Rußland vor der Revolution (a. d. Amerikan., 1984);
 
H. Rüss: Herren u. Diener. Die soziale u. polit. Mentalität des russ. A., 9.-17. Jh. (1994).
 
Japan: H. A. Dettmer: Die Urkunden Japans vom 8. bis ins 10. Jh., Bd. 1: Die Ränge (1972);
 
C. Kiley in: Kōdansha Encyclopedia of Japan (Tokio 1983);
 
U. Goch in: Japan-Hb., hg. v. H. Hammitzsch u. a. (31990).
 
China: W. Eberhard: Conquerors and rulers (Leiden 1952);
 
H. T. Fei: China's gentry (Chicago 1953);
 
P. T. Ho: The ladder of success in imperial China (London 1962).
 

* * *

Adel, der; -s [2: mhd. adel, ahd. adal = Geschlecht, Abstammung; H. u.]: 1. a) Klasse, Gesamtheit von Familien, die [durch Geburt] einem in früherer Zeit mit bestimmten Vorrechten ausgestatteten Stand angehören: dem A. angehören; kann der Monarch sich auf große Teile der Geistlichkeit, des -s, der Bourgeoisie ... stützen (Fraenkel, Staat 298); b) adlige Familie[n]: aus verarmtem A. stammen. 2. adlige Herkunft, adliges Geschlecht: von A. sein; R A. verpflichtet (↑noblesse oblige).3. Adelstitel: Schröder ... erhielt vom Großherzog ... den persönlichen A. (Th. Mann, Hoheit 36); mein Großvater hatte im Hofdienst den erblichen A. erworben (Zuckmayer, Fastnachtsbeichte 78). 4. vornehme, edle Gesinnung; Würde, Vornehmheit: der A. des Herzens.

Universal-Lexikon. 2012.