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Blut|ra|che 〈f.; -; unz.〉 Rache für einen Ermordeten durch Mord eines Angehörigen der Familie des Mörders; Sy Vendetta
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Blut|ra|che, die:
Form der Selbstjustiz, bei der ein getöteter Sippenangehöriger an dem Mörder od. einem Mitglied von dessen Sippe gerächt wird.
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Blutrache,
Rechtsgeschichte: im germanischen und mittelalterlichen Recht sowie in anderen Frühformen der Rechtsentwicklung die meist wegen Totschlags geübte Fehde. Fehlende staatlich organisierte Strafrechtspflege gab dem einzelnen Sippenverband das Recht (und die Pflicht), im Wege der Selbsthilfe das an seinen Mitgliedern verübte Unrecht zu vergelten. Entsprechend der Verantwortlichkeit konnte die Blutrache außer den Täter auch seine Angehörigen treffen. Ihr Sinn lag in der Sühne des Unrechts ebenso wie in der Wiederherstellung der Sippenehre. Schutz vor Blutrache boten sakrale Stätten (Asylrecht). Die Blutrache konnte nach einer Sühneleistung (Vieh, Waffen) durch Schwur der Urfehde beendet werden. Seit dem 6. Jahrhundert versuchten unter dem Einfluss der Kirche die germanischen Volksrechte, durch Kompositionensysteme (Geldbußen, Wergeld) die Blutrache abzulösen. Ihre Bedeutung als eine Rechtseinrichtung verlor die Blutrache erst mit dem Erstarken öffentlicher, »staatliche« Gewalt im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit. Außer bei Naturvölkern ist die Blutrache vielfach bei alten Völkern bezeugt, z. B. in isländischen Sagas; in manchen europäischen Randgebieten (Korsika, Albanien, Montenegro, Kaukasus) und bei den Roma hielt sie sich bis ins 20. Jahrhundert. Aus ältester Zeit Israels gibt 1. Mose 4, 23 f. dem Gedanken der Blutrache Ausdruck.
H. von Hentig: Die Strafe, Bd. 1: Frühformen u. kulturgeschichtl. Zusammenhänge (1954);
Eberhard Schmidt: Einf. in die Gesch. der dt. Strafrechtspflege (31965, Nachdr. 1983);
M. Weber: Ges. Aufs. zur Religionssoziologie, 3 Bde. (6-81978-86).
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Blut|ra|che, die: Form der Selbstjustiz, bei der ein getöteter Sippenangehöriger an dem Mörder od. einem Mitglied von dessen Sippe gerächt wird.
Universal-Lexikon. 2012.