Lạnd|stän|de 〈Pl.; früher〉 Vertretungen der bevorrechteten Stände auf den Landtagen
* * *
Lạnd|stän|de <Pl.>:
(im Ständestaat) Vertretungen der bevorrechtigten, dem Landesherrn gegenübertretenden Stände, bes. auf den ↑ Landtagen (2).
* * *
Landstände,
Landschaft, im Heiligen Römischen Reich zunächst die im Mittelalter nach Ständen (Geistlichkeit, Ritterschaft, Städte, vereinzelt - z. B. in Tirol und Ostfriesland - Bauern) auftretenden Lokalgewalten in den Territorien, in der späteren ständestaatlichen Epoche die ständisch gegliederte Vertretung des Landes gegenüber dem Landesherrn (Kurie). Für ihre Versammlung kam im 16. Jahrhundert die Bezeichnung Landtag auf. Zu ihren Befugnissen gehörte besonders das Steuerbewilligungsrecht, das die Landstände zur Festigung ihrer Macht nutzten. Im Absolutismus (17. /18. Jahrhundert) wurde die Macht der Landstände - außer in den beiden mecklenburgischen Großherzogtümern - entweder völlig beseitigt oder zumindest stark eingeschränkt. Die nach 1814/15 erlassenen landständischen Verfassungen knüpften zum Teil an die alten Landstände an, doch setzte sich hier immer mehr das moderne Repräsentativsystem durch.
W.-R. Reinicke: L. im Verfassungsstaat (1975);
Der moderne Parlamentarismus u. seine Grundlagen in der ständ. Repräsentation, hg. v. K. Bosl (1977);
* * *
Lạnd|stän|de <Pl.>: (im Ständestaat) Vertretungen der bevorrechtigten, dem Landesherrn gegenübertretenden Stände, bes. auf den Landtagen (2).
Universal-Lexikon. 2012.