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Säkularisation
Abwendung von der Kirche; Säkularisierung; Verweltlichung

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Sä|ku|la|ri|sa|ti|on 〈f. 20
1. Überführung in weltl. Hände (kirchl. Besitz)
2. 〈fig.〉 Verweltlichung
[→ säkularisieren]

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Sä|ku|la|ri|sa|ti|on, die; -, -en [frz. sécularisation, zu: séculariser, säkularisieren]:
1. Einziehung od. Nutzung kirchlichen Besitzes durch weltliche Amtsträger.
2. Säkularisierung (2).

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Säkularisation
 
die, -/-en, die ohne kirchliche Genehmigung erfolgte Einziehung oder Nutzung kirchlichen Eigentums - meist Vermögen, Landbesitz oder Territorien - durch weltliche Gewalt, in der Regel durch den Staat. Der Begriff wurde in diesem spezifischen Sinn erstmals 1646 durch den französischen Gesandten bei den Vorverhandlungen zum Westfälischen Frieden benutzt, das Phänomen der Säkularisation ist indes weit älter und beruht auf der Vorstellung einer staatlichen Oberhoheit über kirchlichen Grundbesitz. U. anderen gehören in diesen Zusammenhang die Belehnung des Adels mit Kirchengütern durch die Karolinger im 8. und 9. Jahrhundert, die Einziehung des Vermögens des Templerordens durch die französische Krone im 14. Jahrhundert sowie im Zusammenhang mit der Reformation die Aufhebung von Klöstern in England unter Heinrich VIII. und die Umwandlung zahlreicher Klöster und Stifte in meist karitative Einrichtungen durch die evangelisch gewordenen Territorien in Deutschland.
 
Säkularisation größeren Stils bildeten die Umwandlung des Deutschordensstaates in das erbliche Herzogtum Preußen 1525 durch Albrecht den Älteren, die Einverleibung des weltlichen Territoriums des Bistums Utrecht durch Burgund 1528, die Aneignung der Territorien der Bistümer Metz, Toul und Verdun 1552 durch Frankreich sowie die Aufhebung und Einziehung der Bistümer Brandenburg, Havelberg und Lebus durch Brandenburg sowie der Bistümer Meißen, Merseburg, Naumburg-Zeitz durch (Kur-)Sachsen im 16. Jahrhundert, ebenfalls im Zuge der Reformation. Der im Augsburger Religionsfrieden von 1555 vereinbarte »geistliche Vorbehalt« (Reservatum ecclesiasticum) sollte u. a. die weitere Säkularisation reichsunmittelbarer Territorien verhindern, jedoch erwies sich diese Bestimmung als unzureichend und war eine der Ursachen des Dreißigjährigen Krieges. Im Westfälischen Frieden 1648 wurden die Säkularisation der Hochstifte Halberstadt, Cammin und Minden sowie die Anwartschaft Brandenburg-Preußens auf Magdeburg bestätigt, weitere Säkularisationen allerdings verboten. Absolutismus und Aufklärung leisteten dem Gedanken der Säkularisation weiteren Vorschub. 1772 wurde das Bistum Ermland säkularisiert, in Österreich wurden unter Kaiser Joseph II. mehr als 700 »unnütze« Klöster aufgehoben.
 
Im Gefolge der Französischen Revolution war schon 1789 der gesamte Kirchenbesitz in Frankreich zum Nationaleigentum erklärt worden. Umfassend wurde 1802/03 die eigentliche Säkularisation in Deutschland (Beseitigung der Reichskirche): Der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. 2. 1803 legitimierte die vielfach bereits erfolgte und in früheren Friedensschlüssen (Basel 1795, Campoformio 1797, Lunéville 1801) vereinbarte Inbesitznahme der geistlichen Territorien durch weltliche Fürsten als Entschädigung für an Frankreich verlorene linksrheinische Besitzungen (Säkularisation der Hoheitsrechte von vier Erzbistümern, 18 Bistümern und etwa 300 Abteien, Stiften und Klöstern). Ausnahmen bildeten der Malteser- und der Deutsche Orden sowie das Hochstift Regensburg als Teil des neu geschaffenen Kurerzkanzlerstaates (1810 an Bayern). Auch der Klosterbesitz wurde der »Disposition der Landesherrn überlassen«, was Aufhebung und Enteignung der geistlichen Institute bedeutete. Wenn auch in geringerem Umfang, war auch die evangelische Kirche von der Säkularisation betroffen. Die bis dahin größte politische und territoriale Umwälzung in Deutschland führte zur politischen Entmachtung der katholischen Kirche. Mit der Säkularisation einher ging der Verlust vieler bedeutender Kultur- und Kunstschätze. Heutige kirchliche Ansprüche an Staatsleistungen (GG Art. 140) gründen letztlich auf der Säkularisation (z. B. Kirchensteuer).
 
Weitere wichtige Säkularisationen waren die Aufhebung des Kirchenstaates durch Italien (1870), die Säkularisation des Kirchenvermögens in Frankreich (1901-05), in Russland (nach 1918) sowie nach 1945 in anderen kommunistisch gewordenen Staaten.
 
Literatur:
 
K. D. Hömig: Der Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 u. seine Bedeutung für Staat u. Kirche (1969);
 
Die S. 1803. Vorbereitung, Diskussion, Durchführung, hg. v. R. Freiin von Oer (1970);
 
Säkularisierung u. S. vor 1800, hg. v. A. Rauscher (1976);
 
S. u. Säkularisierung im 19. Jh., hg. v. A. Langner (1978);
 
Christentum u. modernes Recht. Beitrr. zum Problem der S., hg. v. G. Dilcher u. a. (1984).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
katholische Kirche im Zeitalter von Revolution und Säkularisation
 

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Sä|ku|la|ri|sa|ti|on, die; -, -en [frz. sécularisation, zu: séculariser, ↑säkularisieren]: 1. Einziehung od. Nutzung kirchlichen Besitzes durch weltliche Hoheitsträger. 2. Säkularisierung (2).

Universal-Lexikon. 2012.