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Gleichheit
Gleichförmigkeit; Identität; Analogie; Ähnlichkeit; Gleichartigkeit; Übereinstimmung; Similarität

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Gleich|heit ['glai̮çhai̮t], die; -, -en:
a) Übereinstimmung (in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung, Aussehen o. Ä.):
die Gleichheit ihrer Empfindungen, Worte.
Syn.: Identität.
Zus.: Wesensgleichheit.
b) <ohne Plural> gleiche rechtliche Stellung des Einzelnen (in der Gemeinschaft):
die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz.
Syn.: Gleichberechtigung, Gleichstellung.

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Gleich|heit 〈f. 20; unz.〉 völlige Übereinstimmung ● die \Gleichheit aller vor dem Gesetz; →a. Freiheit

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Gleich|heit, die; -, -en [mhd. gelīcheit, glīcheit = Gleichheit, auch: Gleichmäßigkeit]:
a) Übereinstimmung in bestimmten Merkmalen; große Ähnlichkeit:
die G. der Ansichten und Meinungen;
b) <o. Pl.> gleiche Stellung, gleiche Rechte:
soziale G.;
die G. aller vor dem Gesetz;
für die G. (Gleichberechtigung) von Mann und Frau eintreten.

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I
Gleichheit,
 
bedeutet ursprünglich »denselben Körper, dieselbe Gestalt haben«. Gleichheit ist ein allgemeines Gerechtigkeitsprinzip, eine Grundüberzeugung, wonach alle Menschen aufgrund ihrer leiblichen wie seelischen Natur und der unantastbaren Würde ihrer Person gleich sind.
II
Gleichheit,
 
1) allgemein: 1) die bei einem Vergleich von Gegenständen oder Sachverhalten auffindbare Übereinstimmung; negativ ausgedrückt: das Fehlen von Unterschiedsmerkmalen; 2) gleiche Stellung und Rechte.
 
 2) Ethik und Staatsphilosophie: Geschichtlich stellt die heutige Gleichheitsidee eines der Grundprinzipien der modernen Demokratie (»Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit«) dar. Sie beruht auf der Überzeugung, dass die Menschen ihrer allgemeinen leiblich-seelischen Natur nach gleich sind und dass jeder von ihnen als sittliche Person einen absoluten Wert darstellt. Mit den tatsächlich vorhandenen Ungleichheiten zwischen den Menschen - nach Geschlecht, Alter, Besitz, Bildung, Begabung und sozialer Leistung - steht die Gleichheitsidee demnach in einer offensichtlichen Spannung; gerade darum hat sie in der Geschichte der sozialen Ideen und Bewegungen immer wieder eine (großenteils revolutionäre) Rolle gespielt. Die unaufhebbaren Ungleichheiten zwischen den Menschen können im Sinne der Gleichheitsidee nur dadurch überwunden werden, dass ihnen ein überlegener, d. h. sie alle übergreifender Wertgesichtspunkt entgegengesetzt wird, so die Gleichheit aller Menschen als Kreaturen, die Idee der Menschheit oder in religiöser Hinsicht Gleichheit als Personen »vor Gott«. Dieser Wertgesichtspunkt bildet dann die Grundlage für die Postulierung allgemein gültiger Menschenrechte.
 
Die Ursprünge der Gleichheitsidee finden sich in den Religionen, besonders im Christentum mit der Vorstellung von der Gleichheit der Menschen als »Kinder Gottes«, und denjenigen philosophischen Lehren, die den Wesenskern des Menschen in der allen gemeinsamen Vernunft sehen, in der antiken Philosophie bei Aristoteles (wobei den Staatsentwürfen von Platon und Aristoteles, der antiken Gesellschaftsstruktur gemäß, noch die Auffassung einer natürlichen Ungleichheit der Menschen zugrunde liegt), in der Stoa, in der Neuzeit v. a. in den Systemen des rationalen Naturrechts. Die Gleichheitsidee ist in erster Linie gegen jede Form der Herrschaft von Menschen über Menschen gerichtet; an ihre Stelle setzt sie das Prinzip des Vertrages, des Austausches und der freiwilligen Übereinstimmung (Vertragslehre). Die »natürliche Gleichheit« der Menschen gemäß dem aufklärerischen Naturrechtsdenken bildete die Basis für die Forderung nach Gleichheit aller vor dem Gesetz.
 
In den Revolutionen des 18. Jahrhunderts und bereits in den geistigen Bewegungen, die ihnen vorgearbeitet haben, hat die Gleichheitsidee die ganz bestimmte Form gefunden, in der sie seitdem politisch wirksam geworden ist. Der Satz, dass die Menschen »gleich geboren sind und gleich bleiben«, ist der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten (1776) und der »Déclaration des droits de l'homme et du citoyen« (Französische Revolution, 1789) gemeinsam. Der Gedanke der angeborenen und unverlierbaren Menschen- und Bürgerrechte richtet sich polemisch gegen alle Sonderrechte und Sonderfreiheiten einzelner Stände und Gruppen, die damit als rechtswidrige »Privilegien« gebrandmarkt werden. Seine positive Bedeutung aber liegt darin, dass er die Gleichheit als Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz und darüber hinaus als das Recht bestimmt, zu gleichen Teilen an der politischen Willensbildung, besonders an der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften, mitzuwirken; in der ersteren Bedeutung wird die Idee der Gleichheit zum Prinzip des Rechtsstaates, in der letzteren zu dem der Demokratie.
 
Mit der Idee der Freiheit steht die Gleichheitsidee in einem notwendigen Spannungsverhältnis, sofern die freie Betätigung der persönlichen Kräfte und Mittel die Ungleichheiten im sozialen Feld zur Geltung bringt, die Verwirklichung der sozialen Gleichheit also mit (gesetzlichen oder freiwilligen) Einschränkungen des individuellen Freiheitswillens einhergehen muss. Da im Privateigentum (das in der »Déclaration. ..« von 1789 ausdrücklich als eines der natürlichen Menschenrechte genannt wird) einer der hauptsächlichen Ansatzpunkte für soziale Ungleichheiten und, zusammen mit dem Erbrecht, für deren Verfestigung gesehen wurde, herrschte in der weiteren Entwicklung der Gleichheitsidee das Problem der Besitzordnung vor, v. a. in der Arbeiterbewegung und in allen Systemen des Sozialismus. Über die Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse, der Arbeits- und Wirtschaftsverfassung sowie der Staatsordnung streben sie eine Gesellschaftsordnung an, die dem einzelnen Menschen sowohl Gleichheit als auch Freiheit sichert. Der revolutionäre Sozialismus, besonders der Marxismus und der Kommunismus, suchte dieses Ziel über den gewaltsamen Sturz der kapitalistischen Gesellschaftsordnung mithilfe der »Diktatur des Proletariats«, die schrittweise die »klassenlose Gesellschaft« herbeiführen sollte, zu erreichen. Reformsozialismus und demokratischer Sozialismus sind bemüht, durch friedliche Umformung der Gesellschafts- und Staatsordnung die Gleichstellung und Gleichberechtigung aller im staatlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich zu bewirken. Sie beeinflussten stark den heutigen Sozialstaat.
 
In Konkurrenz verschiedener gesellschaftspolitischer Leitideen (v. a. im Wettstreit sozialistischer, liberaler oder christlich-sozialer Anschauungen) sucht der Sozialstaat heute, die wirtschaftliche Lage der verschiedenen Sozialgruppen durch lohnpolitische, steuerpolitische und sozialpolitische Maßnahmen einander anzugleichen. Dabei soll dafür Sorge getragen werden, dass jedem Mitglied der Gemeinschaft im Sinne der Chancengleichheit die Möglichkeit der Entfaltung seiner Anlagen und Fertigkeiten und des Aufstiegs durch Bildung und Leistung geboten wird. (Brüderlichkeit, Égalité, Freiheit)
 
Literatur:
 
K. Hesse: Der G.-Grundsatz im Staatsrecht, in: Archiv des öffentl. Rechts, Jg. 77 (1951-52);
 I. Sundbom: Über das G.-Prinzip als polit. u. ökonom. Problem (a. d. Schwed., 1962);
 F. Ermacora: Hb. der Grundfreiheiten u. der Menschenrechte (1963);
 Carl W. Müller: Gleiches zu Gleichem. Ein Prinzip des frühgriech. Denkens (1965);
 F. Klein: G.-Satz u. Steuerrecht (1966);
 A. Podlech: Gehalt u. Funktion des allg. verfassungsrechtl. G.-Satzes (1971);
 J. Schlüter: Der G.-Begriff im Naturrecht der frz. Aufklärung (Diss. Frankfurt am Main 1974);
 O. Dann: G. u. Gleichberechtigung (1980);
 
Vor Gott sind alle gleich. Soziale G., soziale Ungleichheit u. die Religionen, hg. v. G. Kehrer (1983);
 S. Huster: Rechte u. Ziele. Zur Dogmatik des allg. G.s-Satzes (1993).
 
 3) Logik: allgemein die Übereinstimmung zweier oder mehrerer Gegenstände, Merkmale oder Sachverhalte in mehreren oder allen Hinsichten. Im letzteren Fall spricht man auch von Identität. Sprachlich kommt die Differenz zwischen Gleichheit und Identität in der Unterscheidung zwischen »das gleiche« und »dasselbe« zum Ausdruck (»sie liest das gleiche Buch wie ich« und »sie liest dasselbe Buch wie ich«).
 
In der Logik wird, Aristoteles und G. W. Leibniz folgend, die Gleichheit (Formelzeichen: =) oft mithilfe des Prinzips von der Identität des Ununterscheidbaren (Principium identitatis indiscernibilium) definiert:
 
 
(lies: »x ist gleich y genau dann, wenn jede Aussage über x der entsprechenden Aussage über y gleichwertig ist«; bei Aristoteles: »wenn alles, was von einem ausgesagt wird, auch vom anderen ausgesagt werden sollte«). Da hierbei über Aussagen quantifiziert wird, ist die Gleichheit erst in der Prädikatenlogik zweiter Stufe (Mengenlehre) definierbar. Es kommt entscheidend darauf an, welchen Bereich von Aussagen man zugrunde legt. Ist man beispielsweise nur an mathematischen Aussagen interessiert, so wird man »2« und »II« als gleich ansehen (nämlich als Darstellungen der abstrakten Zahl »zwei«). Das ist aber nicht mehr der Fall, wenn man die Zeichen selbst in Betracht zieht, also die »Gegebenheitsweise«. Hier lag der Ansatzpunkt von G. Frege für seine bahnbrechende Unterscheidung von Sinn und Bedeutung. Lässt man alle denkbaren Aussagen zu, besonders solche über räumliche und zeitliche Lokalisierungen (Principium Individuationis), so gelangt man zur Identität (Formelzeichen: ≡) als Grenzfall der Gleichheit. Dies lässt sich mithilfe des Begriffes Äquivalenzrelation präzisieren. Die Identität ist die feinste Äquivalenzrelation, die es gibt: aus xy folgt immer x R y (R eine beliebige Äquivalenzrelation), aber nicht umgekehrt. Insbesondere folgt aus xy stets x = y. Die Gleichheit geht durch Vergröberung aus der Identität hervor; sie ist Identität für gewisse Zwecke. Das zeigt, dass die Gleichheit als Ergebnis einer Abstraktion aufgefasst werden kann.
 
Das heute übliche Gleichheitszeichen wurde 1557 von dem Engländer R. Recorde eingeführt mit der Begründung, nichts sei »gleicher« als zwei parallele Strecken. Zuvor und lange Zeit daneben waren verbale Formulierungen (etwa »aequare« bei F. Viète) und Verkürzungen derselben (so bei R. Descartes das Zeichen oc) üblich.
 
Literatur: Identität.
 
 4) Recht: Ihre verfassungsrechtliche Gewährleistung hat die Gleichheit v. a. in dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz gefunden. Es ist aus dem naturrechtlichen Satz von der angeborenen und unveräußerlichen Gleichheit des Menschen hervorgegangen; nach dem (nord)amerikanischen und französischen Vorbild wurde es auch in die deutsche Verfassungen des 19. Jahrhunderts übernommen. Zunächst wurde die Gleichheit vor dem Gesetz nur als Gleichheit der Rechtsanwendung (»ohne Ansehen der Person«) verstanden, Ungleichheiten der Gesetzgebung also hingenommen. In der Weimarer Republik setzte sich allmählich die Auffassung durch, auch der Gesetzgeber sei an den Gleichheitssatz gebunden (Rechtssetzungsgleichheit); dies ist unter der Geltung des GG unstreitig. Das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz bindet neben der Gesetzgebung auch die vollziehende Gewalt (Exekutive, Verwaltung) und die Rechtsprechung gleichermaßen.
 
Der allgemeine Gleichheitssatz ist in Art. 3 Absatz 1 GG niedergelegt; spezielle Diskriminierungsverbote aufgrund des Geschlechts (Gleichberechtigung), der Abstammung, der Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, der religiösen oder politischen Anschauung sind in Art. 3 Absatz 2 und 3 GG enthalten. Durch Verfassungsreform von 1994 wurde der Behindertenschutz als Staatsziel in den Absatz 3 aufgenommen. Art. 6 Absatz 5 GG sichert die Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern, Art. 33 Absatz 1 bis 3 GG die staatsbürgerliche Gleichheit aller Deutschen, insbesondere beim Zugang zu öffentlichen Ämtern, Art. 38 Absatz 1 GG die Gleichheit bei den Wahlen.
 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches entsprechend verschieden zu behandeln. Die Ungleichbehandlung (oder die Gleichbehandlung) muss auf einem sachlichen Grund beruhen, sie darf nicht willkürlich sein (Willkürverbot). Allerdings gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (d. h. eine jemandem zu Unrecht gewährte Begünstigung begründet keinen Anspruch eines anderen, ebenso behandelt zu werden). Für den Gesetzgeber sind die Bindung an den Gleichheitssatz und die Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken miteinander verknüpft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum, der es dem Gericht verwehrt, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen und nachzuprüfen, ob dieser die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden habe. Für die Verwaltung bedeutet die Bindung an den Gleichheitssatz, dass sie ihr Ermessen nicht willkürlich ausüben darf und insbesondere eine rechtmäßige ständige Praxis nicht ohne sachlichen Grund ändern darf. Für die Rechtsanwendung ergibt sich aus dem Gleichheitssatz u. a. das Recht des Einzelnen auf gleichen Zugang zum Gericht (Richter) sowie der Grundsatz der »Waffengleichheit im Prozess«. Die besonderen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Absatz 2 und 3 GG verbieten im Unterschied zum allgemeinen Gleichheitssatz grundsätzlich, aus den dort genannten Gründen (Geschlecht, Rasse, Glaube usw.) eine Bevorzugung oder Benachteiligung vorzunehmen. Eine Verschiedenbehandlung von Staatsbürgern und Ausländern ist hingegen zulässig, muss aber mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört der Gleichheitsgrundsatz zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts. - In der DDR wurde in Art. 20 der Verfassung allen Bürgern Gleichheit vor dem Gesetz unabhängig von Nationalität, Rasse, weltanschaulichem oder religiösem Bekenntnis, sozialer Herkunft und Stellung zugesagt. Demgegenüber bestand kein Diskriminierungsverbot in Bezug auf die politische Anschauung. Aufgrund des Ausschließlichkeitsanspruchs der marxistisch-leninistischen Ideologie konnte es in dieser Hinsicht auch keine Gleichheit geben.
 
In Österreich sind gemäß Art. 7 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) alle Bundesbürger - nicht auch Ausländer - vor dem Gesetz gleich. Dieser verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz gebietet allen staatlichen Organen, Gleiches gleich zu behandeln und nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Über diesen Grundsatz der differenzierenden Gleichheit hinaus gilt beim Wahlrecht (z. B. zum Nationalrat, Art. 26 B-VG) der Grundsatz der egalitären Gleichheit (»ein Wähler eine Stimme«).
 
In der Schweiz verpflichtet Art. 4 Bundesverfassung Gesetzgeber und Rechtsanwender, das Gebot der Rechtsgleichheit einzuhalten. Der Gleichheitssatz umfasst verschiedene Prinzipien, die durch die Praxis selbstständige Bedeutung erlangt haben. So verbietet Art. 4 die rechtsungleiche Behandlung, die Willkür, die formelle Rechtsverweigerung und im Bereich des öffentlichen Rechts Verstöße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rechtsgleichheit hat heute teilweise dort die Funktion eines Auffanggrundrechts übernommen, wo spezielle Grundrechte nicht ausgeformt sind. Gegen kantonale Erlasse, welche die Rechtsgleichheit verletzen, kann beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden.

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Gleich|heit, die; -, -en [mhd. gelīcheit, glīcheit = Gleichheit, auch: Gleichmäßigkeit]: a) Übereinstimmung in bestimmten Merkmalen; große Ähnlichkeit: die G. der Ansichten und Meinungen; die formale G. vieler Sätze im Grundgesetz mit denen der Weimarer Verfassung; Da hören aber die -en schon auf (Chr. Wolf, Nachdenken 131); ihre Aussagen waren von erstaunlicher G.; b) <o. Pl.> gleiche Stellung, gleiche Rechte: die G. aller vor dem Gesetz; soziale G.; für die G. (Gleichberechtigung) von Mann und Frau eintreten.

Universal-Lexikon. 2012.