Akademik

Staat und Kirche
Staat und Kirche,
 
Kurzformel zur Bezeichnung des Verhältnisses von Staat und Kirche; als in der Theologie, der Geschichts- und der Rechtswissenschaft eingebürgerter Begriff für dessen verschiedene Ebenen stehend: theologisch für das Verhältnis der Träger zweier unterschiedlicher, von Gott gegebener »Gewalten«, historisch für das Verhältnis von Staat und Kirche als geschichtlich gewachsenen und vielfältig aufeinander bezogenen Größen; juristisch für die im Rahmen der gegenseitigen Interessenwahrnehmung zwischen beiden bestehenden Rechtsbeziehungen.
 
 Geschichtliche Entwicklung
 
Das Neue Testament kennt keine Lehre über das Verhältnis von Staat und Kirche, wohl aber finden sich Aussagen über das angemessene Verhalten des Christen gegenüber den »obrigkeitlichen Gewalten« (Röm. 13, 1 ff.) und die Grenzen obrigkeitlichen Anspruchs auf den Menschen (Markus 12, 17). Demnach endet die Loyalitätspflicht des Christen der weltlichen Obrigkeit gegenüber, wenn diese von ihm fordert, was gegen Gottes Willen ist, denn im Konfliktfall muss er »Gott mehr gehorchen als den Menschen« (Apostelgeschichte 5, 29). Da aber auch die Obrigkeit als irdische Ordnungsmacht von Gott ist, gehört es zu den Aufgaben des Christen, an dieser vorläufigen Ordnung wie an der Weltgestaltung insgesamt verantwortlich mitzuwirken. Während Paulus und die Evangelien eine dominante Tradition der Loyalität dem (röm.) Staat gegenüber begründeten, enthält die Apokalypse des Johannes Unheilsankündigungen in Bezug auf die weltliche Herrschaft: Im Gericht Gottes wird Rom, »die große Stadt, die die Herrschaft hat über die Könige der Erde« (Offenbarung des Johannes 17,18), untergehen.
 
Vor dem Hintergrund der eschatologischen Naherwartung (Parusie) verhielten sich die frühchristlichen Gemeinden gegenüber dem Römerbriefen Reich zunächst distanziert. Zwar respektierten sie die von Gott verordnete Obrigkeit, bekleideten aber keine politischen Ämter und lehnten die heidnische Staatsreligion ab.
 
Seitens des römischen Staates erfolgte die Verurteilung des Christentums im Kontext der Zurückweisung all jener Religionen auf dem Territorium des Römerbriefen Reiches, die in der Sicht des römischen Staates antiröm. Züge aufwiesen und damit (potenziell) als im Widerspruch zur römischen Herrschaft stehend verstanden werden konnten. Ihren schärfsten Ausdruck fand diese Haltung in den Christenverfolgungen. Zu einer Neuorientierung der röm. Politik gegenüber der christlichen Kirche kam es unter Kaiser Konstantin I., der das Christentum 313 mit den anderen anerkannten Religionen rechtlich gleichstellte und damit die von der Kirchengeschichtsschreibung später als konstantinische Wende bezeichnete Entwicklung einleitete, in der sich das Christentum zur Mehrheitsreligion im Römerbriefen Reich entwickelte und von Kaiser Theodosius dem Großen zu dessen alleiniger Staatsreligion erklärt wurde (380/381).
 
Die damit geschaffene enge Verbindung von Staatsgewalt und Christentum hat das Verhältnis von Staat und Kirche in Europa bis in die Neuzeit geprägt. Dessen unterschiedliche Ausformung im Westen und im Osten ist wesentlich in den unterschiedlichen Auffassungen begründet, die im Ergebnis der seit dem 5. Jahrhundert einsetzenden Bemühungen entstanden waren, das Staat-Kirche-Verhältnis theologisch zu bestimmen. Im Westen bildete sich im engen Zusammenhang mit dem von den römischen Päpsten vertretenen geistlichen und politischen Autoritätsanspruch die Zweigewaltenlehre heraus, deren Grundzüge Papst Gelasius I. formulierte und die in der Folge richtungweisende Bedeutung im Abendland erlangte. Im Oströmischen Reich kam es zur gleichen Zeit zur Herausbildung des Systems des Cäsaropapismus, das die höchste weltliche und geistliche Macht in der Hand des christlichen Kaisers vereint sah und als Theorie der »Symphonie« von Staat und Kirche die Grundlage der theologischen Staatslehre im Byzantinischen und im Russischen Reich bildete.
 
Charakteristisch für das Abendland war bis in die Zeit des Hochmittelalters die durch das Institut der Eigenkirche und das ottonisch-salische Reichskirchensystem konstituierte enge Verbindung und Verflechtung von Staat und Kirche; Könige und Fürsten nahmen auch geistliche, der Klerus auch weltliche Aufgaben wahr. Das damit auch angelegte Spannungsverhältnis zwischen weltlichen und geistlichen (Macht-)Ansprüchen trat in der Folge in den Auseinandersetzungen zwischen dem römischen (deutschen) Königtum und dem Papsttum immer stärker hervor, erfuhr seine Höhepunkte im Investiturstreit und den Auseinandersetzungen zwischen den staufischen Kaisern (besonders Friedrich II.) und dem Papsttum, endete jedoch mit der dauerhaften Schwächung beider Seiten.
 
Der damit seit dem 14. Jahrhundert verbundene zunehmende Einfluss und Machtgewinn der nationalen Monarchien außerhalb des Heiligen Röm. Reiches wurde zur wichtigen Voraussetzung für die Entwicklung unabhängiger, weltlicher Staatswesen, deren theoretische Begründung (z. B. bei Marsilius von Padua und Wilhelm von Ockham) bald erfolgreich in Konkurrenz zum universalen Herrschaftsanspruch der Päpste trat, wie er am nachdrücklichsten durch Papst Bonifatius VIII. in der Bulle Unam sanctam (1302) formuliert worden war. Besonders in England und Frankreich gelang es den Monarchen, ihre »verstaatlichten« Kirchen unter königlichem Einfluss zu halten. In den Fürstenkonkordaten des 15. Jahrhunderts musste die Kurie den Landesherren schließlich beträchtliche Zugeständnisse machen.
 
Im 16. Jahrhundert gab die Reformation diesem Prozess weitere wichtige Impulse. In den evangelisch gewordenen Gebieten Deutschlands bildete sich ein territoriales Kirchenwesen heraus; das neu entstandene landesherrliche Kirchenregiment räumte dem evangelischen Territorialherrn die Stellung des »obersten Bischofs« (Summepiskopat) seiner Landeskirche ein. Allerdings hob M. Luther in diesem Zusammenhang hervor, dass Kirche und Welt insofern voneinander zu unterscheiden seien, als beide unterschiedliche Dimensionen (»Reiche«) des Heilsplans Gottes verkörperten und Gott in ihnen in unterschiedlicher Weise regiere (Zweireichelehre). Demgegenüber war der reformierte Zweig der Reformation stärker von theokratischen Vorstellungen geprägt und sah in der Vereinigung von Kirche und Welt in der christlichen Gemeinde (der christlichen »Polis«) die Heilsordnung Gottes abgebildet.
 
Die Konfessionalisierung Deutschlands, die Säkularisierung von Kirchengut, die Territorialisierung der staatlichen Macht und die Profanisierung des politischen Denkens führten in den Territorialstaaten zu einer erheblichen Eigendynamik. Der Westfäl. Frieden (1648) förderte mit dem Verrechtlichungsprozess des Verhältnisses von Staat und Kirche die Tendenzen zum Staatskirchentum in Europa. Durch kirchenregimentliche Zugeständnisse an die katholisch gebliebenen Fürsten v. a. in West- und Südeuropa beteiligte sich auch die Kurie an dieser Entwicklung. In England entstand im 16. Jahrhundert unter Heinrich VIII. mit der Kirche von England eine von Rom losgelöste, episkopal verfasste Staatskirche mit einer stark katholisch geprägten Liturgie und Lehrbildung, im lutherischen Schweden ebenfalls eine Episkopalkirche unter Staatsaufsicht. Auch der staatskirchliche Charakter der gallikanischen Kirche in Frankreich begünstigte den fürstlichen Absolutismus (Gallikanismus). Den Höhepunkt der staatskirchlichen Entwicklung in den katholischen Ländern bildete der Josephinismus in den österreichischen Stammlanden, der für andere katholische Staaten wie Bayern zum Vorbild wurde.
 
In Frankreich erlangte der von der Aufklärung vertretene Gedanke der religiösen Toleranz im Gefolge der Französischen Revolution Verfassungsrang, bewirkte allerdings keine Abkehr von den gallikanischen Traditionen der Staatskirche. Die Niederlage Napoleons I. und der Wiener Kongress (1814/15) verhinderten jedoch ein Übergreifen der staatskirchlichen Politik von den rheinbünd. Staaten auf den mitteleuropäischen Raum. Durch eine Reihe von Konkordaten gelang der Kurie eine Neuregelung des Verhältnisses von Staat und Kirche, die einen Teil ihrer Macht restituierte und so die Folgen der Säkularisation von 1803 (Reichsdeputationshauptschluss) überwinden half.
 
Im 19. und 20. Jahrhundert erfolgte schließlich im Zusammenhang mit der Entstehung des »modernen« Staates und korrespondierend mit dem Prozess allgemeiner gesellschaftlicher Säkularisierung die weitgehende gegenseitige Emanzipation von Staat und Kirche. Die dabei (mehr oder weniger radikal) vertretenen Auffassungen von der Trennung von Staat und Kirche basierten auf aufklärerisch-liberalen Staatstheorien, die die christliche Religion nicht mehr als ihre Grundlage begriffen (Kulturkampf).
 
Während die evangelischen Kirchen in Deutschland in diesem Prozess bis weit ins 20. Jahrhundert hinein trotz der Einrichtung von Synoden als selbstständigen kirchlichen Gesetzgebungs- und Entscheidungsorganen und der allmählichen Umgestaltung der Konsistorien zu rein kirchlichen Verwaltungsbehörden grundsätzlich am Fortbestand staatskirchlicher Verhältnisse interessiert blieben und sich häufig mit den staatstragenden Eliten politisch identifizierten, suchte die katholische Kirche durch Konkordate, kirchliche Diplomatie, eine eigene Presse sowie durch die Bildung politischer Parteien und katholischer Verbände und Organisationen die Mittel des modernen Staates zu nutzen, um unabhängig von diesem ihren gesellschaftlichen (politischen) Einfluss geltend zu machen. Anders als die evangelischen Kirchen entwickelte die katholische Kirche dabei eine weitgehende Flexibilität gegenüber unterschiedlichen Staatsformen. Während die evangelischen Landeskirchen in Deutschland in enger Verbindung zur Monarchie standen (Bündnis von »Thron und Altar«) und daher der Weimarer Republik (1919-33) nicht ohne Vorbehalte gegenüberstanden, entwickelte sich das katholische Zentrum zu einer der die Republik tragenden Parteien. Nach dem Machtantritt der Nationalsozialisten in Deutschland (1933) schlossen der Heilige Stuhl und das Deutsche Reich das Reichskonkordat ab, dessen Vereinbarungen allerdings schon bald seitens des nationalsozialistischen Staates gebrochen wurden. Für den deutschen Protestantismus, der in den 1920er-Jahren die Rechtsbeziehungen zum Staat durch günstige Verträge regeln konnte, ergab sich eine prinzipielle Auseinandersetzung mit diesem erstmals während der nationalsozialistischen Diktatur, ausgelöst durch das Bestreben der nationalsozialistischen Kirchenpolitik, die deutschen evangelischen Kirchen über die Bildung einer evangelischen »Reichskirche« und die Einsetzung eines Reichsbischofs gleichzuschalten (Kirchenkampf). Eine anders geartete und bis 1989 äußerst vielschichtige Konfliktlage ergab sich seit Anfang der 1950er-Jahre für die evangelischen Kirchen in der DDR.
 
 Kirchen und moderner Staat (Trennungsmodelle)
 
Eine enge Verbindung zwischen dem Staat und der jeweiligen Mehrheitskirche besteht in Europa nach wie vor in Skandinavien, Griechenland, Großbritannien, Liechtenstein und Monaco. Staatskirchen sind die lutherischen Kirchen in Dänemark, Island und Norwegen, die orthodoxe Kirche Griechenlands, die Kirche von England und die Schottische Kirche. In Liechtenstein besitzt die katholische Kirche den verfassungsmäßigen Status der traditionellen, unter dem »vollen Schutz des Staates« stehenden Landeskirche. Ihr gehört, wie auch in Monaco, das regierende Fürstenhaus an.
 
Geschichtlich hat sich jedoch, beginnend in den USA, heute weltweit die deutliche Trennung zwischen Staat und Kirche durchgesetzt. Die im First Amendment zur amerikanischen Verfassung von 1791 zusammen mit der Religionsfreiheit festgelegte Trennung von Staat und Kirche besaß keinen kirchenfeindlichen Ursprung, sondern sollte im Gegenteil den Erfahrungen der in die USA emigrierten Glaubensverfolgten Rechnung tragen, dass ein bestimmtes »establishment of religion« die Religionsfreiheit andersgläubiger Bürger einschränken kann und war mit einer positiven Grundeinstellung des amerikanischen Staates gegenüber den Kirchen und Religionsgemeinschaften verbunden. In Frankreich dagegen führte die seit der Französischen Revolution anhaltende antiklerikale liberale Polemik und die zum Teil gewaltsam erfolgende »Entkonfessionalisierung« des öffentlichen Lebens 1905 zu einem Trennungsgesetz im Sinne eines strikten Laizismus.
 
Ein ausgesprochen kirchenfeindliches Trennungsmodell von Staat und Kirche, verbunden mit der Förderung eines antikirchlichen »Staatsatheismus« (Gottlosenbewegung), wurde in der Sowjetunion und nach 1945 in den kommunistischen Staaten ihres Einflussbereiches durchgesetzt. Ungeachtet der auch in den kommunistischen Verfassungen verankerten Religionsfreiheit wurde die Tätigkeit der Kirchen in der Sowjetunion und in den kommunistischen Ländern mit orthodoxer Bevölkerungsmehrheit (Bulgarien, Rumänien), aber auch in der ČSSR ausschließlich oder weitgehend auf den Vollzug von religiösen Kulthandlungen reduziert. Die strikteste Form nahm diese Religionspolitik in Albanien an, das sich 1967 zum »ersten atheistischen Staat der Welt« erklärte. Größere Freiräume für die kirchliche Tätigkeit bestanden dagegen (trotz deren permanenter Überwachung durch die staatlichen Geheimdienste) seit den 1960er-Jahren in der DDR und in Ungarn; vergleichsweise sehr große Spielräume kirchlichen Handelns besaß die katholische Kirche in Polen, besonders nach der Wahl des Erzbischofs von Krakau, Kardinal K. Wojtyła, zum Papst (1978; Johannes Paul II.).
 
Nach dem Zerfall der kommunistischen Staatsordnungen (1989-92) wurden in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion und in den anderen ehemaligen kommunistischen Staaten Europas neue gesetzliche Grundlagen für die staatliche Religionspolitik geschaffen. Die wesentlichen Grundsätze des neuen Staatskirchenrechts bilden dabei in allen Staaten die Garantie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche und die Verpflichtung des Staates zu religiöser Neutralität und Parität.
 
In der Sowjetunion wurde im Zuge der Umorientierung der Religionspolitik unter M. S. Gorbatschow am 1. 10. 1990 ein neues Religionsgesetz verabschiedet. Die 1990 (Lettland) und 1991 (Ukraine, Usbekistan) von einzelnen Unionsrepubliken verabschiedeten neuen Religionsgesetze gingen nach dem Zerfall der Sowjetunion (Ende 1991) in das Staatskirchenrecht der entsprechenden unabhängigen Nachfolgestaaten ein. Bedeutsam für die weitere Ausformung des Staatskirchenrechts in den Staaten der GUS wurde das Religionsgesetz Russlands von 1997, an dem sich wesentlich auch die neuen bzw. revidierten Religionsgesetze Armeniens (1997), Turkmenistans (1997), Usbekistans (1998), Tadschikistans (1999) und Weißrusslands (2002) orientieren. Ihm folgend, erlegen auch sie den Religionsgemeinschaften die Pflicht zur staatlichen Registrierung auf und stellen die nationalen bzw. historisch im Staatsgebiet verwurzelten Religionen (orthodoxes Christentum; Islam) in ihrer volks- und nationalgeschichtlichen Bedeutung ausdrücklich heraus.
 
Die rechtliche Grundlage, den Status der Kirchen innerhalb der Europäischen Union betreffend, bildet die »Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften« des Vertrages von Amsterdam (1997). Nach ihr achtet die EU den Status, den die Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen und beeinträchtigt diesen nicht; sie erkennt damit die Kirchen als Rechtssubjekte mit eigenem Status und als eigenständige Partner im europäischen Einigungsprozess an.
 
 Die Ausgestaltung des Staatskirchenrechts in Deutschland
 
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland folgte dem Konzept der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136 ff. wurden über Art. 140 unverändert ins GG übernommen; Religionsgesellschaften). Dieses Konzept verbindet Momente der Trennung von Staat und Kirche (Gründungsfreiheit für Religionsgesellschaften und religiöse Vereine; Garantie kirchlicher Selbstbestimmung) mit solchen öffentlich-rechtlicher Privilegierung und staatlicher Anbindung (z. B. Besteuerungsrecht, aber auch Aufsichts- und Mitwirkungsbefugnisse des Staates). Es verpflichtet den Staat zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität, garantiert die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit und schließt eine Staatskirche aus. Insgesamt umfasst die staatskirchenrechtliche Ordnung in Deutschland das GG, die Verfassungen der Länder, das Vertragsrecht (evangelische Kirchenverträge und katholische Konkordate) und deren Interpretation durch die Rechtsprechung der Verfassungsgerichtsbarkeit.
 
Die katholische Kirche und die Gliedkirchen der EKD besitzen den Rechtsstatus von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese Sonderform soll die rechtliche Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Institutionen Staat und Kirche voneinander gewährleisten und dabei sowohl der gewachsenen Rechtsstellung der Kirchen in der Gesellschaft Rechnung tragen als auch eine Identifikation des Staates mit einer bestimmten Religionsgesellschaft ausschließen. Durch die Zuordnung zum Bereich des öffentlichen Rechts erhielten die Kirchen die öffentlich-rechtliche Dienstherrenfähigkeit, die autonome Organisationsgewalt mit Wirkung für den weltlichen Bereich und das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Besteuerungsrecht.
 
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht findet seine Schranken in den für alle geltenden Gesetzen. Von dem Ordnen und Verwalten innerkirchlicher Angelegenheiten sind solche Bereiche zu unterscheiden, in denen kirchliche Maßnahmen unmittelbar in den staatlich-rechtlichen Verantwortungsbereich hineingreifen, und Bereiche gemeinsamer Angelegenheiten wie Anstalts- und Militärseelsorge. Im Konfliktfall ist zwischen Kirchenfreiheit und Schrankenklausel jeweils eine Güterabwägung vorzunehmen.
 
Wichtige Schnittstellen zwischen Staat und Kirche in Deutschland sind der Religionsunterricht und die theologischen Fakultäten an den staatlichen Universitäten. Konkordate und Kirchenverträge sichern den Bestand der Fakultäten unter Einschluss ihrer konfessionellen Bindung auf Bundes- und Länderebene ab. Vor der Berufung eines Hochschullehrers an eine theologische Fakultät gibt die evangelische Kirchenleitung ein konsultatives beziehungsweise der katholische Bischof ein dezisives Votum ab. Der Staat verfügt über das Ernennungsrecht und führt die Dienstaufsicht.
 
Zur staatskirchenrechtlichen Ordnung in Österreich und in der Schweiz: Österreich, Abschnitt Religion; Schweiz, Abschnitt Religion.
 
 Die Problematik des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche angesichts der allgemeinen gesellschaftlichen Säkularisierung
 
In freiheitlichen demokratischen Rechtsstaaten herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass zwar eine prinzipielle Verschiedenheit zwischen Staat und Kirche besteht, dass sich beide jedoch in ihren Gliedern treffen und daher ihr Verhältnis einer Ordnung bedarf, die unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung das in Bezug auf die gegenwärtigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen Notwendige regelt.
 
Im Sinne der Religionsfreiheit erscheint der säkularisierte Staat dabei als verpflichtet, seinen Bürgern »die Möglichkeit zu erhalten, ihren religiös-weltanschaulichen Überzeugungen auch im öffentlichen Leben soweit wie möglich Geltung zu verschaffen« (A. von Campenhausen). Andererseits sind jedoch in modernen pluralistischen Gesellschaften der geringer werdende Einfluss der Kirchen im öffentlichen Bewusstsein und eine »Entkirchlichung« von (großen) Teilen der Bevölkerung unübersehbar und stellen die staatliche Privilegierung der Kirchen zunehmend infrage. Ungeachtet des von den großen Kirchen auch in den säkularisierten Gesellschaften Europas in aller Regel aufrechterhaltenen Anspruchs, nach wie vor Volkskirchen zu sein, ist wohl mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in vielen Fällen schon begonnene tendenzielle Entwicklung hin zu Minderheitskirchen weiter fortschreiten werde. Zunehmend problematisch erscheinen vor diesem Hintergrund Einrichtungen wie das deutsche Kirchensteuersystem, die Militärseelsorge oder der konfessionsgebundene Religionsunterricht. Ein Beharren der Kirchen auf überkommenen Privilegien und Anspruchspositionen der traditionellen Volkskirche könnte in Zukunft nicht allein zum Konfliktfall mit dem weltanschaulich neutralen Staat führen, sondern aus theologischer Sicht auch als eine indirekte Selbstdistanzierung der christlichen Kirchen von ihrem eigentlichen geistlichen Auftrag der Evangeliumsverkündigung gewertet werden, der grundsätzlich von ihrer äußeren korporativen Gestalt unabhängig ist.
 
Eine wichtige Rolle bei der »Suche nach neuen Legitimationsgründen« (P. Mikat) zur Aufrechterhaltung der kirchlichen Privilegierung durch den Staat spielt die Auffassung, dass das zunehmende Ausgreifen staatlicher Ordnungsfunktionen auf immer mehr Lebensbereiche der Bürger es erstrebenswert erscheinen lässt, zur Vermeidung eines völlig verstaatlichten Systems der Daseinsvorsorge jene gesellschaftliche Kräfte zu stützen, die sich an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (z. B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser in freier Trägerschaft) beteiligen. So übernehmen in Deutschland neben Parteien und Verbänden auch die Kirchen eine wichtige Funktion im Rahmen der Sicherung der gesamtgesellschaftlichen Freiheit, indem sie staatliche Ordnungsaufgaben mit wahrnehmen und durch ihre religiöse wie sozialdiakonische Tätigkeit die öffentliche Meinung und das gesellschaftliche Leben mitgestalten. Die kirchliche Mitwirkung bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, besonders in den Bereichen des Schulwesens und der Kultur sowie im Bereich der Massenmedien (Mitwirkung in den Rundfunkräten der öffentlichen Anstalten), verdeutlicht den Einfluss, den die Kirchen - ungeachtet ihrer abnehmenden Bedeutung im öffentlichen Bewusstsein - nach wie vor in der deutschen Gesellschaft ausüben.
 
Das Verhältnis zwischen Staat und Kirche bleibt jedoch potenziell konfliktträchtig, da Umfang und Reichweite positiver Berücksichtigung religiöser Institutionen und die staatliche Kooperation mit ihnen vor dem Hintergrund einer sich ständig verändernden gesellschaftlichen Akzeptanz dieses Verhältnisses immer wieder neu ausbalanciert werden müssen. In diesem Prozess kann sich der Staat leicht dem Vorwurf einseitiger Privilegierung oder Marginalisierung gesellschaftlich relevanter Gruppen ausgesetzt sehen. Ferner kann die Situation eintreten, dass die Kirchen ihre gesellschaftliche Relevanz und ethisch-moralische Integrationskraft selbst höher einschätzen, als diese gesamtgesellschaftlich wahrgenommen werden, und Rechte einklagen, die der Staat ihnen in anderer Einschätzung der Lage eigentlich verweigern könnte. So gründet z. B. der staatliche Schutz von Sonn- und Feiertagen in Deutschland in der Rücksichtnahme auf die religiösen Sitten und Gebote einer mehrheitlich christlichen Bevölkerung (Sonntagsruhe). Angesichts veränderter Verhaltensweisen und Einstellungen (erkennbar nicht zuletzt an der kleiner werdenden Zahl der Gottesdienstbesucher) gewinnen jedoch volkswirtschaftliche Überlegungen zugunsten einer flexibleren Arbeits- und Freizeitregelung (Sonntagsarbeit; Erweiterung der Ladenöffnungszeiten auf den Sonntag) zunehmend an Gewicht. Ein anderes Beispiel für die Diskrepanz zwischen dem Anspruch der Kirchen, über die sittlichen Grundlagen von Staat und Gesellschaft maßgeblich mitzuentscheiden, und der abnehmenden Akzeptanz ihrer Positionen in der Bevölkerung ist die öffentliche Diskussion über den Schwangerschaftsabbruch.
 
Konfliktfelder im Verhältnis von Staat und Kirche seit den 1990er-Jahren bildeten die von verschiedenen (v. a. evangelischen) Kirchengemeinden geübte Praxis des Kirchenasyls, die Abschaffung des Buß- und Bettages als bezahlter Feiertag im Zusammenhang mit der Einführung der Pflegeversicherung (1995), das seitens des Bundesverfassungsgerichts am 10. 8. 1995 ergangene so genannte »Kruzifix-Urteil«, das in der Anbringung von Kreuzen oder Kruzifixen in den Unterrichtsräumen staatlicher Pflichtschulen eine Verletzung der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit von Nichtchristen und einen Verstoß gegen die religiöse und weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates gegeben sah und die eine solche Anbringung in den Volksschulen vorschreibende Vorschrift der Bayerischen Schulordnung für nichtig erklärte, die Einführung des Pflichtfaches Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde 1996 in Brandenburg, der im selben Jahr gestellte Antrag zweier Duisburger Moscheevereine, die öffentliche Verbreitung des islamischen Gebetsrufes über Lautsprecher zuzulassen, die Frage, inwieweit die satirische Verwendung von religiösen Symbolen in den Medien durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit abgedeckt ist oder den Straftatbestand eines Religionsdelikts erfüllt, aber auch die öffentliche Diskussion um den rechtlichen Status von Scientology und zuletzt 2002 die Bestätigung der Entscheidung des Oberschulamts Stuttgart im so genannten »Kopftuchstreit« durch das Bundesverwaltungsgericht, mit der 1998 einer Lehramtskandidatin muslimischen Glaubens nach beendetem Referendariat aufgrund ihres Beharrens, als Lehrerin auch im Unterricht ein Kopftuch tragen zu wollen, die Übernahme in den baden-württembergischen Schuldienst verweigert worden war, sowie die bis vor das Bundesverfassungsgericht geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen um das 1995 gegen einen Metzger muslimischen Glaubens in Hessen ausgesproche Schächtverbot (Schächten; 2002 durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben).
 
Die in der gesamten Kirchengeschichte festzustellende Ambivalenz des Verhältnisses der Kirche zum Staat (oder allgemeiner: zur »Welt«) wird auch heute besonders dort deutlich, wo die Kirche gesellschaftlichen (Erwartungs-)Druck und/oder äußeren (z. B. politischen) Zwängen ausgesetzt ist: Sie steht dann immer in der Gefahr, sich einerseits ideologischen oder weltanschaulichen Strömungen anzupassen, die ihrer spezifisch christlichen Verkündigung entgegenstehen, oder sich andererseits auf den innerkirchlichen Bereich zurückzuziehen und sich damit ihrer (auch in der modernen pluralistischen Gesellschaft) von ihrem Verkündigungsauftrag her gebotenen gesellschaftlichen Verantwortung zu entziehen.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Christentum · Kirche · Kirchenaustritt · Kirchenmitgliedschaft · Kirchensteuer · Militärseelsorge · Papsttum · Reformation · Religionsdelikte · Religionsgesellschaften
 
Literatur:
 
Kirche u. Staat, hg. v. E. Eichmann, 2 Bde. (1-21914-25, Nachdr. 1968);
 Z. Giacometti: Quellen zur Gesch. der Trennung von S. u. K. (1926);
 
Kirchen u. Staat, hg. v. H. Liermann, 2 Bde. (1954-55);
 
Kirche u. Staat. Von der Mitte des 15. Jh. bis zur Gegenwart, hg. v. H. Raab (1966);
 
S. u. K. im 19. u. 20. Jh. Dokumente zur Gesch. des dt. Staatskirchenrechts, hg. v. E. R. Huber u. a., 4 Bde. (1-21976-90);
 K. Hesse u. H. E. J. Kalinna: Kirche u. Staat, in: Ev. Staatslex., begr. v. H. Kunst u. a., hg. v. R. Herzog u. a., Bd. 1 (31987);
 
Die Konkordate u. Kirchenverträge in der Bundesrep. Dtl., hg. v. J. Listl, 2 Bde. (1987);
 P. Mikat u. a.: Kirche u. Staat, in: Staatslex., hg. v. der Görres-Gesellschaft, Bd. 3 (71987);
 E.-W. Böckenförde: Schr. zu Staat, Gesellschaft, Kirche, 3 Bde. (1988-90);
 
Ecclesia et regnum. Beitrr. zur Gesch. von Kirche, Recht u. Staat im MA., hg. v. D. Berg u. a. (21989);
 
Die Finanzen der Kirche. Studien zu Struktur, Gesch. u. Legitimation kirchl. Ökonomie, hg. v. W. Lienemann (1989);
 R. M. Grant u. a.: Kirche u. Staat, in: TRE, Bd. 18 (1989);
 M. Heckel: Ges. Schr. Staat, Kirche, Recht, Gesch., hg. v. K. Schlaich, 2 Bde. (1989);
 
Die Kirchen u. die Politik. Beitrr. zu einem ungeklärten Verhältnis, hg. v. H. Abromeit u. a. (1989);
 H. Marré: Die Kirchenfinanzierung in Kirche u. Staat der Gegenwart. Die Kirchensteuer im internat. Umfeld kirchl. Abgabesysteme u. im heutigen Sozial- u. Kulturstaat Bundesrep. Dtl. (31991);
 
Christentum u. Demokratie im 20. Jh., hg. v. M. Greschat u. a. (1992);
 
Die Einigung Dtl.s u. das dt. Staat-Kirche-System, Beitrr. v. R. Scholz u. a. (1992);
 D. Kraus: Schweizer. Staatskirchenrecht (1993);
 
Hb. des Staatskirchenrechts der Bundesrep. Dtl., hg. v. J. Listl u. D. Pirson, 2 Bde. (21994-95);
 
Die Neuordnung des Verhältnisses von S. u. K. in Mittel- u. Osteuropa, Beitrr. v. O. Luchterhandt u. A. Orszulik (1995);
 A. von Campenhausen: Staatskirchenrecht (31996);
 S.-R. Kim: Die Vorgesch. der Trennung von Kirche u. Staat in der Weimarer Verf. von 1919 (1996);
 J. Listl: Kirche im freiheitl. Staat, 2 Bde. (1996);
 
Christl. Botschaft u. Politik. Texte des Zentralkomitees der Dt. Katholiken zu Politik, Staat, Verfassung u. Recht, hg. v. H. Buchheim u. F. Raabe (31997);
 R. Zippelius: S. u. K. Eine Gesch. von der Antike bis zur Gegenwart (1997);
 A. Hollerbach: Religion u. Kirche im freiheitl. Verfassungsstaat. Bemerkungen zur Situation des dt. Staatskirchenrechts im europ. Kontext, Schriftenreihe der Jurist. Gesellschaft zu Berlin, H. 156 (1998).

Universal-Lexikon. 2012.