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Staatsaufsicht
Staats|auf|sicht 〈f. 20; unz.〉 Aufsicht des Staates über Behörden, Körperschaften usw.

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Staats|auf|sicht, die <o. Pl.>:
staatliche Aufsicht:
etw. unter S. stellen.

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Staats|aufsicht,
 
die Aufsicht des Staates (des Bundes oder des Landes) über rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Träger der Selbstverwaltung öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehört v. a. die Staatsaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalaufsicht), wahrgenommen vom Landrat beziehungsweise Oberkreisdirektor, Regierungs-Präs. beziehungsweise von der Bezirks-Regierung und dem Landesinnenminister. In Angelegenheiten der Selbstverwaltung ist sie auf Überwachung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit beschränkt (Rechtsaufsicht). Neben dieser allgemeinen Staatsaufsicht können ausnahmsweise gesetzlich bestimmte Sachverhalte auch einer Zweckmäßigkeitskontrolle unterworfen sein (besondere Staatsaufsicht, Sonderaufsicht). Soweit der Selbstverwaltungsträger Auftragsangelegenheiten (»im übertragenen Wirkungskreis«) wahrnimmt, bezieht sich die Staatsaufsicht stets auch auf die Zweckmäßigkeit und umfasst die Befugnis, Weisungen zu erteilen (Fachaufsicht). Mittel der Staatsaufsicht sind: Informations-, Beanstandungs-, Anordnungsrecht, Ersatzvornahme, Bestellung eines Beauftragten (Staatskommissars); hinzu kommen als besondere Aufsichtsmittel Genehmigungsvorbehalte, Vorlage- und Anzeigepflichten (präventive Aufsichtsmittel) und die Rechnungsprüfung. - Der Begriff Staatsaufsicht findet heute auch auf die staatliche Überwachung von privaten Wirtschaftsunternehmen Anwendung, die wegen ihrer Bedeutung oder ihrer Risiken besonderen Anforderungen unterliegen (Banken, Versicherungen, Energieversorgungsunternehmen u. a.).
 
In Österreich sind die Selbstverwaltungsträger der Staatsaufsicht unterworfen. Die Staatsaufsicht ist für Gemeinden im Bundesgemeindeaufsichtsgesetz und in den Gemeindeordnungen beziehungsweise Stadtstatuten geregelt. Die Staatsaufsicht über berufliche Selbstverwaltungskörperschaften (Kammern) ist in den einzelnen Kammergesetzen verankert.
 
In der Schweiz üben der Bundesrat und die Bundesversammlung die Staatsaufsicht gegenüber den Kantonen aus. Die Staatsaufsicht beschränkt sich in der Regel auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle. Wichtigstes Aufsichtsmittel ist die Genehmigung bestimmter kantonaler Erlasse durch den Bund, so namentlich der Kantonsverfassungen. Daneben üben die Kantone eine allgemeine Staatsaufsicht gegenüber den Gemeinden aus.

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Staats|auf|sicht, die <o. Pl.>: staatliche Aufsicht: die Rundfunkanstalten unter S. stellen.

Universal-Lexikon. 2012.