Dienst|auf|sicht 〈f. 20; unz.〉 Aufsicht über Untergebene
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Dienst|auf|sicht, die <o. Pl.>:
Überwachung der Tätigkeit von Bediensteten durch eine übergeordnete Person od. Behörde.
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Dienst|aufsicht,
öffentliches Dienstrecht: Aufsichts- und Weisungsbefugnis der höheren gegenüber der nachgeordneten Behörde und des Dienstvorgesetzten gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern. Die Dienstaufsicht umfasst die Beobachtung, Anleitung und Beanstandung dienstlicher Verrichtungen, sie umschließt u. a. die Befugnis, zur ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte anzuhalten sowie bei Dienstvergehen von Beamten Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen oder ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Dienstaufsicht stellt im Unterschied zur Rechts- und Fachaufsicht (Staatsaufsicht) eine spezielle personalrechtliche Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtswalter im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn dar. Gegen die im Rahmen der Dienstaufsicht ergriffenen Maßnahmen ist dem Betroffenen nur dann der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn sie als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind. Die Dienstaufsicht gegenüber einem Richter ist beschränkt. Nach § 26 Richtergesetz ist sie nur zulässig, soweit seine richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
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Dienst|auf|sicht, die <o. Pl.>: Überwachung der Tätigkeit von Bediensteten durch eine übergeordnete Person od. Behörde.
Universal-Lexikon. 2012.