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Bündnis
Anbindung; Brücke (übertragen); Verbindung; Bindung; Bund; Liga; Union; Allianz; Koalition; Zusammenschluss; Konföderation; Staatenbund; Schulterschluss; Pakt; Föderation; Vereinigung

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Bünd|nis ['bʏntnɪs], das; -ses, -se:
Zusammenschluss aus gemeinsamen Interessen:
ein militärisches, wirtschaftliches Bündnis zwischen den Großmächten; ein Bündnis schließen, lösen, erneuern; einem Bündnis beitreten.
Syn.: 1Bund, Allianz, Block, Gemeinschaft, Koalition, Organisation, Partei, Ring, Union, Verband, Vereinigung.
Zus.: Freundschaftsbündnis, Militärbündnis, Regierungsbündnis, Staatenbündnis, Verteidigungsbündnis.

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Bụ̈nd|nis 〈n. 11
1. völkerrechtl. Vertrag zwischen Staaten zur Verfolgung gemeinsamer Interessen
2. Vereinbarung gemeinsamen Vorgehens
● ein \Bündnis beraten, eingehen, erneuern, lösen, schließen; ein \Bündnis zweier Staaten; ein \Bündnis zwischen zwei Staaten [→ Bund, binden]

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Bụ̈nd|nis , das; -ses, -se [mhd. büntnisse]:
Zusammenschluss, Bund [bes. zwischen Staaten im Hinblick auf die Leistung von Beistand im Kriegsfall u. a.]:
ein militärisches B. zwischen den Großmächten;
[mit jmdm.] ein B. eingehen;
einem B. beitreten.

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Bündnis,
 
Alliạnz, Alliance [al'jãs, französisch], Völkerrecht: der in der Regel auf einem Vertrag beruhende Zusammenschluss zweier oder mehrerer Staaten zur Verfolgung eines gemeinsamen außenpolitischen Zieles. Im Unterschied zu einer engeren Staatenverbindung, besonders dem Staatenbund, sind im Fall des Bündnisses keine gemeinsamen Organe mit selbstständigen Handlungsvollmachten vorhanden. Wegen des allgemeinen Gewaltverbots des modernen Völkerrechts ist ein militärisches Bündnis (wie die NATO) nur als Mittel der kollektiven Selbstverteidigung (Defensivbündnis) zugelassen.
 
Deutsches Staatsrecht:
 
Das GG berücksichtigt die in Bündnisverträgen eingegangenen Verpflichtungen Deutschlands für den Fall eines äußeren Notstandes (Spannungsfall) in Art. 80 a. Danach ist die Bundesregierung ohne vorherige Einschaltung des Bundestages berechtigt, Notstandsrecht auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses anzuwenden, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird. Diese Maßnahmen sind auf Verlangen des Bundestages aufzuheben. Der NATO-Vertrag, für den diese Regelung praktische Bedeutung erlangen könnte, begründet indes keine Verpflichtung der Bundesregierung, konkrete Notstandsmaßnahmen zu ergreifen, vielmehr haben die Beschlüsse der NATO-Organe nur empfehlenden Charakter.
 
Literatur:
 
H. Haefs u. a.: Polit., militär. u. wirtschaftl. Zusammenschlüsse u. Pakte der Welt (121977);
 H. W. Degenhardt: Treaties and alliances of the world (Harlow 31981).
 

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Bụ̈nd|nis, das; -ses, -se [mhd. büntnisse]: Zusammenschluss, Bund [bes. zwischen Staaten im Hinblick auf die Leistung von Beistand im Kriegsfall u. a.]: ein militärisches, wirtschaftliches B. zwischen den Großmächten; [mit jmdm.] ein B. schließen, eingehen; ein B. lösen; einem B. beitreten.

Universal-Lexikon. 2012.