Staats|re|li|gi|on 〈f. 20〉 in einem Staat verbindliche od. mit besonderen Vorrechten ausgestattete Religion
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Staats|re|li|gi|on, die:
Religion, die der Staat als einzige anerkennt od. der er eine deutlich bevorzugte Stellung einräumt.
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Staatsreligion,
die von einem Staat in seinem Territorium ausschließlich anerkannte oder zumindest bevorzugte Religion beziehungsweise Konfession. Im Unterschied zu einer förmlichen Staatskirche ist die Staatsreligion jedoch vom Staat nicht direkt beeinflusst oder mit ihm identisch.
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Staats|re|li|gi|on, die: Religion, die der Staat als einzige anerkennt od. der er eine deutlich bevorzugte Stellung einräumt: Der moderne Staat musste schon von Anfang an seine Einstellung zur Religion definieren - ob als S. (cuius regio, eius religio), als konfessionell neutrale Obrigkeit oder als bewusst weltliche Einrichtung, in der die Religion in das Privatleben des Bürgers abgeschoben wurde (Zeit 6. 5. 99, 37).
Universal-Lexikon. 2012.