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Testament
Nachlassdokument; Letzter Wille

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Tes|ta|ment [tɛsta'mɛnt], das; -[e]s, -e:
letztwillige schriftliche Erklärung, mit der jmd. für den Fall seines Todes die Verteilung seines Vermögens festlegt:
ein handgeschriebenes, [un]gültiges Testament; sie hat ihr Testament gemacht; sie will das Testament anfechten.
Syn.: letzter Wille.
Zus.: Nottestament.

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Tes|ta|mẹnt 〈n. 11
1. letzter Wille, letztwillige Verfügung
2. Teil der Bibel
● ein \Testament anfechten; sein \Testament machen; dann kannst du gleich dein \Testament machen 〈umg.; scherzh.〉 dann kommst du nicht lebend davon; das Alte, Neue \Testament; gemeinschaftliches \Testament (zweier Ehegatten) [<(kirchen)lat. testamentum „Ordnung Gottes, Bund Gottes mit den Menschen“; zu lat. testari „bezeugen, als Zeugen nehmen; ein Testament machen“; zu testis „Zeuge“]

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Tes|ta|mẹnt , das; -[e]s, -e [mhd. testament = Vertrag, Bündnis; Urkunde; Testament < lat. testamentum, zu: testari = Zeuge sein, zu: testis = Zeuge]:
1. letztwillige schriftliche Erklärung, in der jmd. die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tode festlegt:
ein handgeschriebenes T.;
sein T. machen, aufsetzen, ändern;
ein T. anfechten;
der Anwalt eröffnete das T.;
jmdn. in seinem T. bedenken.
2. [kirchenlat. testamentum, für entspr. griech. diathe̅̓ke, dies für hebr. bĕrît̲]
Altes T. (christl. Rel.; älterer Teil der Bibel; Abk. A. T.);
Neues T. (christl. Rel.; jüngerer Teil der Bibel; Abk. N. T.)

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Testamẹnt
 
[lateinisch, zu testari »bezeugen«] das, -(e)s/-e,  
 1) Bibel: Bezeichnung für die beiden Textsammlungen der Heiligen Schrift (»Altes Testament«, »Neues Testament«). Die Septuaginta übersetzt den hebräischen Begriff »berit« (Heilsverfügung, Bund), mit dem der Bund Gottes mit Israel bezeichnet wird, mit dem griechischen Wort »diatheke«, das im Lateinischen mit »testamentum« wiedergegeben wird. Im Neuen Testament wird damit der von Gott in Jesus Christus geschlossene, den alten Bund ablösende (2. Korintherbrief 3, 14) neue Bund beschrieben (2. Korintherbrief 3, 6; Hebräerbrief 9, 15). Als Bezeichnung für die beiden Teile der Bibel tritt der Begriff im Gefolge der Kanonentwicklung um 200 auf (Tertullian, Origenes). Alter Bund, Bund.
 
 2) Recht: letzter Wille, letztwillige Verfügung, als Rechtsgeschäft des Erblassers die einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen, mit der (meist unter Abänderung der gesetzlichen Erbfolge) das rechtliche Schicksal des Nachlasses bestimmt wird. Das Testament ist im Wesentlichen im BGB geregelt (§§ 2064-2273).
 
Das Erbrecht kennt den Grundsatz der Testierfreiheit, d. h., soweit der Erblasser sich nicht durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament gebunden hat und ihm nicht durch das Recht des Pflichtteils, der sittenwidrigen Verfügung u. Ä. Grenzen gezogen sind, kann er durch Testament frei über seinen Nachlass verfügen.
 
Das BGB lässt zwei ordentliche Formen des Testaments zu, das eigenhändige Privattestament und das öffentliche Testament vor einem Notar. Das eigenhändige Testament (holographisches Testament; § 2247) muss vom Erblasser - möglichst unter Angabe des Ortes und des Tages der Errichtung - von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten, eine Unterzeichnung in anderer Weise (z. B. »Euer Vater«, »Tante Hilde«) steht der Gültigkeit des Testaments aber dann nicht entgegen, wenn dadurch keine Zweifel an der Identität des Erblassers und der Ernsthaftigkeit der Erklärung begründet werden. Es genügt nicht die bloße Unterschrift einer mit Schreibmaschine selbst oder von einem anderen nach Diktat geschriebenen Erklärung. Die Briefform ist grundsätzlich zulässig, es muss aber feststehen, dass der Erblasser schon in dem Brief eine letztwillige Verfügung treffen und nicht nur die spätere Errichtung eines Testaments ankündigen wollte. Ein den Formvorschriften nicht genügendes Testament ist nichtig. Minderjährige oder Analphabeten können kein eigenhändiges Testament errichten, ein über 16 Jahre alter Minderjähriger jedoch ein öffentliches Testament. Minderjährigen unter 16 Jahren und Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, fehlt die Testierfähigkeit (§ 2229), also die Fähigkeit, ein rechtsgültiges Testament zu errichten. Der Erblasser hat die Möglichkeit, das eigenhändige Testament in amtliche Verwahrung zu geben (von landesrechtlichen Besonderheiten abgesehen, beim Amtsgericht, §§ 2248, 2258 a).
 
Beim öffentlichen Testament (§ 2232) erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift mit der Erklärung, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Diese kann auch von einem anderen oder maschinenschriftlich gefertigt sein. Über die Errichtung des öffentlichen Testaments ist eine Niederschrift aufzunehmen; der Notar hat die besondere amtliche Verwahrung des Testaments zu veranlassen (§§ 8, 34 Beurkundungsgesetz).
 
Neben den beiden ordentlichen Testamentsformen sieht das Gesetz v. a. für Notfälle verschiedener außerordentlicher Testamentsformen vor: das Nottestament (wenn der Erblasser nicht mehr in der Lage ist, ein öffentliches Testament zu errichten), z. B. in Gestalt des Bürgermeistertestaments, des Dreizeugentestaments oder des Seetestaments (§§ 2249-2252).
 
Inhaltlich können in einem Testament die Erbfolge geregelt, Teilungsregeln, Vermächtnisse und Auflagen angeordnet sowie Testamentsvollstrecker berufen werden. Möglich ist auch ein »negatives Testament«, in dem lediglich ein Verwandter oder der Ehegatte des Erblassers enterbt, also von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, das aber keine positive Regelung der Erbfolge enthält. Bei der Auslegung des Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Lässt der Inhalt eines Testaments verschiedene Auslegungen zu, so ist diejenige vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann (»favor testamenti«, § 2084). Die Unwirksamkeit einer von mehreren Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur dann zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen hätte (§ 2085). Zuwendungen an den Ehegatten oder Verlobten sind regelmäßig nur dann wirksam, wenn die Ehe oder das Verlöbnis im Zeitpunkt des Erbfalls noch besteht (§ 2077).
 
Ein Testament kann nach § 2078 wegen Irrtums oder Drohung angefochten werden, wobei anders als nach den allgemeinen Vorschriften auch ein Irrtum im Beweggrund (»Motivirrtum«) beachtlich ist; ferner, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen, ihm aber bei der Errichtung des Testaments nicht bekannten Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Im letzteren Fall ist das Testament jedoch nicht anfechtbar, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte (§ 2079). Anfechtungsberechtigt ist, wem die Aufhebung des Testaments unmittelbar zustatten kommt: wenn sich der Irrtum auf eine bestimmte Person bezieht, nur diese, bei Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten nur dieser (§ 2080). Die Anfechtung ist nach Erlangung der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund binnen Jahresfrist dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall (§§ 2081, 2082). Die begründete Anfechtung bewirkt die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung.
 
Ein Testament sowie eine einzelne darin enthaltene Verfügung kann der Erblasser jederzeit widerrufen (§ 2253), entweder durch ein neues Testament (§ 2254) oder durch Vernichtung oder Änderung der Testamentsurkunde mit der Absicht der Aufhebung. Die unfreiwillige Zerstörung oder der Verlust der Urkunde führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn dessen formgültige Errichtung und Inhalt durch andere Beweismittel (z. B. Zeugen) nachgewiesen werden können. Ein öffentliches Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser auf Verlangen zurückgegeben wird (§ 2256). Wer ein Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259). Dieses eröffnet das Testament in einem Termin.
 
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden (§ 2265), und zwar (als eigenhändiges Testament) indem der eine Ehegatte das Testament seinem ganzen Inhalt nach schreibt und unterschreibt und dann der andere Ehegatte unterschreibt (§ 2267). Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können wechselbezüglich, d. h. in der Weise angeordnet werden, dass die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln; es ist z. B. anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken (§ 2270). Solche Verfügungen können nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden. Nach dem Tod eines Gatten kann der Überlebende seine Verfügung nur dann aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt oder wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde (§ 2271). Nicht wechselbezügliche Verfügungen können jederzeit widerrufen werden. Eine häufige Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament.
 
Eine gesetzlich nicht geregelte Testamentsart ist das so genannte Behindertentestament. Durch dieses versuchen v. a. Eltern behinderter Kinder, die Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen, ihr Testament so zu gestalten, dass der Nachlass weitgehend dem behinderten Kind zugute kommt, ohne dem Sozialhilfeträger wegen des Nachlassvermögens des Leistungsempfängers die sozialhilferechtlichen Anrechnungs- und Zugriffsmöglichkeiten zu eröffnen. In der Regel werden durch das Behindertentestament eine Vor- und Nacherbschaft sowie eine dauernde Testamentsvollstreckerschaft angeordnet, wodurch der Nachlass dem Zugriff von Gläubigern, also auch dem Träger der Sozialhilfe, entzogen wird. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung ist im Hinblick auf die mit ihr beabsichtigte Umgehung des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips (§§ 2 Bundessozialhilfegesetz, 9 SGB I) umstritten; sie ist von der Rechtsprechung jedoch zumindest bei »bescheidenen Nachlässen« bejaht worden.
 
Die Errichtung oder Aufhebung eines Testaments vor dem Beitritt der neuen Länder wird nach DDR-Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Beitritt gestorben ist (Art. 235 § 2 Einführungsgesetz zum BGB).
 
Das österreichische Recht behandelt jede letztwillige Verfügung als Testament, sofern diese eine Erbeinsetzung enthält (§ 553 ABGB). Es gibt private und öffentliche, schriftliche und mündliche Testamente. Nicht eigenhändig geschriebene schriftliche und mündliche Testamente müssen vor drei Zeugen erklärt werden (§§ 579, 585 ABGB). Oberster Grundsatz ist die gesetzlich gewährte Testierfreiheit. Jedes Testament kann vom Erblasser jederzeit widerrufen werden. Minderjährige unter 18 Jahren können mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren (§ 569 ABGB). Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 1248 ABGB). Testamente können u. a. wegen List und Zwang (§ 565 ABGB) und wegen Irrtums (§ 570 ABGB) angefochten werden.
 
Im schweizerischen Recht gilt Ähnliches wie im deutschen Recht. Testierfähig ist, wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 467 ZGB). Wer Nachkommen, Eltern oder den Ehegatten hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil, wer keine der genannten Erben hinterlässt, über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen (Art. 470 ZGB). Das Testament kann mit öffentlicher Beurkundung, eigenhändig oder - bei Vorliegen besonderer Umstände - durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 498 ff. ZGB). Die öffentliche Beurkundung hat unter Mitwirkung von zwei Zeugen zu erfolgen. Formungültige Testamente sowie Testamente, die Pflichtteilsrechte verletzen, sind nicht von vornherein ungültig; sie müssen vom Benachteiligten mit Ungültigkeits- beziehungsweise Herabsetzungsklage angefochten werden (Art. 519 ff. ZGB). Liegt der Mangel eines eigenhändigen Testaments darin, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, kann es seit 1. 1. 1996 nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforderlichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist (Art. 520 a ZGB).
 
 
H.-U. Tzschaschel: Das private Einzel-T. (101988);
 T. Drewes: Der letzte Wille (1990);
 B. Studer: T., Erbschaft (Zürich 101995);
 H. Wandrey: Erbrecht u. T. (Neuausg. 1995);
 K.-H. Marent u. a.: ABC der Vertrags- u. T.-Muster (Wien 61996).

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Tes|ta|mẹnt, das; -[e]s, -e [mhd. testament = Vertrag, Bündnis; Urkunde; ↑Testament (2) < lat. testamentum, zu: testari, ↑testieren; 2: kirchenlat. testamentum, für entspr. griech. diathe̅́ke, dies für hebr. bĕrît]: 1. letztwillige schriftliche Erklärung, in der jmd. die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tode festlegt: ein handgeschriebenes, [un]gültiges T.; sein T. machen, aufsetzen, ändern; der Anwalt eröffnete das T. des Verstorbenen; ein T. anfechten; dass die Gärtnersleute buchstabengetreu das T. erfüllten, das sie verpflichtete, das Haus zu lassen, wie es war (Hollander, Akazien 89); etw. in seinem T. verfügen; jmdn. in seinem T. bedenken; Friedrich der Große, der ... in seinem T. bestimmte, wenn er in Gefangenschaft gerate, sei er nicht mehr Preußens König (Dönhoff, Ära 218); Ü das politische T. (Vermächtnis) des großen Staatsmannes; *sein T. machen können (ugs.; sich auf Übles gefasst machen müssen). 2. (christl. Rel.) Vertrag, Bund Gottes mit den Menschen: das Alte und das Neue Testament.

Universal-Lexikon. 2012.