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Neutralität
Unparteilichkeit

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Neu|t|ra|li|tät [nɔy̮trali'tɛ:t], die; -:
neutrales Verhalten:
die Neutralität eines Landes garantieren, respektieren, verletzen; strikte Neutralität einhalten; sich zur Neutralität verpflichten.

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Neu|tra|li|tät 〈f. 20; unz.〉 Unbeteiligtsein, Nichtbeteiligung, Nichteinmischung, unparteiisches Verhalten [<mlat. neutralitas „Parteilosigkeit“]
Die Buchstabenfolge neu|tr... kann in Fremdwörtern auch neut|r... getrennt werden.

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Neu|t|ra|li|tät , die; -, -en <Pl. selten> [wohl unter Einfluss von frz. neutralité < mlat. neutralitas]:
1.
a)neutraler (1 a) Status eines Staates:
strikte N. einhalten;
b)neutrale (1 b) Haltung, ↑ neutrales (1 b) Verhalten.
2.neutrale (2, 3) Beschaffenheit.

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Neutralität,
 
1) allgemein: unparteiische, neutrale Haltung; Nichteinmischung, Nichtbeteiligung, v. a. eines Staates in einem Konflikt.
 
 2) Recht: Im Staatsrecht der Grundsatz der Nichteinmischung des Staates. Die weltanschauliche Neutralität fordert die Nichteinmischung des Staates in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses. Sie ist in dem Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen des Glaubens, der religiösen oder der politischen Anschauung (Art. 3 Absatz 3 GG), in der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Absatz 1 und 2 GG), der Sicherung des bekenntnisunabhängigen Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Absatz 3 GG) und durch die staatskirchenrechtliche Gewährleistungen des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 und 137 Weimarer Reichsverfassung gewährleistet. Sie verbietet nicht nur die Entscheidung von Glaubensfragen durch den Staat, sondern jede Diskriminierung und Privilegierung von religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften und deren Angehörigen. Sie fordert allerdings nicht einen laizistischen Staat mit völliger Trennung von Staat und Kirche. Die koalitionsrechtliche Neutralität verpflichtet den Staat gegenüber den Vereinigungen auf Arbeitgeber- und auf Arbeitnehmerseite zur Nichteinmischung bei Tarifauseinandersetzungen und Arbeitskämpfen. Die Rechtsordnung darf dem Grundsatz der Parität von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nicht zuwiderlaufen.
 
Im Völkerrecht bedeutet Neutralität die Nichtbeteiligung eines Staates an einem Krieg oder sonstigen dem Kriegsrecht unterliegenden bewaffneten Konflikt. Die Rechte und Pflichten des neutralen Staates und der Krieg Führenden ergeben sich im Wesentlichen aus den Haager Abkommen vom 18. 10. 1907. Das Hoheitsgebiet des neutralen Staates einschließlich des Luftraums und der Territorialgewässer gehört nicht zum Kriegsgebiet; es darf weder für Kriegshandlungen noch für den Durchzug von Truppen oder Militärkolonnen einer Krieg führenden Partei benutzt werden. Die Krieg Führenden müssen den Handel des Neutralen, auch mit dem Kriegsgegner, respektieren, soweit er nicht in der Zufuhr von Kriegsbedürfnissen besteht; Kontrollen sind zulässig. Der neutrale Staat ist zu Unparteilichkeit verpflichtet, die allerdings keine Pflicht zur Neutralität der Gesinnung (weder moralisch noch ideologisch) umschließt; er muss auch für die Unverletzlichkeit seines Gebietes sorgen. Kriegsschiffe der Krieg Führenden dürfen sich innerhalb der Häfen, Reeden und Territorialgewässer des Neutralen nicht länger als 24 Stunden aufhalten und dort weder mit Kriegsbedürfnissen versehen noch in ihrer militärischen Kraft wiederhergestellt oder verstärkt werden. (Internierung)
 
Die dauernde Neutralität eines Staates ist der zu einer besonderen völkerrechtlichen Rechtsstellung erstarkte, ihn bereits in Friedenszeiten bindende Grundsatz seiner Außenpolitik, kriegerischen Auseinandersetzungen fernzubleiben. Sie entsteht durch Vertrag oder durch kollektive Anerkennung einer entsprechenden Erklärung des Staates. Sie schließt militärische Rüstung und Selbstverteidigung nicht aus, ist aber unvereinbar mit der Beteiligung an Bündnissen, die unter bestimmten Voraussetzungen zum Kriegseintritt zwingen, und mit der Zulassung fremder Stützpunkte. Die Mitgliedschaft in der UNO ist nach verbreiteter Ansicht trotz der möglichen Beteiligung an Sanktionen mit der dauernden Neutralität vereinbar. Die dauernde Neutralität beschränkt zwar die Handlungsfreiheit, nicht aber die rechtliche Handlungsfähigkeit des jeweiligen Staates, er bleibt also souverän. Die immer währende Neutralität der Schweiz ist eine seit Jahrhunderten, deutlich seit 1648, eingehaltene Maxime der eidgenössischen Politik (von den Hauptmächten des Wiener Kongresses im 2. Pariser Frieden vom 20. 11. 1815 anerkannt und garantiert, im Versailler Vertrag bekräftigt). Die Neutralisierung Österreichs beruht auf einer Verpflichtung durch das Moskauer Memorandum vom 15. 4. 1955, die Österreich mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 26. 10. 1955 (daher Staatsfeiertag) erfüllte; die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs haben sie anerkannt. Die dauernde Neutralität der Vatikanstadt ist durch Art. 24 der Lateranverträge vom 11. 2. 1929 begründet.
 
Literatur:
 
K. Ginther: N. u. N.-Politik (Wien 1975);
 J. Köpfer: Die N. im Wandel der Erscheinungsformen militär. Auseinandersetzungen (1975);
 M. Schweitzer: Dauernde N. u. europ. Integration (Wien 1977);
 M. Rotter: Die dauernde N. (1981);
 D. Majer: N.-Recht u. N.-Politik am Beispiel Österreichs u. der Schweiz (1987);
 H. Seiter: Staats-N. im Arbeitskampf (1987);
 H. Hänggi: N. in Südostasien. Das Projekt einer Zone des Friedens, der Freiheit u. der N. (Bern 1992);
 
N. Mythos u. Wirklichkeit, hg. v. H. Krejci u. a. (Wien 1992).
 

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Neu|tra|li|tät, die; -, -en <Pl. selten> [wohl unter Einfluss von frz. neutralité < mlat. neutralitas]: 1. a) neutraler (1 a) Status eines Staates: die N. eines Landes garantieren, respektieren, verletzen; seine N. erklären, wahren; strikte N. einhalten; bewaffnete (mit militärischer Rüstung zur eigenen Verteidigung verbundene) N.; wohlwollende N. (direktes militärisches Eingreifen ausschließende, aber andere Formen der Unterstützung zulassende außenpolitische Haltung); ständige/dauernde (auch in Friedenszeiten, nicht nur im Hinblick auf einen bestimmten Krieg bestehende) N.; aktive/positive N. (außenpolitische Haltung eines Staates, der seine Neutralität als Beitrag zur Sicherung des Weltfriedens versteht); b) neutrale (1 b) Haltung, neutrales (1 b) Verhalten: die N. des Schiedsrichters. 2. neutrale (2, 3) Beschaffenheit.

Universal-Lexikon. 2012.