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Bundesverwaltungsgericht
Bụn|des|ver|wạl|tungs|ge|richt, das <Pl. selten>:
in der Bundesrepublik Deutschland oberster Gerichtshof des 2Bundes (1 b) auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Bundesverwaltungsgericht,
 
der oberste Gerichtshof des Bundes für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, 1952 errichtet, Sitz: Berlin (wird nach Leipzig verlegt). Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Seine Spruchkörper heißen Senate, darunter auch solche, die als Wehrdienstsenate und Disziplinarsenate zusammentreten; sie entscheiden in der Besetzung von fünf (Berufs-)Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Zur Wahrung der Einheitlichkeit seiner Rechtsprechung ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Großer Senat (Präsident und je ein Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt) gebildet. Organisation und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts sind durch die Verwaltungsgerichtsordnung, subsidiär durch die ZPO geregelt. Als Vertreter des öffentlichen Interesses ist ein Oberbundesanwalt bestellt.
 
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hauptsächlich über Revisionen gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe), in seltenen Fällen auch über solche von Verwaltungsgerichten; es ist außerdem Beschwerdeinstanz. Die Revision kann nur auf die Verletzung von Bundesrecht (im Beamten- und im Verwaltungsverfahrensrecht auch von Landesrecht) gestützt werden. In einigen Streitsachen, z. B. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug.

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Bụn|des|ver|wạl|tungs|ge|richt, das <o. Pl.>: in der Bundesrepublik Deutschland der oberste Gerichtshof des 1Bundes (1 b) auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Universal-Lexikon. 2012.