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Begründung
Bekräftigung; Argument; Grund; Beleg; Beweisgrund; Prämisse; Beweis; Argumentation; Beweisführung; Anbindung; Verankerung; Substantiierung; Fundierung; Rechtfertigung; Bewandtnis

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Be|grụ̈n|dung 〈f. 20Angabe von Gründen, stichhaltige Erklärung (Urteils\Begründung) ● eine \Begründung anführen, angeben, geben, nennen ● das ist keine ausreichende, befriedigende, glaubwürdige, zufriedenstellende \Begründung ● als \Begründung nannte er ...; die \Begründung für etwas; mit der \Begründung, dass ...; ohne (jede) \Begründung; zur \Begründung seiner Behauptungen, Thesen führte er an, dass ...

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Be|grụ̈n|dung, die; -, -en:
1. das Begründen (1):
die B. einer Kunstrichtung.
2. das Angeben, Herausstellen des Grundes od. von Gründen für etw.:
die B. eines Antrags;
keine plausible B. für etw. vorbringen können.

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Begründung,
 
1) Philosophie: Eine Aussage oder eine Handlungsnorm heißt begründet, wenn im Rahmen einer rationalen Argumentation Übereinstimmung bezüglich ihrer Geltung erzielt wird. Eine Begründung ist somit eine Argumentationsstrategie. Eine Begründung von Aussagen, die sich ausschließlich des logischen Schließens bedient, wird auch Beweis, eine Begründung für Handlungsnormen oder -ziele auch Rechtfertigung genannt. Beim Begründen werden oft nicht nur die Regeln des logischen Schließens, sondern auch allgemeinere Regeln der Argumentation angewendet. V. a. von positivistischer Seite wird versucht, den Begründungsbegriff auf den Beweisbegriff zu reduzieren. Nur deduktive Beweise sollen nach dieser Auffassung als verbindlich gelten (Scientismus). Der Konstruktivismus weist im Gegenzug darauf hin, dass wissenschaftliches Handeln selbst begründungsbedürftigen Normen unterworfen ist. Ein Begründungsverfahren, das ausschließlich am deduktiven Beweis orientiert ist, endet nach K. Albert im »Münchhausen-Trilemma«: Es führt entweder in einen unendlichen Regress oder in einen Zirkel (Circulus vitiosus), oder es muss seine obersten Sätze (Axiom) willkürlich festlegen. Der Konstruktivismus macht dieser Kritik gegenüber geltend, dass auch oberste Sätze, ausgehend von einer vorwissenschaftlichen Praxis, schrittweise unter allgemeiner Zustimmung eingeführt werden können. Hierzu muss ein nicht reduzierter Begründungsbegriff gebraucht werden.
 
An einen Dialog, der zu einer Begründung führen soll, müssen bestimmte Anforderungen gestellt werden. Nicht jeder zufällig erzielte Konsens (etwa durch »Überreden«) soll schon als Begründung gelten (Diskurs). Die Frage, ob es Letztbegründungen geben kann, Begründungen also, gegen die kein Sachkundiger vernünftig argumentieren kann, wird z. B. in der Ethikdiskussion (K. O. Apel, J. Habermas) in Verbindung mit der Frage nach der Begründbarkeit sittlicher Normen (Ethik) verfolgt.
 
Eine Begründung, die in einem Diskurs erarbeitet wurde, hat folgende Eigenschaften: Sie ist lückenlos, in kleinste Schritte zerlegt und zirkelfrei, d. h., sie ist konstruktiv. Damit wird ihre Nachprüfbarkeit und Korrektheit gesichert.
 
Literatur:
 
F. Kambartel: Theorie u. B. Studien zum Philosophie- u. Wissenschaftsverständnis (1976);
 W. Gölz: B.-Probleme der prakt. Philosophie (1978);
 J. Friedmann: Kritik konstruktivist. Vernunft. Zum Anfangs- u. B.-Problem bei der Erlanger Schule (1981).
 
 2) Recht: die häufig gesetzlich vorgeschriebene Darlegung der eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung tragenden sachlichen Gründe. Im Zivilprozess und ähnliches Verfahren ist sie grundsätzlich notwendiger Bestandteil des schriftlichen Urteils; das Gleiche gilt für gerichtliche Beschlüsse, soweit sie mit Rechtsmitteln angreifbar sind oder über ein Rechtsmittel entscheiden oder einen Antrag ablehnen. Keiner Begründung bedürfen das Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil. Für den Strafprozess enthält § 267 StPO die Vorschriften über den notwendigen Inhalt der Urteilsgründe. Die Verfahrensordnungen schreiben ferner vor, dass und in welcher Zeitspanne Rechtsmittel zu begründen sind (z. B. §§ 317 StPO, 519 ZPO). Für das Verwaltungsverfahren sieht § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz die Begründung eines schriftlichen oder schriftlich bestätigten Verwaltungsaktes (z. B. eines Widerspruchsbescheids) vor. Im Gesetzgebungsverfahren werden die bei der Vorlage eines Gesetzentwurfs von der Regierung gegebenen Erläuterungen als amtliche Begründung bezeichnet. Die amtliche Begründung wird mit dem Regierungsentwurf veröffentlicht; auf sie wird bei der späteren Auslegung des Gesetzes vielfach zurückgegriffen.

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Be|grụ̈n|dung, die; -, -en: 1. das Begründen (1): die B. einer Kunstrichtung; die B. (besser: Gründung) eines Hausstandes. 2. das Angeben, Herausstellen des Grundes oder von Gründen für etw.; die B. eines Antrags; keine plausible B. für etw. vorbringen können; Anschließend ging Michailow dazu über, uns die offizielle B. für die Auflösung der Komintern zu erläutern (Leonhard, Revolution 206); ..., wenn jeder Vorschlag eines militärischen Disengagements einfach mit der B. abgelehnt wird, dadurch werde die militärische Sicherheit vermindert (Dönhoff, Ära 144).

Universal-Lexikon. 2012.