Hilfe; Beistand; Erleichterung; Hilfestellung; Support; Unterstützung; Betreuung; Zusammenarbeit; Zusammenwirken; Zusammenspiel
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Ko|ope|ra|ti|on [ko|opera'ts̮i̯o:n], die; -, -en:Zusammenarbeit besonders auf politischem oder wirtschaftlichem Gebiet:
die Kooperation der Industrie mit staatlichen Stellen.
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Ko|ope|ra|ti|on 〈f. 20〉 Zusammenarbeit, Zusammenwirken ● zur \Kooperation bereit sein [<lat. cooperatio „Mitwirkung, Mitarbeit“; zu cooperari „mitwirken, mitarbeiten“]
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Zusammenarbeit, bes. auf politischem od. wirtschaftlichem Gebiet:
eine K. auf dem Gebiet der Wirtschaft, zwischen Ost und West.
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Ko|operation
[kirchenlateinisch »Mitwirkung«] die, -/-en,
1) allgemein: Zusammenarbeit, besonders auf politischem oder wirtschaftlichem Gebiet.
2) Wirtschaft: als betriebliche Kooperation die Zusammenarbeit zwischen den Aufgabenträgern in einer Organisation zum Zweck der gemeinsamen Erfüllung der Unternehmensaufgabe (Koordination). Die auf freiwilliger Basis beruhende, in der Regel vertraglich geregelte Zusammenarbeit von rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen zur Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit wird als zwischenbetriebliche Kooperation bezeichnet; sie kann bis zur Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen für gemeinsame Projekte oder ausgegliederte Unternehmensbereiche führen.
Weitere Formen horizontaler Kooperation (Unternehmen derselben Wirtschaftsstufe), vertikaler Kooperation (Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen) und konglomerater Kooperation (Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen und -zweige) sind z. B. Interessengemeinschaft, Konsortium, Preisführerschaft, strategische Allianz, Verbundgruppen des Handwerks, im Handel freiwillige Ketten, Vertragshändler, Franchise, Vertriebsbindungen.
Zur zwischenbetrieblichen Kooperation zählt auch die Zusammenarbeit von Unternehmen mit dem Ziel, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit v. a. kleinerer und mittlerer Unternehmen durch Spezialisierung oder Rationalisierung zu steigern. Eine Kooperation kann den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen in den vom Kooperationsvertrag betroffenen Bereichen beschränken. Andererseits kann die Konkurrenzfähigkeit gegenüber Großunternehmen im Sinne des Gegenmachtprinzips (Countervailing Power) gestärkt werden, wenn z. B. zwei kleinere Unternehmen die Fertigung gewisser Teilprodukte in jeweils einem der Betriebe zusammenfassen, um größere Serien zu erreichen und damit kostengünstiger zu produzieren und preiswerter anzubieten. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB; § 5) sieht daher für verschiedene Kooperationsformen Ausnahmen vom Kartellverbot vor, z. B. Rationalisierungs-, Spezialisierungs- und Mittelstandskartelle. Seit 1. 1. 1990 sind auch Einkaufskooperationen vom Kartellverbot freigestellt (§ 5c GWB), sofern sie keinen Bezugszwang für die beteiligten Unternehmen begründen, den Wettbewerb auf dem jeweiligen Markt nicht wesentlich beeinträchtigen und die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen verbessern.
Eine erfolgreiche Steuerung des Wirtschaftsablaufs wird durch eine Kooperation der Träger der Wirtschaftspolitik, also der Regierung (Fiskalpolitik), der Notenbank (Geldpolitik) und der Tarifparteien (Lohnpolitik), erleichtert. Sie ist in Deutschland u. a. in § 3 Stabilitätsgesetz (konzertierte Aktion) vorgesehen. Die zunehmende internationale Verflechtung der Güter- und Finanzmärkte führt zu einem verringerten Einfluss nationaler Wirtschaftspolitik. Deshalb ist auch internationale Kooperation zwischen Staaten (oder Staatengemeinschaften) auf freiwilliger Basis erforderlich, da und soweit eine juristisch fixierte Zusammenarbeit mit der einzelstaatlichen Souveränität kollidiert.
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Ko|ope|ra|ti|on, die; -, -en [kirchenlat. cooperatio = Mitwirkung, zu: cooperari, ↑kooperieren]: 1. Zusammenarbeit, bes. auf politischem od. wirtschaftlichem Gebiet: eine K. auf dem Gebiet der Wirtschaft, zwischen Ost und West; neue Formen der K. 2. (Wettbewerbsrecht) zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, die eine Vorstufe der Unternehmenskonzentration darstellt.
Universal-Lexikon. 2012.