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Rechtsprechung
Judikatur; Jurisdiktion; Rechtspflege; Justiz; Justizgewalt; Gerichtsbarkeit; Judikative

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Rẹcht|spre|chung 〈f. 20
1. gerichtl. Entscheidung
2. Gerichtsbarkeit

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Rẹcht|spre|chung, (seltener:) Rechtssprechung, die; -, -en <Pl. selten>:
Praxis der richterlichen Entscheidung; fortlaufende Folge richterlicher Entscheidungen von Rechtsfällen; Jurisdiktion.

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Recht|sprechung,
 
im funktionellen (aufgabenbezogenen) Sinn der Teil der Staatstätigkeit, der in der verbindlichen Entscheidung einer Rechtsfrage oder eines Rechtsstreits im Einzelfall durch einen unbeteiligten Dritten (die Gerichte) besteht. Traditionell gehören hierzu die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bürgern und zwischen Bürger und Staat sowie die Verhängung von Kriminalstrafen. Im Unterschied zur Gesetzgebung (Rechtsetzung) ist Rechtsprechung die Anwendung gesetzten Rechts im Einzelfall. Auch dort, wo Gerichte Lücken des gesetzten Rechts ausfüllen oder gesetzliche Regelungen (Richterrecht) fortbilden, sollen sie nicht neues Recht setzen, sondern aus dem bestehenden nur die zur Entscheidung des Einzelfalls anwendbaren Regeln entwickeln, die im vorhandenen Recht bereits angelegt sind. Allerdings nähert sich die heute teilweise als zu extensiv empfundene richterliche Rechtsfortbildung der Rechtsetzung an. Der Unterschied der Rechtsprechung zur Verwaltung (Exekutive) ist weniger leicht fassbar, da auch die Verwaltung häufig im Einzelfall in streitigen Fragen potenziell verbindlich (aber unter dem Vorbehalt gerichtlicher Nachprüfung) entscheidet. Sie wird aber in großem Umfang selbst und aus eigenem Antrieb tätig, während die Gerichte lediglich auf Antrag und als neutrale und distanzierte Dritte entscheiden. In diesem Sinn ist das Gesetz für die Verwaltung »Handlungsnorm«, für die Rechtsprechung »Beurteilungsnorm«.
 
Im institutionellen Sinn meint Rechtsprechung die Gerichte, denen die Aufgabe der Rechtsprechung anvertraut ist. Das GG legt die Gewaltenteilung strikt fest; nur den Gerichten ist die Recht sprechende Tätigkeit im oben umschriebenen Sinn übertragen. Die Verhängung von Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten durch Verwaltungsbehörden wird nicht als Rechtsprechung angesehen und unterliegt ihrerseits der gerichtlichen Kontrolle. Die Berufsgerichte der freien Berufe (Arzt, Rechtsanwalt usw.) sind staatliche, durch Gesetz errichtete Gerichte. Die private Schiedsgerichtsbarkeit und Vereinsgerichtsbarkeit beruht auf vertragliche Grundlage und ist nicht Ausübung von Staatsgewalt. Die Zuweisung der Recht sprechenden Tätigkeit ausschließlich an die Gerichte schließt nicht aus, dass den Gerichten umgekehrt zusätzlich verwaltende Tätigkeit übertragen ist (Gerichtsverwaltung, Beurkundungswesen, Führung von Registern, Vormundschafts- und Nachlasswesen u. Ä.).
 
Von ständiger Rechtsprechung spricht man, wenn die Obergerichte eine bestimmte Rechtsfrage wiederholt und über einen längeren Zeitraum in gleicher Weise entscheiden. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes errichtet worden.

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Rẹcht|spre|chung, die; -, -en <Pl. selten>: Praxis der richterlichen Entscheidung, fortlaufende Folge richterlicher Entscheidungen von Rechtsfällen; Jurisdiktion.

Universal-Lexikon. 2012.