Nachfolgestaaten,
Sukzessionsstaaten, im Völkerrecht Bezeichnung für Staaten, die unter Übernahme von Folgelasten im Bereich eines früheren Staates entstanden oder erhebliche Teile von ihm übernahmen.
Nachfolgestaaten in diesem Sinne waren nach dem Ersten Weltkrieg die auf dem Boden Österreich-Ungarns neu entstandenen souveränen Staaten (Österreich, Tschechoslowakei und Ungarn) sowie die durch Gebiete Österreich-Ungarns erheblich erweiterten Staaten (Jugoslawien, Polen, Rumänien). Ausgangspunkt für die Entstehung der Nachfolgestaaten auf dem Boden Österreich-Ungarns war 1918 der ungelöste Nationalitätenkonflikt. Mit dem »Völkermanifest« vom 16. 10. 1918 suchte Kaiser Karl I. vergeblich, den Zerfall seines Reiches durch dessen Umwandlung in einen Bundesstaat (auf der Basis von Nationalitäten für die einzelnen Völkerschaften) aufzuhalten (Österreich, Geschichte). Die Grenzen der Nachfolgestaaten wurden durch die Friedensverträge von Saint-Germain-en-Laye (10. 9. 1919 und Trianon (4. 6. 1920 festgelegt. Je nach Anteil am Staatsgebiet Österreich-Ungarns mussten die Nachfolgestaaten einen Anteil an dessen Staatsschuld übernehmen. - Ein weiteres Beispiel für Nachfolgestaaten sind die aus den Unionsrepubliken der Sowjetunion hervorgegangenen unabhängigen Republiken, die sich mehrheitlich in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) zusammenschlossen.
Universal-Lexikon. 2012.