Akademik

Naturschutz
Umweltschutz

* * *

Na|tur|schutz [na'tu:ɐ̯ʃʊts̮], der; -es:
[gesetzliche] Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung von Naturlandschaften, Naturdenkmälern o. Ä. oder von seltenen, in ihrem Bestand gefährdeten Pflanzen und Tieren:
diese Alpenblumen stehen unter Naturschutz (dürfen nicht gepflückt werden); ein Gebiet unter Naturschutz stellen.

* * *

Na|tur|schutz 〈m.; -es; unz.〉 alle Maßnahmen zur Erhaltung von Naturdenkmälern, der Tier- u. Pflanzenwelt

* * *

Na|tur|schutz , der <o. Pl.>:
[gesetzliche] Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege u. Erhaltung von Naturlandschaften, Naturdenkmälern o. Ä. od. von seltenen, in ihrem Bestand gefährdeten Pflanzen u. Tieren:
ein Gebiet unter N. stellen.

* * *

Naturschutz,
 
nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, Abkürzung BNatSchG) die Gesamtheit der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege und Entwicklung der Natur als Lebensgrundlage für den Menschen sowie für seine Erholung. Hierzu sollen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert und entwickelt werden. Naturschutz umfasst damit auch die Gesamtheit der Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung wild lebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und -räume.
 
 Historische Entwicklung
 
Auf Ernst Rudorff (* 1840, ✝ 1916) geht die Begriffsbildung Naturschutz als Naturdenkmalpflege einschließlich Landschaftspflege zurück (1888). Die Studie des Botanikers Hugo Conwentz (* 1855, ✝ 1922) »Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung« (1904) gab Veranlassung zur Errichtung der ersten »Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege« in Preußen (1906). Auf Betreiben von Wilhelm Bode (* 1860, ✝ 1927), Fritz Ecker (* 1859, ✝ 1924) und H. Löns wurde schließlich 1920 der erste deutsche Naturschutzpark in der Lüneburger Heide eingerichtet. Danach erfolgte die Anerkennung des Naturschutzes als Staatsaufgabe, und er wurde in der Weimarer Reichsverfassung verankert. 1935 wurde das Reichsnaturschutzgesetz erlassen, das 1976 durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abgelöst wurde. Eine Neufassung dieses Gesetzes ist seit April 2002 in Kraft.
 
 Grundlagen
 
Die wissenschaftlichen Grundlagen für den Naturschutz liefert die Ökologie (1866 durch E. Haeckel begründet). Sie beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen der Organismen mit ihrer abiotischen Umwelt und ihren Beziehungen untereinander. Die Kenntnisse darüber sind jedoch auch heute noch lückenhaft, was Handlungsentscheidungen des Naturschutzes teilweise erschwert. Ähnliches gilt für die Zusammenhänge zwischen ökologischen und ökonomischen Anforderungen an den Naturhaushalt; beider Ziel muss sein, eine ökonomisch orientierte Wirtschaftsweise so zu gestalten, dass eine nachhaltige, ökologisch vertretbare Nutzung der Naturgüter (Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Luft, Energie, Landschaft u. a.) als Lebensgrundlage für den Menschen erreicht wird.
 
Ethisch begründen lässt sich der Naturschutz aus der Sicht, dass sich der Mensch die Natur bewahrt (anthropozentrischer Naturschutz), er sich selbst als Teil der Natur begreift und sie aus Achtung vor dem Leben an sich schützt (physiozentrischer oder biozentrischer Naturschutz). Besonders in seinen Anfängen erfuhr der Naturschutz auch eine stark naturromantische Begründung, die Erbauung des Menschen; er hatte noch überwiegend konservierenden Charakter.
 
Der moderne, ökologisch begründete Naturschutz beruht auf naturwissenschaftlichen Grundlagen. Eine wesentliche Rolle spielen dabei die verschiedenen Ökosysteme (z. B. Tümpel, Ozean, Wiese, tropischer Regenwald) und die in ihnen ablaufenden Prozesse. Ökosysteme sind offene Systeme; es besteht ein dynamisches Gleichgewicht zwischen Organismen, das auf stofflichen und energetischen Regelkreisen und Rückkopplungsmechanismen fußt. Aufgrund der hohen Komplexität gestaltet sich die Ökosystemforschung sehr schwierig und erfordert oft langfristige Beobachtungen. Die Funktionen aller Organismen (Arten) sind in einem komplizierten Beziehungsgefüge (z. B. Nahrungsnetz) miteinander verwoben. Fällt eine Art durch eine Störung aus, können Arten mit ähnlichen Funktionen deren Aufgaben häufig weitgehend übernehmen und damit den Ausfall kompensieren, jedoch kann der Ausfall einiger wichtiger »Schlüsselarten« auch zu einer Umstrukturierung des gesamten Ökosystems führen. Massive Störungen mit Ausfall ganzer ökologisch-funktionaler Gruppen führen regelmäßig zu gravierenden Ökosystemschäden. Wenn z. B. durch den Einsatz von Insektiziden für die Blütenbestäubung wichtige Insekten ausfallen, ist sofort auch die Fortpflanzungsfähigkeit der Blütenpflanzen, die die wichtigsten Primärproduzenten sind, gefährdet. Ein weiteres, heute verbreitetes Beispiel ist die Eutrophierung von Gewässern. Der z. B. durch Düngung der Umgebung erhöhte Nährstoffeintrag in die Gewässer führt zunächst zu einer Veränderung von Flora und Fauna. Algen und andere Pflanzen wachsen verstärkt; infolge der höheren nächtlichen Sauerstoffzehrung sinkt der Sauerstoffgehalt so weit, dass sauerstoffabhängiges Leben gar nicht mehr möglich ist und das Gewässer plötzlich »umkippt«. Für die Beurteilung des Zustandes von Ökosystemen beziehungsweise den Grad ihrer Beeinträchtigung sind neben Organismen mit Schalterfunktionen auch so genannte Bioindikatoren wichtig, denn sie stehen in enger Wechselbeziehung zu bestimmten Umweltverhältnissen und reagieren auf Veränderungen sehr empfindlich. Am bekanntesten ist der Saprobienindex zur Bestimmung der Gewässergüte auf der Basis des Vorkommens von Indikatorarten aus dem Macrozoobenthos (vielzellige Tiere des Gewässerbodens, z. B. Insektenlarven, Würmer, Weichtiere). Diese Methode wurde bereits Anfang des 20. Jahrhunderts eingeführt und ständig weiter verbessert. Bekannt ist auch die indikatorische Bedeutung von Flechten. Ihr empfindliches Reagieren auf sauren Regen und Luftverschmutzung führt besonders in Ballungsräumen häufig zu einem alarmierenden Rückgang bis hin zur »Flechtenwüste«, das heißt dem vollständigen Fehlen von Flechten.
 
Das Aussterben von Arten hat heute global, aber auch in Deutschland ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Die Ursache dafür liegt fast immer in der Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung von Lebensräumen (z. B. tropische Regenwälder) durch den Menschen. Der Erhalt der biologischen Vielfalt (Biodiversität) ist heute eine der vordringlichsten Aufgaben der Menschheit (UN-Entschließung von Rio de Janeiro 1992). So ist neben möglichst großräumigen, vom Menschen weitgehend unbeeinflussten Gebieten, in denen eine naturnahe Prozessdynamik (»natürliche Sukzession«) stattfinden kann, ein dichtes Netz naturnaher Elemente (Biotopvernetzung) ebenso notwendig wie extensiv genutzte oder gepflegte Kulturbiotope, deren naturschutzfachlicher Wert erst durch die Kulturnahme entstanden ist, sowie eine die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nicht überfordernde, nachhaltige Nutzung der gesamten Erde. Moderner, ökologischer Naturschutz umfasst also neben der traditionellen konservierenden Komponente, als deren Weiterentwicklung man den heutigen Prozessschutz verstehen kann, in sehr hohem Maße pflegende und gestaltende Aspekte.
 
 Praxis
 
In Deutschland ist der Naturschutz überwiegend Aufgabe der Länder. Lediglich Grundsätze, wesentliche Teile des Artenschutzes, Aspekte des Verhältnisses zur Bauleitplanung und zu Naturschutzverbänden sind bundesrechtlich geregelt, während das BNatSchG in den übrigen Belangen nur ein Rahmengesetz darstellt. Verwaltung und Vollzug erfolgen auf Landes-, Regierungsbezirks- und Kreisebene durch die oberste, höhere und untere Naturschutzbehörde. Ansprechpartner für den Bürger, z. B. in Fragen des Biotopschutzes oder bei Eingriffen in die Natur, ist stets die untere Naturschutzbehörde. Den Vollzugsbehörden sind für Forschung, Beratung, Planung usw. die Landesämter für Naturschutz und zum Teil auch Bezirksstellen als Fachbehörden zugeordnet. Beratend tätig sind auch ehrenamtliche Naturschutzbeiräte bei den Kreisverwaltungen, Bezirks- oder Landesregierungen. Naturschutzforschung wird u. a. durch das Bundesamt für Naturschutz in Bonn sowie an verschiedenen Universitäten, Fachhochschulen und Forschungszentren, z. B. dem Umweltforschungszentrum Halle-Leipzig, betrieben. Der erste Lehrstuhl für Naturschutz wurde 1990 an der Universität Marburg eingerichtet. Forschungsarbeiten, begleitet von praktischer Umsetzung, werden auch an den Vogelschutzwarten und an den verschiedenen Akademien für Naturschutz und Landschaftspflege, die von Ländern und Verbänden unterhalten werden, durchgeführt. Letztere dienen ganz maßgeblich v. a. der Öffentlichkeitsarbeit, die für den Naturschutz hinsichtlich Akzeptanz und Durchsetzbarkeit von großer Bedeutung ist. Unterstützung erfährt der Naturschutz außerdem durch privatrechtliche Organisationen, die im Deutschen Naturschutzring Dachverband der deutschen Natur- und Umweltschutzverbände e. V. zusammengeschlossen sind.
 
Deutschland ist an verschiedenen internationalen Institutionen beteiligt, die sich mit Naturschutz befassen, z. B. an der Internationalen Naturschutzunion (IUCN), am Internationalen Wasservogelforschungsbüro (IWRB), am Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und am Programm »Der Mensch und die Biosphäre« (MAB) der UNESCO. Internationale Maßnahmen zum Naturschutz sind z. B. die Resolution von Neu-Delhi (1969; definierte den Begriff Nationalpark; inzwischen Neufassung), die EG-Vogelschutzrichtlinie (1970), das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (1973; regelt den grenzüberschreitenden Verkehr mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten), das Bonner Übereinkommen (1983; Schutz wandernder Tierarten), das Berner Übereinkommen (seit 1985 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft; Erhaltung europäischer wild lebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer Lebensräume) und die Resolution von Rio de Janeiro (1992; Erhalt der Biodiversität). Einen wesentlichen neuen Impuls erreichte der Naturschutz in Europa durch die FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat) der EU (1992), die verspätet 1998 in nationales deutsches Recht umgesetzt wurde und deren Kernstück der Aufbau eines repräsentativen Schutzgebietssystems unter dem Namen »Natura 2000« bildet. Ausgewiesene Vogelschutzgebiete gemäß der EU-Richtlinie sind darin eingeschlossen. Mit Stand vom 9. 7. 2001 hatten die Bundesländer dafür 3 350 Gebiete mit einer Fläche von 2 284 747 ha (zuzüglich 782 454 ha Watt- und Wasserflächen) vorgeschlagen. Dies entspricht circa 6,4 % der Landesfläche.
 
In Deutschland können verschiedene Arten von Schutzgebieten - mit unterschiedlichen Schutzzielen und -intensitätsgraden - rechtsverbindlich festgesetzt werden: 1) Naturschutzgebiete dienen dem Schutz von Natur und Landschaft, von wild lebenden Pflanzen- und Tierarten sowie ihren Lebensgemeinschaften. Sie werden aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen der Seltenheit der Arten oder der herausragenden Schönheit der Landschaft festgesetzt. Alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes beziehungsweise seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. 1999 gab es in Deutschland 6 361 Naturschutzgebiete, die etwa 2,4 % der Gesamtfläche umfassten. Die Erklärung zum Naturschutzgebiet erfolgt durch Rechtsverordnungen, die in der Regel durch die höhere Naturschutzbehörde (meist Regierungspräsidium) der Länder erlassen wird. Sich daraus ergebende Nutzungseinschränkungen muss der Eigentümer hinnehmen, soweit sich dies im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hält. Für wirtschaftliche Nachteile, z. B. in Land- oder Forstwirtschaft, ist Ausgleich zu gewähren. 2) Nationalparks, von denen es gegenwärtig in Deutschland 13 gibt, dienen vornehmlich dem großräumigen Schutz einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt unter weitestgehend naturnahen Bedingungen, das heißt im Wesentlichen ohne menschliche Eingriffe (»Prozessschutz«). 3) Landschaftsschutzgebiete sind meist großräumige Landschaftsausschnitte, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes aufgrund ihrer Vielfalt, Eigenart oder Schönheit und v. a. auch wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung ausgewiesen werden. Die Restriktionen für die Nutzung sind weniger streng als in Naturschutzgebieten. 1999 gab es in Deutschland 6 616 Landschaftsschutzgebiete, die etwa 26,9 % der Gesamtfläche umfassten. 4) Naturparks dienen v. a. der Erholung und dem Fremdenverkehr. Der Flächenanteil der 81 Naturparks - häufig überlappend mit Landschaftsschutzgebieten - betrug 2000 18,9 %. 5) Alte Einzelbäume, Quellen, Felsen usw. werden als Naturdenkmale beziehungsweise flächenhafte Naturdenkmale (in der Regel bis 5 ha Größe) gekennzeichnet. 6) Als geschützte Landschaftsbestandteile können z. B. naturnahe Hecken, Parks usw. ausgewiesen werden. Besondere Bedeutung erlangen geschützte Landschaftsbestandteile dadurch, dass die Baumschutzsatzungen der Gemeinden auf diesem Paragraphen des Naturschutzgesetzes beruhen. 7) Überwiegend dem Schutz und der Entwicklung wertvoller, landschaftstypischer Kulturlandschaften dienen die großräumigen Biosphärenreservate (z.B. Spreewald), die neben der Ausweisung nach deutschem Recht gleichzeitig auf internationaler Ebene durch die UNESCO anerkannt werden können. Gegenwärtig gibt es in Deutschland 14 Biosphärenreservate. In einigen Fällen sind jedoch auch Nationalparke gleichzeitig als Biosphärenreservate gemeldet, was grundsätzlich einen Widerspruch darstellt, sollen Nationalparke doch im Gegensatz zur hier geschützten Kulturlandschaft überwiegend eine störungsfreie Naturlandschaft erhalten. 8) Besondere Schutzgebiete mit sehr strengen Anforderungen werden schließlich auch auf der Basis der FFH-Richtlinie der EU im Zusammenhang mit der Errichtung des europaweiten, kohärenten Netzes »Natura 2000« ausgewiesen. Entsprechende Gebietsvorschläge erreichen nahezu 10% der Landesfläche Deutschlands. 9) Neu im BNatSchG ist die Möglichkeit, erstmals auch Meeresschutzgebiete ausweisen zu können.
 
Neben diesen durch das BNatSchG vorgegebenen Schutzgebietskategorien gibt es eine Reihe von internationalen Schutzgebieten wie »Feuchtgebiete internationaler Bedeutung«, »Vogelschutzgebiete«, »Europareservate«.
 
Neben den durch Rechtsverordnung festzusetzenden Schutzgebieten genießen eine Reihe von wertvollen und gefährdeten Biotopen den besonderen Pauschalschutz des BNatSchG. Hierzu gehören z. B. Moore, Sümpfe, bestimmte Nasswiesen, Quellbereiche, unverbaute Fluss- und Bachabschnitte, offene Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trockenrasen, Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Fels- und Steilküsten, Salzwiesen, Wattflächen, offene Felsbildungen und alpine Rasen. Die Bundesländer haben die Liste der geschützten Biotope teilweise noch erheblich erweitert, beispielsweise um Streuobstwiesen.
 
Wichtige Impulse für den Naturschutz gehen von den Naturschutzverbänden aus. Sie regen Maßnahmen der Behörden an, wirken bei ihrer Umsetzung mit und nehmen Einfluss auf die Naturschutzpolitik. Außerdem führen sie selbst Projekte durch, z. B. durch Ankauf und Pflege von Naturschutzflächen. Wesentlich ist ihr Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit. Bundesweit tätige Naturschutzverbände sind u. a. der Naturschutzbund Deutschland (NABU), der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), der Deutsche Naturschutzring Dachverband der deutschen Natur- und Umweltschutzverbände e. V., Greenpeace und der World Wide Fund for Nature (WWF).
 
 Anwendungsbereiche und Ziele
 
Die wichtigsten Aufgaben für den Naturschutz bestehen im Biotop- und Artenschutz, im Flächenschutz durch die Ausweisung von Schutzgebieten sowie in einem gesamtheitlichen Schutz der Naturgüter des Landes, der im Wesentlichen über Maßnahmen der Landschaftspflege (Landespflege) realisiert werden muss (z. B. Biotopverbund und -vernetzung).
 
Artenschutz ist ohne Biotopschutz nicht möglich. Die Wiederansiedlung einer aus einem bestimmten Lebensraum verschwundenen Art ist zwar grundsätzlich möglich, praktisch jedoch oft sehr schwierig und setzt die Sicherung beziehungsweise Wiederherstellung geeigneter Lebensräume voraus. Wiederansiedlungen kommen daher nur ausnahmsweise als letztes Mittel des Artenschutzes in Betracht. Der gesetzliche Schutz bestimmter Biotope wie auch die klassische Ausweisung von Naturschutzgebieten sind damit neben dem allgemeinen Schutz von Lebensgemeinschaften und -räumen auch wesentliche Instrumente für den Artenschutz. Zu den wichtigsten und besonders schützenswerten Lebensstätten wild lebender Pflanzen- und Tierarten gehören u. a. Moore, Sümpfe, naturnahe Gewässer, Auwälder, Heiden und Felsen.
 
Aus dem Bestreben, nicht allein konservierenden Naturschutz zu betreiben, entstand das Konzept des Biotopmanagements. Angestrebt wird u. a. ein komplexes Biotopverbund- und -vernetzungssystem. Neben dessen Funktion z. B. bei der Aufwertung des Landschaftsbildes soll damit v. a. der zunehmenden Verinselung der Landschaft und der dadurch bedingten genetischen Isolation mit erhöhtem Aussterberisiko entgegengewirkt werden. Geeignete Maßnahmen sind Schutz, Wiederherstellung oder Neuanlage wertvoller Biotope, die Schaffung so genannter »Trittsteinbiotope« in weitflächig ausgeräumten Landschaftsteilen, z. B. Feldgehölze oder Gewässer inmitten der intensiv genutzten Agrarsteppe, die Wiederherstellung oder Neuanlage linearer Verbundelemente wie Feldhecken, -raine oder Ackerrandstreifen und deren naturnahe Gestaltung. Auch eine naturschutzkonforme Entwicklung und Nutzung von Sekundärbiotopen (z. B. ehemalige Sand- und Kiesgruben) spielt vielerorts eine wesentliche Rolle. Dabei sind auch in genügendem Umfang Flächen auszuweisen, die vollständig einer natürlichen Entwicklung ohne menschliche Eingriffe überlassen werden (natürliche Sukzession). So wird angestrebt, dem Naturschutz auf mindestens 10-15 % der Gesamtfläche Deutschlands Vorrangfunktion einzuräumen. Damit darf Naturschutz nicht an den Grenzen der geschützten Gebiete Halt machen. Die durch Land- und Forstwirtschaft genutzten Flächen müssen durch Extensivierung möglichst mit einbezogen werden, z. B. durch Verzicht auf einseitiges Aufforsten mit Nadelbäumen.
 
Für die überwiegende Mehrzahl der ausgewiesenen Schutzgebiete ist eine Biotoppflege unumgänglich. Dies gilt immer dann, wenn die Schutzwürdigkeit der Flächen durch historische menschliche Nutzung bedingt ist, z. B. entstanden erst durch Schafbeweidung die Heideflächen der Lüneburger Heide. Auf Nutzung gehen auch nahezu alle Trocken- und Halbtrockenrasen, Nasswiesen, Streuobstwiesen u. a. zurück. Zur Erhaltung dieser häufig artenreichen Biotope ist es notwendig, sie regelmäßig zu pflegen beziehungsweise auch künftig extensiv zu nutzen (z. B. Mahd oder Beweidung unter bestimmten Auflagen), damit es im Laufe der natürlichen Sukzession nicht zu einer Verbuschung und schließlich Wiederbewaldung kommt und schutzbedürftige Offenlandarten ihre Lebensräume verlieren würden.
 
Die Dringlichkeit des Naturschutzes wird auch durch die Roten Listen unterstrichen. In ihnen werden Arten verzeichnet, die bereits ausgestorben oder in ihrem Bestand gefährdet sind. Sie werden für Gesamtdeutschland, aber auch für die einzelnen Bundesländer aufgestellt und regelmäßig aktualisiert. Der Gefährdungsgrad ist bei vielen Gruppen von Pflanzen und Tieren alarmierend; so mussten beispielsweise 79 % aller Reptilien- und 74 % aller Süßwasserfischarten inzwischen in die aktuelle Rote Liste Deutschlands aus dem Jahre 1998 aufgenommen werden. Obwohl die Listen im Gegensatz zur Bundesartenschutzverordnung keinerlei unmittelbare Rechtswirkung besitzen, sind sie ein sehr wichtiges politisches und planerisches Instrument geworden.
 
Wirkungsvoller Naturschutz ist nicht durch Gesetze und Verordnungen zu erreichen, sondern nur durch bewusstes Handeln der Bürger, umfassender Naturschutz kaum ohne Mitarbeit jedes Einzelnen möglich. So wird in Kleingärten zunehmend auf chemische Pflanzenschutzmittel und Mineraldüngung verzichtet; Wildblumenwiesen statt kurzgemähtem Rasen, Ecken mit Wildkräutern, Reisig- und Laubhaufen usw. bieten Lebensräume für zahlreiche Arten.
 
 Rechtliches
 
Grundlage des Naturschutzrechts bildet das seit April 2002 geltende und gegenüber seinem Vorgänger erheblich veränderte Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)vom 25. 3. 2002, das als Rahmengesetz durch Landesrecht konkretisiert wird (einige im Gesetz bezeichnete Vorschriften gelten unmittelbar).
 
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wobei neuerdings dem Nachhaltigkeitsgedanken und der guten fachlichen Praxis bei der Landnutzung (z.B. Land- und Forstwirtschaft) eine besondere Bedeutung zukommt, sowie Maßnahmen zu deren Verwirklichung werden unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung in einem Landschaftsprogramm, in Landschaftsrahmenplänen sowie in Landschaftsplänen dargestellt. Die Verpflichtung zum Biotopverbund und zur Umweltbeobachtung sind in diesem Zusammenhang ebenfalls gesetzlich geregelt. Detailliert geregelt wird die Verfahrensweise bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Dabei steht das Prinzip der Vermeidung an erster Stelle. Bei unvermeidbaren und zulässigen Eingriffen hat der Verursacher den Eingriff innerhalb einer bestimmten Frist auszugleichen oder, wenn dies nicht möglich ist, geeignete Ersatzmaßnahmen durchzuführen (z. B. Neuanlage bestimmter Biotope, Anpflanzungen). Ein wesentliches Mittel des Naturschutzrechts ist die Erklärung von Teilen von Natur und Landschaft zu geschützten Gebieten, wobei Schutzgegenstand, Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote sowie die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bestimmt werden müssen. Ein weiterer wesentlicher Abschnitt des Gesetzes befasst sich mit dem Schutz bestimmter wild lebender Arten. Weitergehend besonders geschützte bzw. streng geschützte Arten sind, auch in Umsetzung internationaler Abkommen (z.B. Washingtoner Artenschutzabkommen) in der Bundesartenschutzverordnung, der entsprechenden EU-Verordnung und der FFH-Richtlinie der EU aufgeführt. Von großer Bedeutung sind auch die Regelungen zur Sicherheit der Erholungsmöglichkeiten in der Landschaft. - Als Rahmengesetz mit nur wenigen unmittelbar geltenden Abschnitten (z. B. Artenschutz) muss das BNatSchG durch Landesrecht der einzelnen Bundesländer (Landesnaturschutzgesetze) konkretisiert werden. Aspekte des Naturschutzes werden auch von einer Reihe weiterer Gesetze berührt, z. B. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Artenschutz · Aussterben · bedrohte Pflanzen und Tiere · Biotop · geschützte Pflanzen und Tiere · Gewässerschutz · Landespflege · nachhaltige Entwicklung · Natur · Ökologie · ökologischer Landbau · Umweltökonomie · Umweltpolitik · Umweltschutz
 
Literatur:
 
Hb. für Landschaftspflege u. N., hg. v. K. Buchwald u. a., 4 Bde. (1968-69);
 
Natur- u. Umweltschutz in der Bundesrepublik Dtl., hg. v. G. Olschowy (1978);
 E. Krämer: Politik der Ökologie. Ein Wegweiser zur transindustriellen Gesellschaft (1985);
 
Die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes. Ein Instrument zur Sicherung von Natur u. Landschaft?, Beitrr. v. C. Böhme u. a. (1986);
 
N. in der Gemeinde, Beitrr. v. C.-P. Hutter u. a. (21988);
 
Natur- u. Umweltschutzrecht, Beitrr. v. H. Benz u. a. (1989);
 H. Remmert: N. Ein Lesebuch nicht nur für Planer, Politiker, Polizisten, Publizisten u. Juristen (21990);
 G. Kaule: Arten- u. Biotopschutz (21991);
 H. Plachter: N. (1992);
 W.-E. Barth: N. Das Machbare. Prakt. Umwelt- u. N. für alle. Ein Ratgeber (21995);
 R. K. Kinzelbach: Ökologie, N., Umweltschutz (Neuausg. 1995);
 
Natur- u. Umweltschutz. Ökolog. Grundlagen, Methoden, Umsetzung, hg. v. L. Steubing u. a. (1995);
 F. Vester: Leitmotiv vernetztes Denken. Für einen besseren Umgang mit der Welt (51995);
 
Biotop- u. Artenschutz in Dtl. Eine Status-quo-Analyse der Forschungsprojekte, bearb. v. B. Holz u. G. Kaule (1997);
 T. Gloor: Wildnis u. Kulturlandschaft. Grundlagen für einen gerichteten N. (Basel 51995).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
biologische Vielfalt und die Verantwortung des Menschen
 
Artensterben: Gründe
 

* * *

Na|tur|schutz, der: [gesetzliche] Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege u. Erhaltung von Naturlandschaften, Naturdenkmälern o. Ä. od. von seltenen, in ihrem Bestand gefährdeten Pflanzen u. Tieren: diese Alpenblumen stehen unter N. (dürfen nicht gepflückt werden); ein Gebiet unter N. stellen.

Universal-Lexikon. 2012.