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Aus|wei|sung 〈f. 20〉
1. das Ausweisen
2. das Ausgewiesenwerden
3. Aufenthaltsverbot (für einen Staat od. eine Gemeinde)
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Aus|wei|sung, die; -, -en:
das Ausweisen, das Ausgewiesenwerden.
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Ausweisung,
das behördlich angeordnete Verbot, sich in einem Staat aufzuhalten, verbunden mit der Verpflichtung, das betreffende Gebiet zu verlassen. Deutschen gegenüber ist eine Ausweisung aus Deutschland nicht zulässig; Ausländern gegenüber ist eine Ausweisung bei Vorliegen bestimmter, im Ausländergesetz (§§ 45 ff.) aufgeführter Gründe zulässig (Ausländer, Staatsrecht). Folgt der Betroffene der Ausweisung nicht freiwillig oder ist aus besonderen Gründen eine Überwachung der Ausreise erforderlich, wird die Ausweisung mit den Mitteln der Abschiebung durchgeführt.
In Österreich sind Fremde gemäß dem Fremdengesetz von 1997 auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie können ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb eines Monats nach Einreise die öffentliche Ordnung (etwa durch Begehen einer Straftat oder durch eine unerlaubte Beschäftigung) stören. Mittels Abschiebung werden ausgewiesene Fremde zwangsweise aus dem Staatsgebiet entfernt. Zur Sicherung der Abschiebung können sie in Schubhaft genommen werden.
In der Schweiz wird unterschieden zwischen Ausweisung einerseits und Wegweisung andererseits. Letztere kann gegenüber Ausländern ohne gültige Aufenthaltsbewilligung angeordnet werden. Trotz Aufenthaltsbewilligung kann ein Fremder aus schwer wiegenden Gründen aus der Schweiz ausgewiesen werden. Nach Ablauf der Ausreisefrist oder wenn die Wegweisung oder Ausweisung sofort vollzogen werden muss, kann der Ausländer zwangsweise ausgeschafft werden. Zur Sicherstellung des Vollzugs kann unter bestimmten Umständen eine Ausschaffungshaft bis zu neun Monaten verfügt werden.
Über die Ausweisung der Deutschen aus den deutschen Ostgebieten Vertriebene.
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Universal-Lexikon. 2012.