Akademik

Kleingarten
Schrebergarten

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Klein|gar|ten 〈m. 4uSchrebergarten, kleiner Garten eines Stadtbewohners abseits von seiner Wohnung (meist in einer Gartenkolonie), den er aus Liebhaberei bearbeitet

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Klein|gar|ten, der:
kleiner, [zusammen mit gleichartigen Gärten] für sich liegender Garten.

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Kleingärten,
 
kleine Wirtschaftsgärten, die der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen. Kleingärten sind in Anlagen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (besonders Wege, Spielflächen, Vereinshäuser) zusammengefasst. Keine Kleingärten sind u. a. Eigentümer-, Wohnungs- und Arbeitnehmergärten. Dauerkleingärten sind die im Bebauungsplan als solche ausgewiesenen Flächen. Kleingärten sollen nicht größer als 400 m2 sein; sie werden oft auch Schrebergärten genannt (nach dem Arzt und Erzieher D. Schreber). Das Kleingartenrecht ist im Bundeskleingartengesetz vom 28. 2. 1983 zusammengefasst worden, das seit dem 3. 10. 1990 auch in den neuen Ländern gilt. § 20 a Bundeskleingartengesetz enthält Überleitungsregelungen für die neuen Länder, u. a. auch Vorschriften über mögliche Pachtzinserhöhungen.

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Klein|gar|ten, der: kleiner, [zusammen mit gleichartigen Gärten] für sich liegender Garten.

Universal-Lexikon. 2012.