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Landesplanung
Lạn|des|pla|nung 〈f. 20Planung von Städten, Dörfern, Straßen, Industrie- u. Erholungsgebieten

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Lạn|des|pla|nung, die <o. Pl.> (bes. Politik, Wirtsch.):
Gesamtheit der geplanten Maßnahmen, mit deren Hilfe den sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen Erfordernissen eines bestimmten Gebietes entsprochen werden kann.

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Landesplanung,
 
Landes|entwicklung, die Raumordnungskompetenz (Raumordnung) auf Länderebene. Sie umfasst die Summe aller geeigneten Maßnahmen, um einen Raum so gestalten zu können, dass unerwünschte Entwicklungen verhindert und erwünschte ermöglicht beziehungsweise gefördert werden.
 
Ausgangspunkt der Landesplanung sind zu Beginn des 20. Jahrhunderts Versuche freiwilliger interkommunaler und Kreisgrenzen überschreitender Zusammenarbeit, um Nachteilen und Schäden ungeordneter Industrieansiedlungen und ausufernden Siedlungswachstums (Ballungsgebiet) entgegenzuwirken (z. B. Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk 1920). Um 1930 bestanden bereits mehr als 20 Landesplanungsverbände.
 
In der Bundesrepublik Deutschland besitzt der Bund gemäß Art. 75 Nummer 4 GG nur eine Rahmenkompetenz für die Raumordnung, machte davon aber erst 1965 mit Erlass des Raumordnungsgesetzes (ROG) Gebrauch. In den Ländern entstanden bereits vorher Landesplanungsbehörden. Als erstes Land erließ Nordrhein-Westfalen 1950 ein Landesplanungsgesetz, Bayern 1957, alle Flächenländer folgten bis 1966. Landesplanungsgesetze wurden seither novelliert und an Rahmen des ROG angepasst. Die neuen Länder erließen Landesplanungsgesetze ab 1991 (z. B. Thüringen) oder zunächst so genannte Vorschaltgesetze (z. B. Sachsen-Anhalt 1992).
 
Landesplanungsgesetze regeln Organisation und Aufgabenbereich der Landesplanung in den Ländern unterschiedlich. Die oberste Landesplanungsbehörde besteht entweder als eigenes Fachministerium mit weiteren Fachabteilungen (Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) oder untersteht dem Ministerpräsidenten (Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein), dem Innenministerium (Niedersachsen) oder dem Wirtschaftsministerium (Mecklenburg-Vorpommern). Bei mehreren Ländern wechselte wiederholt die Zugehörigkeit.
 
Das ROG verpflichtet die Landesplanung, konzeptionelle Programme oder Pläne aufzustellen. Sie werden je nach Land als Landesentwicklungprogramme oder -pläne beziehungsweise Landesraumordnungsprogramme oder -pläne bezeichnet. In Berlin, Bremen und Hamburg ersetzt der jeweils gültige Flächennutzungsplan die Programme und Pläne der Landesplanung. Raumrelevante Planungen und Vorhaben von Fachressorts sind mit den Vorgaben der Landesplanung abzustimmen. - Das ROG bestimmt die Grundsätze der Raumordnung, die für die Landesplanung bei der Aufstellung von Programmen und Plänen bindend sind (z. B. Entwicklung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Verdichtungsräumen wie Ballungsgebieten und ländlichen Räumen; Sicherung von Räumen mit gesunden Lebensbedingungen). Bundesweite Grundsätze können in den Landesplanungsgesetzen durch landesspezifische Zielvorstellungen ergänzt werden. - Eine weitere räumliche und fachliche Konkretisierung der landesweiten Konzepte der Landesplanung hat gemäß dem ROG durch die Regionalplanung (außer Saarland und Stadtstaaten) zu erfolgen. Ihre Träger sind entweder die Oberste Landesplanungsbehörde oder regionale Planungsgemeinschaften beziehungsweise Planungsverbände. Gebiete der Regionalplanung sind spezielle Planungsregionen oder Regierungsbezirke, in Niedersachsen in der Regel die Kreise. Für die alten Bundesländer lagen 1995 Programme und Pläne nahezu flächendeckend vor, für Teile der neuen Bundesländer erst im Entwurf. - Das effizienteste Instrument der Landesplanung ist das Raumordnungsverfahren, das Planungen und Maßnahmen auf ihre Raumverträglichkeit überprüft.
 
In Österreich gibt es keine Rahmenkompetenz des Bundes. Landesgesetze (Art. 15 B-VG) gelten als rechtliche Grundlage für Tätigkeiten der Länder auf dem Gebiet der überörtlichen Raumplanung sowie für jene der Gemeinden in der örtlichen Raumplanung. - In der Schweiz gilt das Bundesgesetz über Raumplanung, es regelt die Aufgabenteilung von Bund und Kantonen; die Kantone sind Hauptträger der Raumplanung nach den Konzepten des Bundes.
 
Literatur:
 
Hwb. der Raumordnung, hg. v. P. Treuner u. a. (Neuausg. 1995).

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Lạn|des|pla|nung, die <o. Pl.> (bes. Politik, Wirtsch.): Gesamtheit der geplanten Maßnahmen, mit deren Hilfe den sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen Erfordernissen eines bestimmten Gebietes entsprochen werden kann.

Universal-Lexikon. 2012.