Bauleitplanung,
nach dem Baugesetzbuch (§§ 1 ff.) die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Sie erfolgt durch das Aufstellen von Bauleitplänen, nämlich dem Flächennutzungsplan als vorbereitendem Bauleitplan und dem sich hieraus entwickelnden Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. Die Pläne sind den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, die den räumlich übergeordneten Maßstab für die Bauleitplanung bilden. Die Bauleitplanung hat sich u. a. nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Sicherheit und Gesundheit zu richten. Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander abzuwägen. Die Bauleitplanung wird von den Gemeinden oder dazu unter Umständen zwangsweise gebildeten Planungsverbänden in eigener Verantwortung vorgenommen; nach Landesrecht ist es zulässig, diese Aufgaben auf andere kommunale Körperschaften zu übertragen (§ 205 Baugesetzbuch). An dem dabei einzuhaltenden Verfahren sind die Bürger zu beteiligen, z. B. durch Anhörung. Die Pläne bedürfen der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.
L. Schürmann: Bau- u. Planungsrecht (Bern 1981).
Universal-Lexikon. 2012.