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Rahmengesetz
Rah|men|ge|setz 〈n. 11; Rechtsw.〉 Gesetz (des Bundes) mit allgemeinen Richtlinien, deren Durchführung im Einzelnen durch besondere Gesetze (der Länder) bestimmt wird (Hochschul\Rahmengesetz); Sy Mantelgesetz

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Rah|men|ge|setz, das:
Gesetz als allgemeine Richtlinie ohne Festlegung von Einzelheiten.

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Rahmengesetz,
 
gemäß GG ein Gesetz des Bundes, das ein bestimmtes Sachgebiet nicht vollständig, sondern nur durch Rahmenvorschriften regeln darf, die auf ausfüllende Detailregelungen durch Landesgesetze angelegt sind. Für bestimmte Materien, wie das Hochschulwesen, das Recht des öffentlichen Dienstes, den Wasserhaushalt und den Naturschutz, hat Art. 75 GG dem Bund nur eine solche Rahmengesetzgebungskompetenz zugewiesen. Rahmengesetze müssen aber dem Land noch substanzielle Regelungsmöglichkeiten auf dem jeweiligen Gebiet belassen.

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Rah|men|ge|setz, das: Gesetz als allgemeine Richtlinie ohne Festlegung von Einzelheiten; Mantelgesetz.

Universal-Lexikon. 2012.