Befugnis; Verantwortlichkeit; Verantwortungsbereich; Obliegenschaft; Kompetenz; Bereich; Zuständigkeit; Aufsicht; Verfügungsgewalt; Schutz; Fürsorglichkeit; Obhut; Sorge; Fürsorge; Zurechnungsfähigkeit; Rechenschaft
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Ver|ant|wor|tung [fɛɐ̯'|antvɔrtʊŋ], die; -, -en:Verpflichtung, eine Entscheidung, eine Verhaltensweise, eine Äußerung o. Ä. zu verantworten:
die Verantwortung für etwas übernehmen, ablehnen; du kannst es auf meine Verantwortung tun.
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Ver|ạnt|wor|tung 〈f. 20; unz.〉
1. Pflicht, Bereitschaft, für seine Handlungen einzustehen, ihre Folgen zu tragen
2. Pflicht, bei der Durchführung einer Arbeit für einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen
3. Rechtfertigung, Verteidigung
4. Rechenschaft
● die \Verantwortung ablehnen, haben, tragen, übernehmen; die \Verantwortung kann dir niemand abnehmen; er versuchte, die \Verantwortung von sich abzuwälzen; er wollte mir die \Verantwortung aufbürden, zuschieben; jmdn. der \Verantwortung entheben; sich der \Verantwortung (durch die Flucht) entziehen; die \Verantwortung lastet schwer auf ihr; sein: die \Verantwortung ist mir zu groß ● eine schwere \Verantwortung auf sich nehmen; es ist auf meine \Verantwortung (hin) geschehen ich verantworte es; das kannst du nur auf deine eigene \Verantwortung (hin) tun das musst du selbst verantworten; die \Verantwortung für diese Maßnahme; ihm fehlt der Mut zur \Verantwortung; jmdn. zur \Verantwortung ziehen
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Ver|ạnt|wor|tung , die; -, -en:
1.
a) [mit einer bestimmten Aufgabe, einer bestimmten Stellung verbundene] Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass (innerhalb eines bestimmten Rahmens) alles einen möglichst guten Verlauf nimmt, das jeweils Notwendige u. Richtige getan wird u. möglichst kein Schaden entsteht:
eine schwere, große V.;
die Eltern haben, tragen die V. für ihre Kinder;
für jmdn., etw. die V. übernehmen;
diese V. kann dir niemand abnehmen;
aus dieser V. kann dich niemand entlassen;
sich seiner V. [für etw.] bewusst sein;
ich tue es auf deine V. (du trägst dabei die Verantwortung);
in der V. stehen (Verantwortung tragen);
etw. in eigener V. (selbstständig, auf eigenes Risiko) durchführen;
b) <o. Pl.> Verpflichtung, für etw. Geschehenes einzustehen [u. sich zu verantworten]:
er trägt die volle, die alleinige V. für den Unfall, für die Folgen;
sie lehnte jede V. für den Schaden ab;
eine rechtsextremistische Gruppe hat die V. für den Anschlag übernommen (hat sich zu ihm bekannt);
jmdn. [für etw.] zur V. ziehen (jmdn. als Schuldige[n] [für etw.] zur Rechenschaft ziehen).
2. <o. Pl.> Verantwortungsbewusstsein, -gefühl:
ein Mensch ohne jede V.
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Ver|antwortung,
ein im 20. Jahrhundert in das Zentrum ethischer und ethisch-politischer Diskurse, aber auch der politischen und publizistischen Rhetorik getretener Begriff zur Bezeichnung einer selbst eingegangenen und von anderen zugewiesenen moralischen Verpflichtung zur gewissenhaften Pflichten- und Folgenabwägung in konflikthaften Entscheidungen. »Verantworten« stammt ursprünglich aus der spätmittelalterlichen Gerichtssprache und bedeutet, gegenüber einem Richter für sein Tun Rechenschaft abzulegen, es zu begründen und zu verteidigen. Die Kategorie Verantwortung als ein Schlüsselbegriff der heutigen Zeit ist im Kontext der Ethik entstanden und taucht hier erst seit den 1930er-Jahren auf.
Verantwortung als ethisches Problem
Dem Wortsinn nach bezeichnet Verantwortung eine dreistellige Relation: Jemand ist für etwas gegenüber einer Instanz verantwortlich. »Verantwortung tragen« heißt also: bereit sein oder genötigt werden, sich zu »ver-antworten«, jemandem für etwas, in Bezug auf etwas zu antworten. Dementsprechend wirft die ethische Verantwortungsproblematik folgende Grundfragen auf: 1) Wer ist unter welchen Bedingungen verantwortungsfähig und verantwortungspflichtig? - 2) Wem ist einer verantwortlich, welche Instanz kann Rechenschaft fordern? - 3) Worauf bezieht sich die Verantwortung, was ist Gegenstand von Verantwortung?
1) Als im philosophischen und christlich-theologischen Sinne verantwortungsfähig gilt allein der individuelle Mensch als zur freien Entscheidung befähigte Person. Es gibt weder eine Kollektivschuld noch eine moralische Kollektivverantwortung; moralische Verantwortung kann nicht übertragen oder zwischen Individuen aufgeteilt werden. Im Sinne einer Mitverantwortung kann Verantwortung jedoch gemeinsam getragen werden. Als verantwortlich gilt der Mensch nur insoweit, als er in seinem Tun frei ist, ihm also mehrere Möglichkeiten des Handelns von unterschiedlicher moralischer Qualität offen stehen. - 2) Verantwortungsdiskurse unterscheiden sich v. a. hinsichtlich der Instanz, der gegenüber der Mensch verantwortlich erscheint. In der Jurisprudenz ist dies der Richter als Repräsentant der Rechtsgemeinschaft, in der Theologie Gott als liebender Schöpfer des Menschen und der Welt. Im Horizont des modernen Autonomiedenkens bestimmt die philosophische Ethik den Menschen als in erster Linie vor sich selbst verantwortlich. Verantwortung erscheint hier als Korrelat menschlicher Freiheit und als Ergebnis einer Selbstverpflichtung des Menschen, als deren Instanz das Gewissen gilt. - 3) Was als Gegenstand von Verantwortung gelten kann, ist kontext- und situationsabhängig, beruht jedoch stets auf normativen Urteilen über Gut und Böse beziehungsweise über Güter und Übel. Normative Urteile sind aber nur eine notwendige, keine hinreichende Bedingung für das Entstehen von Verantwortung. Hinzutreten muss ein Zurechnungsurteil, das ein bestimmtes normativ bewertetes Ereignis (eine Handlung, einen Schaden, einen Erfolg) einer bestimmten Person kausal und in der Regel auch intentional zurechnet.
Unter Verantwortungsethik wird seit M. Weber ein ethischer Diskurs verstanden, der den moralischen Wert von Entscheidungen oder Handlungen an der Qualität der Güterabwägung und der angemessenen Beachtung der möglichen Folgen misst. Im Unterschied dazu finden in der Gesinnungsethik primär die Intention des Handelnden und deren Übereinstimmung mit allgemein verbindlichen Pflichten Beachtung. Wenn aber nur der moralische Wert der Einzelhandlung und das eigene Gewissen als Instanz der Verantwortungskontrolle anerkannt werden, verliert Verantwortung den Charakter des Rechenschaftgebens, das als »Antwort« stets nur Dritten gegenüber möglich ist. Der philosophische Verantwortungsdiskurs hat zu begründen, warum der Mensch eine moralische Pflicht zur Selbstverpflichtung und zur Rechenschaft auch gegenüber Dritten hat. Hierzu liegen subjekt-philosophische (W. Schulz) und geschichtsphilosophische (G. Picht), wertethische (H. Jonas), theologische (F. Böckle), prinzipienorientierte (H. Lenk), diskurstheoretische (K.-O. Apel) und tauschtheoretische (Otfried Höffe) Argumentationen vor.
Aus juristischer und soziologischer Sicht ist Verantwortung primär das Produkt von Zuschreibungen Dritter. Mit der anerkennenden Zuweisung oder kritischen Einforderung von Verantwortung wird an die moralische Bereitschaft zur Selbstverpflichtung appelliert. Ohne Selbstverpflichtung könnte es in komplexen und hoch individualisierten Gesellschaften keine verlässlichen Sozialbeziehungen geben. - Die meisten praktischen Phänomene von Verantwortung sind sowohl Ergebnis von Selbstverpflichtung als auch von Fremdzuschreibungen. Dies ist offensichtlich bei allen Arten von Verträgen und organisationsinternen Aufträgen (Aufgabenverantwortung) oder bei der Übernahme von Wahlämtern (politische Verantwortung). Auch generelle oder nichtvertragliche spezifische Rechtspflichten (z. B. im Familienrecht) werden in der Regel im Sinne einer Selbstverpflichtung übernommen.
Zeitgeschichtliche Bedeutung
Die traditionelle Ethik ging von einem einfachen Modell menschlichen Handelns aus, dessen Reichweite bei den unmittelbaren, für jedermann einsichtigen Ergebnissen endete. Die Handlungsbedingungen moderner Gesellschaften zeichnen sich jedoch durch eine Verlängerung und Vernetzung von Handlungsketten aus, d. h., die Handlung eines Einzelnen steht in einem größeren, arbeitsteiligen und oft folgenreichen Zusammenhang und gewinnt darin erst ihren Sinn. Die Stabilisierung solcher komplexen Zusammenhänge in der Neuzeit wurde möglich durch 1) die Ausdifferenzierung und institutionelle Verselbstständigung der großen Sinnsphären von Wirtschaft, Politik, Religion, Wissenschaft und Familie; sie lassen sich als gesellschaftliche Teilsysteme mit spezifischen, für sie charakteristischen Wertorientierungen, Interaktionsstilen und Organisationsformen verstehen; 2) die Entstehung der modernen, auf temporärer und nicht exklusiver Mitgliedschaft von Personen beruhenden Organisation. So werden bestimmte Handlungen eindeutig einer Sinnsphäre zugeordnet und damit von anderen Rücksichten (z. B. politischer, familialer oder religiöser Art) entlastet. Wenn Personen Mitglieder in wirtschaftlichen, politischen u. a. Organisationen werden, erhalten sie bestimmte Positionen oder Aufgaben, durch die ihre Rechte und Pflichten und damit auch ihre Verantwortung bestimmt und begrenzt werden. Für den Einzelnen bedeutet dies, dass er in unterschiedliche Verantwortungszusammenhänge zugleich hineingestellt ist (z. B. als Vater, Angestellter, Politiker), wobei auch Gewissens- oder Verantwortungskonflikte bei verschiedenen, miteinander kollidierenden Pflichten entstehen können. Die Funktions- und Arbeitsteilung hat sich als außerordentlich erfolgreich erwiesen, sie wird aber mit einer Komplexitätssteigerung der Zusammenhänge erkauft, deren Problematik heute zunehmend bewusst wird.
Während im Horizont von Aufklärung und Liberalismus der Anspruch auf Eigenverantwortung als Ausdruck personaler Autonomie gegen das herrschende paternalistische Denken in Kirche und Staat öffentlich artikuliert wurde, wird in den öffentlichen Diskursen heute vielfach die Verantwortung »der anderen« gefordert (z. B. im Zusammenhang mit ökologischen und technologischen Risiken). Bedingungen hierfür sind die zunehmende Reichweite unseres Kausalwissens sowie die Vielfalt damit verbundener Zurechnungsmöglichkeiten einerseits und die zunehmende Wahrnehmung problematischer Nebenfolgen technischer und ökonomischer Fortschritte andererseits. Die Verselbstständigung der Sinnsphären und der Organisationen führt dazu, dass bei Entscheidungen ihre systemexternen Effekte nur insoweit wahrgenommen werden, als sie nachträglich auf das System, in dem die Entscheidungen fallen, zurückwirken. Die Ausblendung der Nebenwirkungen auf andere Bereiche (z. B. des Wirtschaftswachstums auf die natürliche Umwelt oder des Fernsehens auf die kindliche Entwicklung) bildet den strukturellen Grund für den vermehrten Ruf nach Verantwortung im Sinne einer umfassenderen Folgenorientierung von Entscheidungen. Aber weil bestimmte Wirkungen häufig nicht eindeutig auf bestimmte Handlungen oder Entscheidungen rückführbar sind und zudem die Instanzen fehlen, die (wie z. B. Menschenrechtsorganisationen in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte) Rechenschaft fordern können, lassen sich die drohenden Gefahren und auszutragenden Folgen der Modernisierung häufig schwer als Verantwortungsprobleme behandeln. Niemand kann eine unabgegrenzte Verantwortung übernehmen.
Verantwortung und Verantwortlichkeit
Arbeitsteilung (z. B. in der Geschäftsleitung eines Unternehmens oder in der Regierung) führt zu einer Diffusion der Verantwortung. Jeder Beteiligte kann nur einen Ausschnitt der infrage stehenden Gesamtabläufe überblicken und ist für die Abwägung verschiedener Aspekte auf die Einschätzung Dritter angewiesen. So gehen wissenschaftliche Entdeckungen, zum Teil vermittelt durch politische Entscheidungen, in technischer Nutzung über. Wissenschaftler, Politiker und Techniker(gruppen) sind dann z. B. an der Einführung eines Produktes beteiligt, das insbesondere bei schädlichen Neben- oder Folgewirkungen vor der Öffentlichkeit zu verantworten ist. Aus der Sicht der von negativen Folgen Betroffenen kommt es dabei nicht auf die Absicht derjenigen an, die z. B. über das neue Produkt oder Gesetz entscheiden, sondern auf die für sie erfahrbaren Wirkungen. Diese sind aber nicht von den einzelnen beteiligten Individuen, sondern vom Handlungszusammenhang als Ganzem abhängig. Da nur Personen und nicht organisierte Zusammenhänge im ethischen Sinne verantwortlich sein können, bedarf das ursprünglich individualethisch orientierte Konzept der Verantwortung einer Erweiterung und Differenzierung, um heute praktisch wirksam zu sein.
Älter als in der Ethik ist das Verantwortungskonzept im Recht. Insoweit rechtliche Verantwortungszuschreibung am Erfordernis von Schuld festhält, wie dies besonders für das Strafrecht charakteristisch ist, bleibt die Nähe zur ethischen Auffassung gewahrt. Bereits die zivilrechtliche Verantwortung hebt nicht auf die Schuldhaftigkeit im Einzelfall, sondern auf die Vermeidbarkeit eines Schadens am Maßstab eines typischen, allgemein erwarteten Falls ab. Bei der Gefährdungshaftung, wie sie z. B. für Betreiber von Kraftfahrzeugen oder für die Fabrikhaftpflicht charakteristisch ist, wird schließlich für die Folgen des gefährlichen Betriebs an sich gehaftet, unabhängig von jedem Verschulden des Betreibers.
Im Sinne einer Differenzierung von Verantwortungsebenen lassen sich institutionelle oder Organisationsverantwortung, Führungsverantwortung, Aufgabenverantwortung und individuelle Verantwortlichkeit unterscheiden. Da Organisationen als kooperative Akteure nicht im moralischen, sondern nur im rechtlichen Sinne schuldig werden können, bietet sich zur Operationalisierung der Organisationsverantwortung das Prinzip der Gefährdungshaftung an, wie sie in Deutschland z. B. im Produkthaftungsgesetz vom 15. 12. 1989 rechtlich verankert ist. Die Führungsverantwortung betrifft die Ausrichtung einer Organisation auf bestimmte Ziele, die Schaffung einer internen Aufgaben- oder Verantwortungsstruktur und die Beauftragung geeigneter Personen mit diesen Aufgaben. Die Führungsverantwortung ist nicht auf die Erfüllung bestimmter Pflichten gerichtet, sondern auf den »richtigen« Gebrauch von Macht im Sinne erfolgreicher Entscheidungen. Nicht nur Machtmissbrauch, sondern auch mangelnder Erfolg ist dabei ein Rechenschaftsgrund. Die Aufgabenverantwortung steht im Schnittpunkt organisatorischer und persönlicher Verantwortung. Mit der Übernahme einer Aufgabe verpflichten sich Personen, den damit verbundenen normativen Erwartungen nach bestem Vermögen zu entsprechen. Allerdings werden nur solche Aufgaben als verantwortungsvoll bezeichnet, bei denen eine bloße Pflichterfüllung nicht ausreicht, sondern Handlungs- und Ermessensspielräume das eigenständige Entscheiden der Aufgabenträger erforderlich machen. Eine Aufgabe gilt als umso verantwortungsvoller, je größer der Zuständigkeitsbereich und je erheblicher die Folgen der zu treffenden Entscheidungen sind. Die Größe der Verantwortung ist somit von der Höhe des Entscheidungsrisikos abhängig. Mit der Zuweisung von Führungs- und Aufgabenverantwortung ist die Erwartung Dritter verbunden, dass die Verantwortungsträger Entscheidungen treffen, an denen jene ein Interesse haben. Die Zuweisung von Verantwortung erteilt diesen Macht und stellt zugleich einen Akt des Vertrauens dar, der an die Annahme bestimmter persönlicher Fähigkeiten des Verantwortungsträgers, seine Verantwortlichkeit, gebunden ist. Zwar besitzt diese einen moralischen Kern, der sich in der Gewissenhaftigkeit der Pflichten- und Güterabwägung sowie der Zurückstellung eigener Interessen äußert; je komplexer die Entscheidungssituation, umso mehr gewinnt jedoch die erforderliche kognitive Kompetenz, d. h. die Fähigkeit, Vorgänge zu verstehen, sie zu planen, durchzuführen und zu beurteilen, an Bedeutung; schließlich bedarf es zur Anerkennung von Verantwortlichkeit auch einer angemessenen kommunikativen Begründung und Rechtfertigung getroffener Entscheidungen, bei denen es in der Regel um Interessen- und Güterabwägungen geht, welche nicht alle, die davon betroffen sind, gleichermaßen befriedigen können.
Schuld, Haftungsverantwortung und Entscheidungsverantwortung
Die Ambivalenz des Rufs nach Verantwortung wird sichtbar, wenn man die Zeitstrukturen unterschiedlicher Verantwortungsbegriffe betrachtet. Die rechtliche Verantwortung bezieht sich auf vergangene Ereignisse, entweder auf Handlungen, die Rechtsnormen verletzt haben (Schuld), oder auf entstandene Schäden, die einem Verursacher zugerechnet werden (Haftung). Die Pflicht, sich für pflichtverletzende oder Dritte schädigende Handlungen zur Rechenschaft ziehen zu lassen, ist grundsätzlich unstrittig; strittig ist lediglich in vielen Fällen die Zurechenbarkeit bestimmter Ereignisse auf bestimmte Handlungen oder einen bestimmten Täter. Verantwortung im Sinne des Eingehens von Entscheidungsrisiken, die von Entscheidungsträgern in Wirtschaft, Wissenschaft und Politik erwartet wird, ist dagegen zukunftsbezogen. Lediglich die vorhersehbaren möglichen Folgen können Gegenstand der Entscheidungsverantwortung sein, sie müssen bewertet und gegeneinander abgewogen werden; der Erfolg der Entscheidung wird sich erst später herausstellen.
Wer Verantwortung für eine Entscheidung übernimmt, geht von der Annahme eines Überwiegens der positiven Folgen aus. Wird nun versucht, durch eine Erweiterung der Rechtspflichten den Bereich der für eine Entscheidung möglicherweise negativen Handlungsfolgen zu vergrößern, so muss damit gerechnet werden, dass die Bereitschaft, Entscheidungsverantwortung zu übernehmen, sinkt. Die politische Ausgestaltung des Haftungsrechts steht daher stets vor der Frage, inwieweit einem Akteur die möglichen negativen Folgen seiner Entscheidungen beziehungsweise Handlungen zugerechnet werden sollen, und zwar unter dem Doppelaspekt der Gerechtigkeit und der Schadensverhütung einerseits und des Interesses am Zustandekommen bestimmter Entscheidungen andererseits.
Bedingungen verantwortlichen Handelns
Zur Unterstützung wichtiger Entscheidungen über Handlungsziele und Verfahrenswege etwa in Politik, Wirtschaft oder Forschung können Experten (z. B. Politikberatung), Ethikkommissionen wie auch Kriterien der Folgenabschätzung in den Diskurs einbezogen werden. Interdisziplinarität des Diskurses ermöglicht zudem anthropologische, psychologische und ökologische Erwägungen darüber, welche Rückwirkungen technisch-lebensweltliche Veränderungen auf Mensch und Natur haben. Da aber auch das Einbeziehen von Expertenwissen und -meinungen (u. a. weil sogar die Aussagen von Experten derselben Fachrichtung oftmals differieren) keine Gewähr für die Richtigkeit einer Entscheidung bietet, können Lösungen nur im gewissenhaften, von Partikularinteressen möglichst befreiten Abwägen des Für und Wider gesucht werden.
Zu unterscheiden ist immer auch, ob Umstände ein Handeln gebieten oder vielmehr einen Verzicht auf dieses fordern. Da das moralische Gewissen des Menschen nicht in gleichem Maße gewachsen ist wie seine Fähigkeit zu tun (W. Jens), erhebt sich nämlich die Frage, ob im Lichte dieser Einsicht der Mensch nicht schon allein deswegen für die Folgen seines Handelns verantwortlich ist, weil er nicht verzichtet, tätig zu werden. Konsequentes Verzichten ist allerdings in einer komplexen und dynamischen Welt nicht möglich. Dies befreit die Entscheidungsträger jedoch nicht davon, im Rahmen ihrer historisch gewachsenen Lebenswelt alles Zumutbare zu tun, um von ihren Entscheidungen ausgehende Gefahren zu erkennen und zu berücksichtigen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
Ethik · Fortschritt · Freiheit · Leben · Risiko · Risikogesellschaft · Schuld · Selbstverwirklichung · Sinn · Technikfolgenabschätzung · Umweltschutz
R. Wisser: V. im Wandel der Zeit (1967);
W. Weischedel: Das Wesen der V. (31972);
R. Spaemann: Nebenwirkungen als moral. Problem, in: R. Spaemann: Zur Kritik der polit. Utopie (1977);
H. Lenk: Gewissen u. V. als Zuschreibungen, in: Ztschr. für philosoph. Forschung, Jg. 41 (1987); Verantwortlichkeit u. Recht, hg. v. E.-J. Lampe (1989);
N. Luhmann: Soziologie des Risikos (1991);
F.-X. Kaufmann: Der Ruf nach V. (1992);
V., hg. v. P. Fauser u. a. (1992);
Technik u. Ethik, hg. v. H. Lenk u. a. (21993);
Walter Schulz: Philosophie in der veränderten Welt (61993);
O. Höffe: Moral als Preis der Moderne (31995);
H. Jonas: Das Prinzip V. (121995);
K.-O. Apel: Diskurs u. V. (31997).
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Ver|ạnt|wor|tung, die; -, -en: 1. a) [mit einer bestimmten Aufgabe, einer bestimmten Stellung verbundene] Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass (innerhalb eines bestimmten Rahmens) alles einen möglichst guten Verlauf nimmt, das jeweils Notwendige u. Richtige getan wird u. möglichst kein Schaden entsteht: eine schwere, große V.; Damit lastet eine neue, ungeheure V. auf den Staatsführungen (Gruhl, Planet 340); die Eltern haben, tragen die V. für ihre Kinder; für jmdn., etw. die V. übernehmen; diese V. kann dir niemand abnehmen; aus dieser V. kann dich niemand entlassen; sich seiner V. [für etw.] bewusst sein; ich tue es auf deine V. (du trägst dabei die Verantwortung); in der V. stehen (Verantwortung tragen); Heimat ist der Ort, wo man in V. genommen wird (verpflichtet ist, Verantwortung zu tragen; R. v. Weizsäcker, Deutschland 68); etw. in eigener V. (selbstständig, auf eigenes Risiko) durchführen; jede Veröffentlichung ..., die ich mit meiner V. eines Geschäftsführers der Redaktion nicht vereinbaren kann (Spiegel 20, 1983, 116); b) <o. Pl.> Verpflichtung, für etw. Geschehenes einzustehen [u. sich zu verantworten]: er trägt die volle, die alleinige V. für den Unfall, für die Folgen; sie lehnte jede V. für den Schaden ab; eine rechtsextremistische Gruppe hat die V. für den Anschlag übernommen (hat sich zu ihm bekannt); jmdn. [für etw.] zur V. ziehen (jmdn. als Schuldige[n] [für etw.] zur Rechenschaft ziehen). 2. <o. Pl.> Verantwortungsbewusstsein, -gefühl: ein Mensch ohne jede V. 3. (veraltet, noch landsch.) Rechtfertigung: Denn die V. des Händlers, er habe ... nie Barren geschmuggelt, sondern unter der Hand im Lande gekauft, ... sah sein Angestellter Lehnort anders (Basta 6, 1984, 41).
Universal-Lexikon. 2012.