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Widerstandsrecht
Wi|der|stands|recht, das <Pl. selten>:
[moralisches] Recht, [entgegen der herrschenden Gesetzgebung] Widerstand (1) zu leisten.

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Widerstandsrecht,
 
im eigentlichen Sinne ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer rechtswidrig ausgeübten Staatsgewalt mit dem Ziel der Wiederherstellung des (alten) Rechts. Das Widerstandsrecht kann sich auch gegen Einzelne oder Gruppen richten, wenn diese die Verfassung gefährden; es dient dann der Unterstützung der Staatsgewalt, etwa wenn diese zu schwach ist, die verfassungsmäßige Ordnung aufrechtzuerhalten (»Verfassungshilfe«).
 
 Begriffliche Abgrenzungen
 
Durch das Ziel, die gestörte Ordnung wiederherzustellen, unterscheidet sich das Widerstandsrecht von revolutionären Bestrebungen, denen es darum geht, die bestehende Ordnung umzustürzen und an deren Stelle eine neue zu errichten. Der Widerstand kann passiv oder aktiv, gewaltlos oder gewaltsam erfolgen, je nachdem es die Situation erfordert. In der Situation des Zwanzigsten Juli 1944 konnte allenfalls noch ein Attentat auf Hitler zur Wiederherstellung der rechtlichen Ordnung führen (Widerstandsbewegung). Der von der amerikanischen Bürgerrechtsbewegung um M. L. King geleistete Widerstand war aktiv, aber gewaltlos. Grundsätzlich darf Widerstand im Rechtsstaat, wenn überhaupt, nur passiv in der Form der schlichten Gehorsamsverweigerung und nur gewaltlos geübt werden.
 
Das Widerstandsrecht im klassischen Sinn ist gegen den Unrechtsstaat, v. a. gegen die Tyrannis, gerichtet. Die veränderten politischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Umstände haben dazu geführt, dass in neuerer Zeit mehr und mehr das Widerstandsrecht im Rechtsstaat, und hier v. a. der zivile Ungehorsam, thematisiert wird. Die Meinungen hierzu sind außerordentlich kontrovers.
 
 Geschichtliches
 
In der Antike und im Mittelalter stand im Mittelpunkt der Widerstandsrechtsdiskussion der Tyrannenmord. Schon Platon und Aristoteles haben von der Gewaltherrschaft gesagt, dass sie den Tyrannenmord herausfordere, indessen enthielten sich beide des Urteils über eine solche Tat. Dagegen haben Cicero und Seneca der Jüngere den Tyrannenmord für gerechtfertigt erklärt. Die klassische Lehre vom Tyrannenmord wurde aber erst im Mittelalter entwickelt. Thomas von Aquino lehrte, dass der »tyrannus usurpationis« vor Erringung der Macht von jedermann getötet werden dürfe, weil es sich dabei um den Schutz der noch bestehenden Autorität handle. Der »tyrannus regiminis« hingegen, der die Herrschaft bereits ausübt, dürfe grundsätzlich nur durch ein Gerichtsurteil zu Absetzung oder Tod verurteilt werden; wo dies nicht mehr möglich sei, dürften allein die »superiores potestates«, Kurfürsten und Stände, aktiven Widerstand leisten, nicht jedermann. In diesen Gedanken kommt deutlich der Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Rechtssicherheit zur Geltung. Die Grundlage für das mittelalterliche Widerstandsrecht war das christliche Naturrecht, das sich grundsätzlich nicht von Ethik und Theologie unterschied. Hier wurzelt der bis in die Gegenwart zu verfolgende Gedanke, dass die Rechtfertigung des Widerstands eine moralische, nicht eine positiv-rechtliche Frage ist.
 
Die Furcht vor der Anarchie und das paulinische Gebot des Gehorsams gegenüber der Obrigkeit bewogen die Reformatoren, v. a. M. Luther und P. Melanchthon, nur einen passiven oder moralischen Widerstand anzuerkennen, d. h. das Erleiden des Unrechts als geistige Waffe; später erklärten sie aber gegen einen »apokalyptischen Tyrannen« Notwehr, die bis zum Tyrannenmord gehen könne, für zulässig. Auch U. Zwingli bejahte das Recht zum Tyrannenmord in Grenzfällen, während J. Calvin selbst in der wildesten zügellosen Tyrannis noch einen Schimmer von Gerechtigkeit erblickte, weshalb sie besser sei als die Anarchie.
 
Eine auch praktisch bedeutsame Rolle spielte die Lehre von der Rechtmäßigkeit des Tyrannenmords zur Zeit der Hugenottenkriege.
 
V. a. die Monarchomachen bestärkten mit ihren tyrannenfeindlichen Schriften die Hugenotten in ihrem Widerstand; mit deren Niederwerfung sanken diese Schriften aber in die Bedeutungslosigkeit. Überhaupt war der aufkommende Absolutismus mit einem Widerstandsrecht nicht mehr zu vereinbaren.
 
Das Staatsverständnis des frühneuzeitlichen Naturrechts (H. Grotius, S. Pufendorf, B. de Spinoza, C. Wolff, auch J. Milton und J. Locke) ist gekennzeichnet durch die Vorstellung vom Herrschaftsvertrag zwischen dem Fürsten und den Ständen, dessen wesentlicher Inhalt die gegenseitige Treuepflicht bildete. Für den ihm geschuldeten Gehorsam versprach der Fürst Religionsfreiheit und Sicherheit. Verletzte er diese Pflicht, war Widerstand gegen ihn erlaubt, jedoch grundsätzlich nur durch die Stände. Aber schon im 16. Jahrhundert bahnte sich durch J. Bodin eine neue Staatsauffassung an, die sich allerdings erst im 18. Jahrhundert endgültig durchsetzte. Nunmehr übt der Herrscher sein Regiment nicht mehr kraft Vertrags, sondern als Souverän aus. In dieser Eigenschaft erlässt er auch die Gesetze. Er selbst ist diesen nicht unterworfen, aber für die »Untertanen« gelten sie unbedingt, selbst wenn sie Naturrechtsnormen verletzen. Allerdings sah Bodin einen letzten Rest von Widerstandsrecht für den Fall vor, dass der Befehl des Souveräns gegen göttlichem Recht verstößt, was sich jedoch kaum sicher feststellen lässt. Jedenfalls verschwand das Widerstandsrecht aus der Praxis in dem Maß, wie der Ständestaat vom absoluten Fürstenstaat abgelöst wurde.
 
Demzufolge wurde das Widerstandsrecht im 19. Jahrhundert nur noch theoretisch diskutiert. I. Kant lehnte ein solches ab, weil es in einem Streit zwischen Volk und Souverän keinen Richter geben könne. J. G. Fichte hingegen trat nachdrücklich für ein Widerstandsrecht ein. P. J. A. Feuerbach, zeitweise selbst hoher Richter, beschwor, ungeachtet seines Eintretens für den Rechtspositivismus, den »richterlichen Ungehorsam« als eine »heilige Pflicht«, wo »der Gehorsam Treubruch sein würde gegen die Gerechtigkeit«.
 
Doch auch solche Stimmen verstummten mit dem Vordringen des konstitutionellen und demokratischen Rechtsstaats. Die von der Nordamerikanischen und der Französischen Revolution getragene Bewegung erachtete mit der Garantie der Menschenrechte, eines umfassenden Rechtsschutzes und einer Kontrolle der staatlichen Macht durch die Verfassung das sachliche Anliegen des Widerstandsrechts für erfüllt und ein solches daher für obsolet. Gerade auch der deutsche konstitutionelle und demokratische Rechtsstaat zwischen 1840 und 1930 hat sich in betonter Abwendung vom mittelalterlichen Widerstandsrecht entwickelt. Keine geringe Rolle spielte dabei auch der Siegeszug des Rechtspositivismus, dem zufolge jedes formal korrekt erlassene Gesetz Recht ist, auch das schändlichste. Man vertraute jedoch darauf, dass sich ein Missbrauch der Staatsgewalt, der ein Widerstandsrecht notwendig machte, nicht ereignen würde. Das Widerstandsrecht fiel einem staatsrechtlichen Optimismus zum Opfer. Die Diktaturen des 20. Jahrhunderts haben gezeigt, wie unberechtigt ein solcher Optimismus war.
 
 Verfassungsrechtliche Normierungen des Widerstandsrechts
 
Bestrebungen, das Widerstandsrecht zu institutionalisieren, gab es verschiedentlich, z. B. im frühneuzeitlichen Naturrecht und in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789. In Deutschland hat die Erfahrung mit der nationalsozialistischen Diktatur dazu geführt, dass das Widerstandsrecht in einigen Länderverfassungen verankert worden ist: Hessen (1946), Bremen (1947), Berlin (1950), Sachsen-Anhalt (1992) und Sachsen (1992). In das GG ist das Widerstandsrecht am 24. 6. 1968 im Rahmen der Notstandsverfassung aufgenommmen worden, und zwar aus Furcht vor einem Missbrauch der Notstandsbefugnisse durch die Staatsgewalt; in Art. 20 Absatz 4 GG heißt es: »Gegen jeden, der es unternimmt, diese (d. h. die freiheitliche demokratische) Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist« (gegen »jeden«; erfasst ist also auch die Verfassungshilfe). Eine solche Positivierung eines Rechts, das seinem Wesen nach nur überpositiv und auch überverfassungsrechtlich gelten kann, muss indessen an der Unmöglichkeit scheitern, dass ein Rechtssystem seine eigene systemexterne Kontrolle systemintern zu institutionalisieren sucht. Art. 20 Absatz 4 GG ist daher keine instrumentelle Norm, die etwas regelt, sondern nur ein symbolisches Gesetz, das den Rechtswillen des Staates zum Ausdruck bringt. Daraus folgt, dass eine Aufhebung dieser Bestimmung nichts an der Rechtslage, also dem Recht auf Widerstand, ändern würde.
 
 Die heutige Rechtslage
 
Das Bestehen eines Widerstandsrechts ist, unabhängig von einer verfassungsrechtlichen Institutionalisierung, in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz überwiegend anerkannt. Streitig sind die Voraussetzungen des Widerstandsrechts sowie die Frage, ob bei deren Vorliegen der Widerstand rechtens oder nur moralisch sanktioniert ist.
 
Das Widerstandsrecht im Unrechtsstaat:
 
In der langen Geschichte des Widerstandsrechts haben sich bestimmte Kriterien für einen legitimen Widerstand gegen ein Unrechtssystem herauskristallisiert, nämlich: 1) Es muss sich um einen Akt sozialer Notwehr gegenüber einer verbrecherischen Obrigkeit, der das Unrecht »auf der Stirn geschrieben« steht (»Stirnbandtheorie«), handeln. Das ist besonders dann anzunehmen, wenn die Staatsmacht fundamentale Grund- und Menschenrechte ungeschützt lässt oder selbst verletzt. In diesem Sinn ist auch die Lehre des Rechtspositivismus, wonach jedes Gesetz ohne Rücksicht auf seinen Inhalt Recht ist, zu korrigieren: Ein Gesetz, das in grober Weise gegen die Gerechtigkeit verstößt, ist (ungültiges) »gesetzliches Unrecht«, ein Gesetz, das Gerechtigkeit gar nicht bezweckt, ist »Nichtrecht« (G. Radbruch). Demgemäß hält auch das Bundesverfassungsgericht (im KPD-Urteil vom 17. 8. 1956, also lange vor der verfassungsrechtlichen Verankerung des Widerstandsrechts) ein Widerstandsrecht gegen ein evidentes Unrechtsregime für gegeben, wenn normale Rechtsbehelfe nicht wirksam sind. 2) Widerstand kommt nur subsidiär in Betracht, d. h., wenn alle legalen und friedlichen Mittel erschöpft sind. Der Widerstand kann nur die Ultima Ratio in einer anders nicht zu behebenden Not sein. 3) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Die angewandten Mittel - Ungehorsam, Gewalt, im äußersten Fall Tötung des Tyrannen - müssen in einer angemessenen Relation zu dem angestrebten Zweck stehen. Wie weit der Widerstand gehen darf, hängt, wie bei der Notwehr allgemein, von der Stärke und den Mitteln des von der Staatsgewalt ausgehenden Angriffs ab. 4) Es muss begründete Aussicht auf ein Gelingen des Widerstands bestehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch faktisch gescheiterter Widerstand einen sehr hohen moralischen Wert und insofern »Erfolg« haben kann. 5) Der Widerstand Leistende muss die nötige Einsicht besitzen, um die Lage richtig beurteilen zu können. Fast zu allen Zeiten wurde die Ausübung des Widerstandsrechts an das Urteil der Klugheit geknüpft. Deshalb war historisch der Kreis der zum Widerstand Berechtigten nicht selten auf Persönlichkeiten von einigem Rang und Ansehen beschränkt (z. B. Kurfürsten oder Stände). 6) Widerstand darf nur um des Rechts willen geleistet werden, nicht zur Befriedigung persönlicher Interessen, zumal nicht zur Erlangung von Macht. 7) Eine Pflicht zum Widerstand kann es von Rechts wegen nicht geben; dadurch würde der Einzelne überfordert. Es kann sich allenfalls um eine Gewissenspflicht handeln, über deren Berechtigung auch allein das Gewissen zu befinden hat.
 
Es ist nicht zu verkennen, dass diese Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerstand nicht exakt sind. Sie geben daher Raum für missbräuchliche Berufung auf das Widerstandsrecht. Sie belasten aber auch denjenigen, der Widerstand leistet, mit einem hohen Risiko. Die viel beklagte »Tragik« des Widerstandsrechts liegt nicht so sehr darin, dass es für den Widerstand keine juristische, sondern nur eine moralische Rechtfertigung gebe, als vielmehr in dem Umstand, dass der Widerstand Leistende im Zeitpunkt seines Handelns mit seinen Rechtfertigungsgründen meist nicht gehört wird und daher durch das Widerstandsrecht nicht vor Sanktionen geschützt ist. Insofern entscheidet über das Widerstandsrecht in der Tat das Gewissen.Das Widerstandsrecht im Rechtsstaat: Unter diesem Titel wird in neuerer Zeit v. a. der zivile Ungehorsam diskutiert: der Widerstand gegen Gerechtigkeitsverletzungen durch eine rechtmäßige Staatsmacht, namentlich durch Gesetze, in einer im Prinzip gerecht geordneten Gesellschaft. Indessen erschöpft sich darin das Thema nicht, zumal fraglich ist, ob der zivile Ungehorsam rechtlich erlaubt ist. Als Beispiel diene die Bekämpfung wirklicher oder vermeintlicher friedensbedrohender Waffenlagerungen durch Sitzblockaden. Wenn solche Akte oder Gesetze nicht rechtswidrig sind - und sie sind es nicht schon deswegen, weil sie in Einzelfällen zu ungerechten Ergebnissen führen -, dann sind die sich dagegen richtenden Widerstandshandlungen nicht rechtmäßig. Es gibt kein Recht gegen das Recht. Das heißt nicht, dass es im Rechtsstaat keine Akte erlaubter Auflehnung gegen bestehendes oder drohendes Unrecht gäbe. Der Möglichkeiten des Neinsagens zum Unrecht gibt es viele: offene Kritik, Demaskierung von Gerechtigkeitsverletzungen (v. a. geheimen), Nichtmitmachen an als unheilvoll erkannten Aktionen, Protest, geheime Schadloshaltung, die Epikie (die Kunst, Gesetze bis zur Grenze des Möglichen in Richtung Gerechtigkeit zu interpretieren) und v. a. der leidende Gehorsam, der seiner inneren Struktur nach gar kein Gehorsam ist, da in diesem Sichfügen die Absage an den Befehl verborgen liegt (in diese Richtung weist es auch, wenn J. Rawls von »zivilem Ungehorsam innerhalb der Grenzen der Gesetzestreue« spricht).
 
Man mag derartige Akte nicht »Widerstand« nennen, sondern eher Äußerungen von »Zivilcourage«; wichtig ist, dass dieser »kleine Widerstand«, der niemals gewaltsam sein darf, rechtzeitig geleiset wird, um eine Situation, in der nur noch der »große Widerstand« infrage kommen kann, abzuwenden. Ein solches »Widerstandsrecht der kleinen Münze« (A. Kaufmann) ist nicht das letzte Mittel gegen einen bereits völlig pervertierten Staat, sondern weit mehr das erste Mittel gegen sich ankündigende Gerechtigkeitsabweichungen; seine Funktion ist, schon den Anfängen der Perversion zu wehren. In einem Rechtsstaat liegt die Verantwortung für einen Befehl nicht nur beim Befehlenden, sondern auch, im Rahmen des Möglichen, beim Befehlsadressaten.
 
Literatur:
 
H. G. Schmidt-Lilienberg: Die Lehre vom Tyrannenmord (1901, Nachdr. 1964);
 W. Haensel: Kants Lehre vom W. Ein Beitr. zur Systematik der Kantischen Rechtsphilosophie (1926, Nachdr. Vaduz 1978);
 F. Schoenstedt: Der Tyrannenmord im Spät-MA. (1938);
 G. Radbruch: Gesetzl. Unrecht u. übergesetzl. Recht, in: Süddt. Juristen-Zeitung, Jg. 1 (1946); C. Heyland: Das W. des Volkes gegen verfassungswidrige Ausübung der Staatsgewalt im neuen dt. Verf.-Recht (1950);
 H. von Borch: Obrigkeit u. Widerstand (1954);
 W. Schönfeld: Zur Frage des W. (1955);
 H. Weinkauff: Über das W. (1956);
 G. F. Rühe: Widerstand gegen die Staatsgewalt? Der moderne Staat u. das W. (1958);
 R. Neidert: Die Rechtsphilosophie Schopenhauers u. ihr Schweigen zum W. (1966);
 K. Döhring: Das W. u. das überpositive Recht, in: Der Staat, Jg. 8 (1969); J. Isensee: Das legalisierte W. Eine staatsrechtl. Analyse des Art. 20, Abs. 4 GG (1969);
 G. Scheidle: Das W. (1969);
 H. Schneider: Widerstand im Rechtsstaat (1969);
 H. Scholler: Widerstand u. Verf., in: Der Staat, Jg. 8 (1969); K. F. Bertram: Das W. des GG (1970);
 K. Kröger: W. u. demokrat. Verf. (1971);
 
W., hg. v. A. Kaufmann u. a. (1972);
 
Recht zum Widerstand, hg. v. T. Häussermann u. a. (1983);
 R. Dreier: Rechtsgehorsam u. W., in: Festschr. für Rudolf Wassermann zum sechzigsten Geburtstag, hg. v. C. Broda u. a. (1985);
 B. Koch: Rechtsbegriff u. W. (1985);
 H. Krings: Über den Widerstand gegen die Staatsgewalt, in: Die Welt für morgen, hg. v. G.-W. Hunold u. a. (1986);
 A. Kaufmann: Vom Ungehorsam gegen die Obrigkeit. Aspekte des W. von der antiken Tyrannis bis zum Unrechtsstaat unserer Zeit, vom leidenden Gehorsam bis zum zivilen Ungehorsam im modernen Rechtsstaat (1991);
 A. Grossmann: Demokrat. Loyalität u. Ungehorsam. Perspektiven der luther. Zweireichelehre in: Archiv für Rechts- u. Sozialphilosophie, Jg. 78 (1992); J. Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit (a. d. Engl., Neuausg. 101998).

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Wi|der|stands|recht, das <o. Pl.>: [moralisches] Recht, [entgegen der herrschenden Gesetzgebung] ↑Widerstand (1) zu leisten.

Universal-Lexikon. 2012.