Akademik

Berechtigung
Bescheinigung; Ausweis; Legitimation; Berechtigungsnachweis; Autorisierung; Billigung; Genehmigung; Lizenz; Erlaubnis; Bevollmächtigung; Recht; Plazet; Autorisation; Anwartschaft

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Be|rech|ti|gung [bə'rɛçtɪgʊŋ], die; -, -en:
1. das Berechtigt-, Befugtsein:
die Berechtigung zum Lehren erwerben.
Syn.: Anrecht, Befugnis, Recht.
Zus.: Aufenthaltsberechtigung, Daseinsberechtigung, Existenzberechtigung, Lehrberechtigung, Pensionsberechtigung, Stimmberechtigung, Wahlberechtigung.
2. das Rechtmäßig-, Richtigsein:
die Berechtigung seines Einspruchs wurde anerkannt.

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Be|rẹch|ti|gung 〈f. 20
1. das Berechtigen
2. das Berechtigtsein, Recht, Anrecht, Anspruch
3. Vollmacht
4. Befugnis
● mit voller \Berechtigung; ohne \Berechtigung

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Be|rẹch|ti|gung , die; -, -en <Pl. selten>:
a) Recht, Befugnis:
die B. zum Unterrichten erwerben;
b) Rechtmäßigkeit, Richtigkeit:
die B. des Einspruchs wurde anerkannt.

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I
Berechtigung,
 
im Bildungswesen die Regelung, dass bestimmte Schulabschlüsse oder Prüfungen die Voraussetzung für bestimmte Berufsausbildungen oder Studiengänge bilden. Die Entwicklung eines Berechtigungswesens setzte im 19. Jahrhundert v. a. in Preußen ein. Zu den wichtigsten Berechtigungen zählen heute: qualifizierender Hauptschulabschluss und/oder Realschulabschluss für Ausbildungsberufe oder Berufsfachschulen, Realschulabschluss (auch Abgangszeugnis der 10. Klasse an Gymnasien oder Abschluss einer Berufsaufbauschule) für Fachoberschulen und Ausbildungen im mittleren Dienst, Abitur für wissenschaftliche Hochschulen, zum Teil auch unter Gewichtung der Abiturzeugnisse (Numerus clausus), sowie für Berufsakademien, abgeschlossene Berufsausbildung (oder Äquivalente) für die Berufsoberschule (Bayern) oder die Technische Oberschule (Baden-Württemberg), abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellenprüfung) und mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit für die Fachschulen (Meisterschulen).
II
Berechtigung,
 
kurz für Zugriffsberechtigung. Sie ist i.d.R. auf bestimmte Operationen (z.B. nur Lesen) oder bestimmte Datenbereiche beschränkt; unbeschränkt ist nur die Berechtigung für den Systemadministrator.

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Be|rẹch|ti|gung, die; -, -en <Pl. selten>: a) Recht, Befugnis: die B. zum Unterrichten erwerben; woher - Gott im Himmel - ein Mensch wie er die B. zu jener Frage nehme (Langgässer, Siegel 361); b) Rechtmäßigkeit, Richtigkeit: die B. des Einspruchs wurde anerkannt; bei Twentymans drüben knallte der Pfropfen, und ich dachte bei mir, dass das nicht gut sei für Eleanor. Es sollte sich die B. dieser Sorge erweisen (Th. Mann, Krull 252).

Universal-Lexikon. 2012.