Rẹchts|si|cher|heit 〈f. 20; Pl. selten; Rechtsw.〉 durch die bestehende Rechtsordnung garantierte Sicherheit ● die \Rechtssicherheit herstellen, gewährleisten
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Rẹchts|si|cher|heit, die (Rechtsspr.):
durch die Rechtsordnung gewährleistete Sicherheit.
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Rechts|sicherheit,
der Schutz des Vertrauens des einzelnen Staatsbürgers in eine durch Rechtsordnung und Rechtspflege garantierte Rechtmäßigkeit der äußeren Erscheinung der ihn umgebenden und ihm begegnenden rechtlich bedeutsamen Verhältnisse und Dinge. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, formal besonders ausgeprägt in den verschiedenen Prozessordnungen, garantiert dem Einzelnen die gleiche rechtliche Wertung gleichartiger Einzelfälle, die Voraussehbarkeit von Rechtsfolgen sowie das Vertrauen darauf, dass eine von den Gerichten getroffene Entscheidung durchgesetzt wird. Zu den Merkmalen der Rechtssicherheit gehören das Verbot rückwirkender Gesetze (besonders solche belastender Art), die Wahrung des Vertrauensgrundsatzes und die Garantie der Rechtskraft. Die Rechtssicherheit ist ein wesentliches Kennzeichen eines Rechtsstaates.
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Rẹchts|si|cher|heit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): durch die Rechtsordnung gewährleistete Sicherheit.
Universal-Lexikon. 2012.