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Ver|hält|nis|mä|ßig|keit [fɛɐ̯'hɛltnɪsmɛ:sɪçkai̮t], die; -, -en:Angemessenheit einer Handlung o. Ä. (in einem bestimmten, meist rechtlich relevanten Zusammenhang):
bei der Bestrafung sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht außer Acht gelassen werden; die Verhältnismäßigkeit der Mittel gilt es zu beachten.
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Ver|hạ̈lt|nis|mä|ßig|keit, die; -, -en <Pl. selten>:
die V. der Mittel.
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Verhältnismäßigkeit,
Recht: Verhältnismäßigkeitsprinzip.
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Ver|hạ̈lt|nis|mä|ßig|keit, die; -, -en <Pl. selten>: Angemessenheit; ↑Entsprechung (1): das rechtsstaatliche Gebot der V. der Mittel; Das Prinzip der V. gilt bei allen staatlichen Eingriffen (Spiegel 20/21, 1976, 49); eine weitgehende V. zwischen den abgegebenen Stimmen und den zugeteilten Mandaten (Fraenkel, Staat 358).
Universal-Lexikon. 2012.