Akademik

Vereinte Nationen
Staatengemeinschaft (umgangssprachlich); UNO; UN

* * *

Ver|ein|te Na|ti|o|nen 〈Pl.; Abk.: VNVereinigung von Staaten zur internationalen Zusammenarbeit; Sy 〈engl.〉 United Nations Organization; →a. UNO

* * *

Ver|ein|te Na|ti|o|nen <Pl.>:
Vereinigung von Staaten zur Sicherung des Weltfriedens u. zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit (vgl. UN; Abk.: VN).

* * *

Ver|einte Nationen,
 
Abkürzung VN, englisch United Nations [juː'naɪtɪd neɪʃnz], Abkürzung UN, zur Bezeichnung der »Organisation der VN« englisch United Nations Organization [- - ɔːgənaɪ'zeɪʃn], Abkürzung UNO, beziehungsweise französische Organisation des Nations Unies [ɔrganizas'jɔ̃ dɛ nas'jɔ̃zy'ni], Abkürzung ONU, Staatenverbindung zur Sicherung des Weltfriedens und zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit. Die VN sind mit internationaler Rechtspersönlichkeit ausgestattet; sie und ihre Beamten genießen besondere Vorrechte und Immunitäten. Ihr Hauptsitz ist New York, daneben Genf und Wien. Die Arbeitssprachen sind Englisch und Französisch; offizielle Sprachen sind ferner Russisch, Spanisch, Chinesisch und Arabisch. Der Zweijahreshaushalt (Beiträge der Mitgliedstaaten) betrug für das Rechnungsjahr 2000/01 2,536 Mrd. US-$, Deutschland zahlte davon rd. 9,9 %; beschäftigt waren (2000) etwa 52 200 Mitarbeiter, davon rd. 8 600 im Generalsekretariat.
 
Ziele
 
der VN sind die Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit durch kollektiven Beistand gegen Angriffskrieg oder Gewaltanwendung, friedliche Schlichtung aller Streitigkeiten, freundschaftliche Zusammenarbeit der Mitglieder sowie der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die VN bekennen sich zu den Grundsätzen Gleichheit der Staaten, Vertragstreue, Verzicht auf Gewaltanwendung in internationalen Beziehungen sowie Selbstbestimmungsrecht der Völker. Die Mitglieder sind verpflichtet, Streitfälle zwischen ihnen friedlich beizulegen und die Ziele der VN sowie die von ihnen angeordneten Zwangsmaßnahmen zu unterstützen. In die ihrem Wesen nach zur innerstaatlichen Zuständigkeit gehörenden Fragen eines Mitgliedstaates dürfen die VN nicht eingreifen. Umstritten ist, inwieweit mit »humanitären Interventionen« bei schweren Menschenrechtsverletzungen, Verfolgung von Minderheiten bis hin zum Völkermord dieses Verbot außer Kraft gesetzt werden kann.
 
Mitglieder:
 
Die Satzung (Charta) der VN unterscheidet zwischen den ursprünglichen Mitgliedern und den später aufgenommenen Staaten. Die Aufnahme steht friedliebenden Staaten offen, die für sich die Pflichten der Satzung anerkennen. Über die Aufnahme beschließt die Generalversammlung. Ausschluss und Suspendierung eines Mitglieds sind möglich; der Austritt wird für möglich angesehen. Neben der Vollmitgliedschaft gibt es die Mitgliedschaft in Spezialorganisationen oder Unterorganen. Den VN gehören (2001) 189 Mitgliedstaaten an, d. h. alle Staaten außer der Schweiz und Vatikanstadt sowie den um internationale Anerkennung ringenden Ländern Taiwan und Westsahara (Palästina besitzt einen qualifizierten Beobachterstatus); die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Jugoslawien war jedoch 1992-2000 suspendiert; das 2002 unabhängig gewordene Osttimor und die Schweiz wollen 2002 den VN beitreten.
 
Hauptorgane
 
sind die Generalversammlung, der Sicherheitsrat, das Sekretariat, der Wirtschafts- und Sozialrat, der Treuhandschaftsrat (Tätigkeit seit 1994 suspendiert) und der Internationale Gerichtshof.
 
In der Generalversammlung (GV, Vollversammlung) treten sämtliche Mitglieder der VN mindestens einmal im Jahr zusammen; sie wählt für jede Tagung ihren Präsidenten. Jedes Land hat eine Delegation von höchstens fünf Mitgliedern, jedoch nur eine Stimme. Die GV kann über alle Gegenstände beraten, die durch die Charta erfasst werden, und über alle Fragen verhandeln, die Zuständigkeit und Funktionen anderer Organe der VN betreffen. Sie kann auch jede Angelegenheit im Bereich der Zuständigkeit des Sicherheitsrats erörtern, die die internationale Sicherheit oder die Aufrechterhaltung des Friedens betrifft. Abstimmungen in »wichtigen Fragen« (z. B. Empfehlungen zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, die Aufnahme oder der Ausschluss von Mitgliedern) bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden; in anderen Fragen genügt einfache Mehrheit. Beschlüsse, die nach außen gerichtet sind, haben den Charakter von Empfehlungen, d. h., sie können Empfänger nicht binden. Ihre Wirkung hängt daher v. a. von der moralischen Kraft der öffentlichen Weltmeinung ab. Anders verhält es sich mit Beschlüssen, mit denen das Völkerrecht fortgebildet wird oder Fragen der internationalen Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen berührt sind. Die GV bereitet ihre Beschlüsse zum Teil in Ausschüssen oder Unterkommissionen vor, teils arbeitet sie auch mit anderen Organen direkt zusammen.
 
Der Sicherheitsrat (Weltsicherheitsrat) trägt die Hauptverantwortung für die Einleitung und Durchführung von Verfahren, mit denen internationale Streitigkeiten friedlich beigelegt, friedlicher Ausgleich oder eine Politik der friedlichen Veränderung herbeigeführt werden sollen. Im Rahmen der Charta sind die Mitglieder seinen Entscheidungen unterworfen. Dem Rat gehören (2002) fünf ständige Mitglieder (USA, Russland, Großbritannien, Frankreich und die Volksrepublik China) und zehn nichtständige Mitglieder an, die im zweijährigen Wechsel unter Berücksichtigung einer angemessenen geographischen Verteilung von der GV gewählt werden. Eine Erweiterung des Gremiums um weitere ständige Mitglieder wird erwogen. Die ständigen Mitglieder haben die Möglichkeit, von einem Veto Gebrauch zu machen, mit dem jedes einzelne von ihnen eine Entscheidung des Rates blockieren kann. In Fällen der Friedensgefährdung oder einer bereits eingetretenen Verletzung der Friedenspflicht durch Friedensbruch oder Aggression hat der Sicherheitsrat (und nur dieser) eine zwingende Anordnungsbefugnis (z. B. Sanktionen oder militärische Zwangsmaßnahmen), sonst gibt auch er nur Empfehlungen ab. Die von der Charta vorgesehene ständige internationale Streitmacht, die in Fällen des Friedensbruchs vom Sicherheitsrat eingesetzt werden kann, konnte bisher nicht bereitgestellt werden; daher können die VN zur Friedenssicherung oder -erhaltung nur militärisch eingreifen oder Beobachter entsenden, wenn einzelne Mitglieder Truppeneinheiten oder zivile Kommissionen freiwillig zur Verfügung stellen. Allerdings befindet sich seit Mitte der 1990er-Jahre ein UN-Standby-Arrangement-System (USAS) im Aufbau, das die Verfügbarkeit von Friedenstruppen beschleunigen soll.
 
Das Sekretariat ist das Verwaltungsorgan der VN. Es steht unter der Leitung des Generalsekretärs, des höchsten Verwaltungsbeamten der VN, der auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der GV für fünf Jahre gewählt wird (einmalige Wiederwahl ist möglich). Der Generalsekretär wie auch der Mitarbeiterstab des Sekretariats sind satzungsgemäß Einflüssen ihrer Heimatländer entzogen. Der Generalsekretär kann Fälle der Friedensbedrohung vor den Sicherheitsrat bringen, fasst im Rahmen seiner Zuständigkeit Beschlüsse im eigenen Ermessen und hat eigene diplomatische Handlungsmöglichkeiten.
 
Der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) soll den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt sowie die umfassende friedliche Zusammenarbeit der Staaten auf allen Gebieten fördern und den Menschenrechten zur Geltung verhelfen. Er ist gegenüber der GV verantwortlich, die auch seine 54 Mitglieder wählt (jährlich werden 18 Mitglieder für drei Jahre gewählt). Der Rat kann zu speziellen Problemen Studien anfertigen lassen, allgemeine Empfehlungen geben, internationale Abkommen entwerfen und Staatenkonferenzen einberufen.
 
Der Treuhandschaftsrat (Treuhandrat, Trusteeship Council) hat als verantwortliches Organ für das Treuhandsystem und die Gebiete ohne Selbstregierung (Mandatsgebiete) nach der Unabhängigkeit des letzten Treuhandgebietes (Palau) 1994 seine Tätigkeit suspendiert.
 
Dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag gehören 15 von der GV und vom Sicherheitsrat auf jeweils neun Jahre gewählte Richter an. Der Gerichtshof kann nur von Staaten angerufen werden. Die VN haben neben dem IGH einen Internationalen Seegerichtshof mit Sitz in Hamburg eingerichtet (1996 erstmalige Wahl der Richter). Weiterhin verfügen die VN zur Aufklärung und Verurteilung der in Ruanda und im ehemaligen Jugoslawien verübten Völkermorde und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Sondertribunale (Kriegsverbrechertribunal). 1998 wurde das Statut über einen Internationalen Strafgerichtshof verabschiedet, das am 1. 7. 2002 in Kraft getreten ist. Im Juni 2000 wurde hierfür eine weltweit gültige Strafprozessordnung beschlossen.
 
Aufgrund von Art. 22 der Charta der VN hat die GV einen breit gefächerten Kranz von Spezialorganen geschaffen; dasselbe gilt für den Sicherheitsrat. Eine eigene Bedeutung haben die Sonderorganisationen.
 
Spezialorgane (Unterorgane, Unterorganisationen)
 
sind u. a. das Kinderhilfswerk UNICEF, der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), die Welthandelskonferenz (UNCTAD), das Weltentwicklungsprogramm (UNDP) sowie das Umweltprogramm der VN (UNEP).
 
Sonderorganisationen
 
sind eigenständige internationale, mit Organen der VN durch Abkommen und Koordinierungsorgane verbundene Organisationen. Zu diesen zählen: die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO), die Weltbank (Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, IBRD), die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA), die Internationale Finanz-Corporation (IFC), der Internationale Fonds für Agrarentwicklung (IFAD), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), der Internationale Währungsfonds (IMF), die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization, IMO), die Internationale Fernmeldeorganisation (International Telecommunication Union, ITU), die Organisation für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO), die Organisation für industrielle Entwicklung (UNIDO), der Weltpostverein (UPU), die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) sowie die Welthandelsorganisation (WTO) und die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO).
 
Wirkungskreis:
 
Besondere Aufmerksamkeit widmen die VN dem Schutz der Menschenrechte, so u. a. durch die Menschenrechtskommission, den Hohen Kommissar der VN für Menschenrechte sowie das Menschenrechtszentrum. Ferner treten die VN für die Fortentwicklung des Völkerrechts, für die Lage der Flüchtlinge und die Verfolgung von Kriegsverbrechen (Kriegsverbrechertribunal) ein. Eine weitere wichtige Aufgabe versuchen die VN bei der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu erfüllen, so v. a. durch die UNO-Friedenstruppen (auch »Blauhelme« genannt), die jedoch im Regelfall keinen Kampfauftrag besitzen (Ausnahme: Mandate für »robuste Friedensbewahrung«), oder Zivilpolizeimissionen.
 
Geschichte:
 
Gestützt auf die Atlantikcharta vom 14. 8. 1941, schlossen sich am 1. 1. 1942 im »Washington-Pakt« 26 gegen die Achsenmächte kämpfende Staaten zu den United Nations zusammen. Auf ihrer Moskauer Konferenz beschlossen die Außenminister Chinas, Großbritanniens, der UdSSR und der USA am 1. 11. 1943, nach der Niederwerfung der Achsenmächte eine Weltorganisation zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens zu schaffen. Die Konferenz von Dumbarton Oaks entwarf 1944 eine Satzung der geplanten Organisation. Bei ihren Gesprächen in Jalta im Februar 1945 bemühten sich W. Churchill, F. D. Roosevelt und J. W. Stalin um die Klärung strittiger Fragen (u. a. Abstimmungsmodus und Vetorecht im Sicherheitsrat). Auf der Konferenz von San Francisco (Calif.) April bis Juni 1945, an der alle Mächte teilnehmen durften, die vor dem 1. 3. 1945 Deutschland den Krieg erklärt hatten, verabschiedeten 51 Nationen am 26. 6. 1945 die Charta der VN (seit 24. 10. 1945 in Kraft). Die Mächte, die im Zweiten Weltkrieg gegen die Alliierten standen, sollten als »Feindstaaten« von der Organisation der VN ausgeschlossen bleiben und sich nicht auf die Charta berufen dürfen (Feindstaatenklausel). Am 24. 10. 1945 traten die Organe der VN in New York zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Die VN ersetzten den Völkerbund, der seine Aufgaben im April 1946 auf die VN übertrug.
 
Die Geschichte der VN ist bestimmt v. a. vom Ost-West-Konflikt sowie dem Prozess der Entkolonialisierung. Der Ost-West-Konflikt verhinderte die Schaffung des friedenssichernden Systems einer Weltpolizei und aufgrund der Rivalität der beiden Weltmächte USA und Sowjetunion die Einstimmigkeit. Während die Auseinandersetzungen im Sicherheitsrat durch das Veto der einen oder anderen Großmacht gekennzeichnet waren, wurde die GV zunehmend zum Austragungsort von Propagandaschlachten, mit denen nach 1955 v. a. unter den blockfreien Staaten jeweils Verbündete gesucht wurden. Erst das nukleare Patt und der darauf folgende Beginn des Entspannungsprozesses führten zu gemeinsamen Vorschlägen der Weltmächte, etwa für die Nichtweitergabe von Kernwaffen. Der Prozess der Entkolonialisierung veränderte die VN quantitativ und qualitativ und führte dazu, dass sich die Zahl der Mitglieder verdreifachte und die Gruppe der Industrieländer gegenüber den Entwicklungsländern in der GV an Gewicht stark abgenommen hat. Letztere nutzen die VN immer häufiger als Forum, um auf die ungleiche Verteilung des Wohlstands der Welt hinzuweisen. Das hatte zur Folge, dass seit den 70er-Jahren die Bemühungen um eine neue Weltwirtschaftsordnung, die das Nord-Süd-Gefälle mildern und den beschleunigten Verbrauch von Naturschätzen bremsen sollte, im Vordergrund standen. Eine bedeutende Veränderung erfuhren die VN 1971, als die USA ihre unbedingte Unterstützung der Republik China (Taiwan) aufgaben und die Volksrepublik China deren Sitz im Sicherheitsrat und in der GV der VN erhielt. 1973 wurden unter Hintanstellung der Feindstaatenklausel die Bundesrepublik Deutschland und die DDR mit vollen Rechten und Pflichten in die VN aufgenommen.
 
Im Sinne ihrer Aufgabe, den Frieden in der Welt zu fördern und zu sichern, bemühten sich die VN seit ihrer Gründung um die Beilegung von Konflikten. Im Wesentlichen mussten sich die VN in der Zeit des Ost-West-Konflikts auf vermittelnde Tätigkeiten beschränken, z. B. seit 1948 in den verschiedenen Krisen des Nahostkonflikts, 1960 in der Kongo- und 1964 in der Zypernkrise, 1965/66 in Kaschmir, 1988 in Angola oder 1989/90 in Namibia.
 
Nach dem Ende des Ost-West-Konflikts (1989/90) verkündeten US-Präsident G. Bush und der Präsident der UdSSR, M. Gorbatschow, das Zeitalter einer »neuen Weltordnung«, in der für eine kurze Zeit den VN eine wichtigere Rolle und dem Sicherheitsrat ein größeres Gewicht bei Friedens schaffenden Maßnahmen zukam (Golfkrieg, Somalia). Unterschiedliche historische Bindungen, militärische Lagebeurteilungen und verschieden gelagerte politische Interessen der Ständigen Sicherheitsratsmitglieder schränkten jedoch schon die Mandate für die Einsätze der UNO-Friedenstruppe im früheren Jugoslawien (UNPROFOR) stark ein. Für die Entsendung einer Friedenstruppe für das Kosovo gab es bis zum Ende des NATO-Einsatzes gegen die Bundesrepublik Jugoslawien am 10. 6. 1999 kein Mandat.
 
Die begrenzte Handlungsfähigkeit der VN in Krisenfällen hat von verschiedenen Seiten Reformwünsche und -vorschläge hervorgebracht. Ziel einer Reform der VN sowie des Systems der Sondereinrichtungen von innen heraus sind v. a. die Verbesserung der Finanzsituation sowie die Beschleunigung der Zeitabläufe im Entscheidungsprozess der einzelnen Gremien. Außerdem soll der Sicherheitsrat durch eine geplante Erweiterung seiner Mitgliederzahl (auch der ständigen Mitglieder) eine breitere Macht- und Vertrauensbasis innerhalb der VN erhalten. Notwendige Maßnahmen für Friedenssicherung und Konfliktverhütung konkretisierte der damalige Generalsekretär B. Boutros-Ghali 1992 in seiner Agenda for Peace. Um den Anforderungen der internationalen Gemeinschaft besser gerecht werden zu können und um den Herausforderungen des neuen Jahrhunderts wirksamer und effizienter begegnen zu können, schlug im Juli 1997 der seit dem 1. 1. 1997 amtierende Generalsekretär K. Annan (2001 für eine zweite Amtszeit wiedergewählt) in seinem Bericht »Erneuerung der VN: Ein Reformprogramm« zahlreiche Maßnahmen vor. Diese konzentrieren sich u. a. auf folgende Schwerpunkte: Schaffung einer neuen Führungs- und Managementstruktur sowie -kultur, stärkere Koordination der Tätigkeit der Hauptabteilungen und Spezialorgane, Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit durch Einrichtung eines Kreditfonds aus freiwilligen Beiträgen, Zusammenlegung einzelner Abteilungen des Sekretariats, Überprüfung des Personalbestandes, Verringerung der Verwaltungskosten, verstärktes Engagement der VN zur Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit sowie bei der Bekämpfung von Kriminalität, Drogenhandel und Terrorismus, Ausweitung der Menschenrechtsaktivitäten, Förderung der Abrüstung. Eine erfolgreiche Durchführung dieses Programms erfordere zugleich eine enge Partnerschaft und Zusammenarbeit der VN mit den Mitgliedstaaten. Daraufhin diskutierten im September 2000 auf einem Gipfeltreffen der VN unter dem Motto »Die VN und das 21. Jahrhundert« (so genannter »Millenniumsgipfel«) erstmalig in der Geschichte der VN rund 150 Staats- und Regierungschefs globale Probleme der Menschheit und bekannten sich abschließend zum Kampf gegen Armut, Krieg und Aids, für den Schutz der Umwelt sowie die Erneuerung der VN. Der Millenniumsgipfel diskutierte außerdem den Bericht einer unabhängigen Sachverständigengruppe (Brahimi-Report), der die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der VN-Friedenssicherung untersucht hatte und einen umfassenden Katalog von Empfehlungen für deren zukünftige Praxis enthielt, und empfahl deren rasche Umsetzung. Erste Erfolge konnte Annan schon im Oktober 2000 melden. - 2001 erhielten die VN und ihr Generalsekretär Annan den Friedensnobelpreis.
 
Weitere Werke:
 
Veröffentlichungen: Yearbook of the U. N. (Dordrecht 1947 ff.); U. N. Review (1954-55 ff.).
 
Literatur:
 
The United Nations system, 5 Bde. (München 1976-94);
 M. Brinkmann: Majoritätsprinzip u. Einstimmigkeit in den V. N. (1978);
 B. Lindemann: EG-Staaten u. V. N. Die polit. Zusammenarbeit der Neun in den UN-Hauptorganen (1978);
 A. Verdross u. B. Simma: Universelles Völkerrecht (31984);
 
Charta der V. N., hg. v. B. Simma u. a. (21991);
 
Hb. V. N., hg. v. R. Wolfrum (21991);
 K. Hüfner: Die V. N. u. ihre Sonderorganisationen, 4 Tle. (1-31991-97);
 E.-R. Czempiel: Die Reform der UNO (1994);
 H. Volger: Die V. N. (1994);
 
Das System der V. N. u. seine Vorläufer, hg. v. F. Knipping u. a., auf mehrere Bde. ber. (Bern 1995 ff.);
 
Die V. N., hg. v. P. J. Opitz (1995);
 G. Unser: Die UNO. Aufgaben u. Strukturen der V. N. (61997).

Universal-Lexikon. 2012.