Kriegs|ver|bre|chen 〈n. 14〉 Verbrechen gegen das Kriegsrecht
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Kriegs|ver|bre|chen, das (Rechtsspr.):
gegen das Völkerrecht verstoßende Handlung in einem Krieg.
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Kriegsverbrechen,
schwere Verstöße von Angehörigen eines Krieg führenden Staates gegen das völkerrechtliche Kriegsrecht. Nach den Bestimmungen der Genfer Konventionen vom 12. 8. 1949 (Genfer Vereinbarungen) und dem 1. Zusatzprotokoll von 1977 besteht die Verpflichtung der Staaten, durch ihre Justizorgane Kriegsverbrechen zu verfolgen und zu ahnden, andernfalls macht sich der Staat eines völkerrechtlichen Delikts schuldig. Als schwere Verletzungen und somit Kriegsverbrechen gelten u. a.: vorsätzliche Tötung, Folterung und unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwerer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, die Zerstörung und Aneignung von Eigentum, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind, ferner die rechtswidrige Verursachung schwerer Schäden unter der Zivilbevölkerung und zivilen Objekten, die Verschleppung von Zivilpersonen sowie seit 1992 die organisierte Gewalt gegen Frauen. Strafbar ist derjenige, der den Befehl zu einer solchen Tat gegeben hat oder ohne Befehl handelte. Nicht geregelt ist die Strafbarkeit des Handelns auf Befehl, sodass in Bezug hierauf auf allgemeine Verantwortlichkeitsregeln (Gehorsam) zurückgegriffen werden muss.
Zur Ahndung von Kriegsverbrechen wurden sowohl Kriegsverbrecherprozesse durchgeführt als auch Kriegsverbrechertribunale eingerichtet.
G. Hoffmann: Strafrechtl. Verantwortung im Völkerrecht (1962);
H. Jäger: Verbrechen unter totalitärer Herrschaft (Olten 1967);
O. Kimminich: Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten (1979);
A. Streim: Die Behandlung sowjet. Kriegsgefangener im »Fall Barbarossa« (1981);
W. Schwengler: Völkerrecht, Versailler Vertrag u. Auslieferungsfrage. Die Strafverfolgung wegen K. als Problem des Friedensschlusses 1919/20 (1982);
Études et essais sur le droit international humanitaire et sur les principes de la Croix-Rouge (Genf 1984);
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Kriegsverbrechen: Prozesse zur Durchsetzung des Rechts
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Kriegs|ver|bre|chen, das (Rechtsspr.): gegen das Völkerrecht verstoßende Handlung in einem Krieg: Keitel, der vom Nürnberger Militärtribunal wegen K. ... zum Tode verurteilt wurde (Horizont 12, 1977, 10).
Universal-Lexikon. 2012.