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Handlungsfähigkeit
Hạnd|lungs|fä|hig|keit 〈f. 20; unz.〉 Ggs Handlungsunfähigkeit
1. Fähigkeit, Möglichkeit, zu handeln, aktiv zu werden
2. 〈Rechtsw.〉 Fähigkeit, Rechte u. Pflichten durch eigene Handlungen zu erwerben od. wahrzunehmen
● seine \Handlungsfähigkeit wurde deutlich eingeschränkt

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Hạnd|lungs|fä|hig|keit, die <o. Pl.>:
das Handlungsfähigsein.

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Handlungsfähigkeit,
 
die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen, im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit. Handlungsfähigkeit umfasst die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit. Handlungsfähigkeit kann bei Minderjährigen fehlen, für diese Personen handelt ein gesetzlicher Vertreter; ferner können sie für die Begehung einer unerlaubten Handlung bei mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich gemacht werden. Für juristische Personen handeln ihre Organe (Vorstand, Geschäftsführung). - Gleiches gilt in Österreich und der Schweiz.
 

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Hạnd|lungs|fä|hig|keit, die <o. Pl.>: das Handlungsfähigsein.

Universal-Lexikon. 2012.