schriftlich niedergelegte verbindliche Bestimmungen, die alles das, was eine bestimmte Vereinigung von Personen betrifft, festlegen und regeln:
die Annahme von Sponsorengeldern verstieß gegen die Satzung des Vereins.
Syn.: ↑ Statut.
Zus.: Vereinssatzung.
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Sạt|zung 〈f. 20〉 schriftlich niedergelegtes Recht, grundlegende Regeln, Ordnung, Vorschrift (Vereins\Satzung, Ordens\Satzung)
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Sạt|zung, die; -, -en [mhd. satzunge = (Fest)setzung, (gesetzliche) Bestimmung; Vertrag; Pfand] (Rechtsspr.):
schriftlich niedergelegte rechtliche Ordnung, die sich ein Zusammenschluss von Personen (z. B. ein Verein) od. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt:
eine S. aufstellen;
etw. in die S. aufnehmen.
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Satzung,
Statut, allgemein das schriftlich niedergelegte (häufig grundlegende) Recht einer auf gemeinsame Beschlussfassung ausgerichteten Organisation.
Im öffentlichen Recht sind Satzungen zum Teil den Rechtsverordnungen vergleichbare Rechtsnormen, die von Selbstverwaltungskörperschaften (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen werden. Rechtsverordnungen und Satzungen bedürfen einer Ermächtigungsgrundlage; durch die höherrangige gesetzliche Ermächtigung wird staatliche Rechtsetzungsgewalt nicht (wie bei der Rechtsverordnung) delegiert, sondern ein Raum für Rechtsetzung aus eigenem Recht geschaffen (»Satzungsautonomie«). Der wichtigste Anwendungsbereich dieser Art ist das Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften. Die kommunalen Satzungen werden von den gewählten Vertretungskörperschaften verabschiedet, sind also ähnlich wie Parlamentsgesetze materielles Recht. In bestimmten Fällen (besonders bei rückwirkenden Satzungen) bedarf die Satzung aufsichtsbehördlicher Genehmigung. Satzungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung (Normenkontrolle). - Der Begriff Satzung findet sich auch an anderer Stelle, z. B. wird die UN-Charta oft »Satzung der Vereinten Nationen« genannt. - Im Privatrecht bezeichnet Satzung die durch Rechtsgeschäft begründete Grundordnung für juristische Personen (Vereine, Stiftungen, AG). In der Regel schreibt das Gesetz für Satzungen einen bestimmten Mindestinhalt vor (z. B. Vereinszweck, Name, Sitz).
Während im österreichischen Recht Ähnliches gilt, sind in der Schweiz für die Rechtsetzung auf kommunaler Ebene die Begriffe Gemeindeordnung, Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz gebräuchlich.
Gesetzgebungsgeschichtlich ist Satzung ein mittelalterlicher Normenbestand, den sich ein (autonomer) Personenverband (z. B. eine Genossenschaft) in gegenseitiger Übereinkunft gab. - Privatrechtsgeschichtlich ist Satzung im älteren deutschen Recht das Pfandrecht, besonders an Liegenschaften (Städten, Grundherrschaften, Territorien). Die ältere Satzung (französisch »engagement«) war Besitzpfandrecht mit ausgeprägtem Strafcharakter; die jüngere Satzung (französisch »obligation«) beließ das Pfandobjekt beim Schuldner (besitzloses Pfandrecht).
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Sạt|zung, die; -, -en <häufig Pl.> [mhd. satzunge = (Fest)setzung, (gesetzliche) Bestimmung; Vertrag; Pfand] (Rechtsspr.): schriftlich niedergelegte rechtliche Ordnung, die sich ein Zusammenschluss von Personen (z. B. ein Verein) od. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt: eine S. aufstellen; etw. ist in der S. niedergelegt; etw. in die S. aufnehmen.
Universal-Lexikon. 2012.