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Eherecht
Ehe|recht 〈n. 11; unz.〉 alle staatl. u. kirchl. Rechtsbestimmungen über die Ehe

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Ehe|recht, das (Rechtsspr.):
1. <o. Pl.> die Ehe regelndes Recht.
2. eines der Rechte, die verheirateten Personen zustehen.

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Eherecht,
 
die sich auf die Ehe oder die Ehegatten beziehenden staatlichen und kirchlichen Rechtsbestimmungen.
 
 Staatliches Eherecht
 
Eheschließung
 
Hauptquellen des Eherechts sind das GG, das BGB (4. Buch »Familienrecht«) und das Ehegesetz (1996 befindet sich eine teilweise Neuregelung des Eherechts in Vorbereitung). Die Ehe wird in Deutschland als Rechtsinstitut durch das GG (Art. 6) geschützt; sie ist als vorgegebene Institution die frei gewählte Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft. Art. 6 Absatz 1 GG ist sowohl normiertes Grundrecht des Einzelnen als auch Ausdruck eines Elementes staatlicher Ordnung. Als Grundrecht garantiert es die Freiheit vor schädlichen Eingriffen des Staates in den privaten Bereich der Ehe. Praktisch bedeutsam ist dies z. B. bei der Ausweisung von mit Deutschen verheirateten Ausländern, die nur zulässig ist, wenn sich das öffentliche Interesse an der Ausweisung (aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) gegen das Recht, die Ehe im Inland fortzuführen, durchsetzt. Die Ehe kommt durch Vertrag zustande und erlangt durch die vorgeschriebene Form der Eheschließung die staatliche Anerkennung und damit die ihr durch Gesetz (§§ 1353 ff. BGB; Ehegesetz von 1946) gegebenen Eigenschaften des familienrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Eine gültige Ehe kann nur vor einem Standesbeamten bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit der Ehewilligen (es ist also keine Ferntrauung zulässig) geschlossen werden (obligatorische Zivilehe, § 11 Ehegesetz). Die kirchliche Trauung hat grundsätzlich keine bürgerlich-rechtliche Wirkung und darf erst nach der standesamtlichen vorgenommen werden (§ 67 Personenstandsgesetz); in Notfällen kann die kirchliche Eheschließung der staatlichen vorangehen (»kirchlichen Nottrauung«), bewirkt aber keine vor dem Gesetz gültige Eheschließung. Die Partner müssen ehefähig (ehemündig) sein. Sie sind es erst, wenn sie volljährig sind, d. h. das 18. Lebensjahr vollendet haben. Von dem Alterserfordernis kann nur befreit werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und dessen künftiger Gatte volljährig ist. Die Befreiung kann das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes erteilen. Zudem bedürfen Minderjährige der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund). Wird diese Einwilligung ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag des Minderjährigen ersetzen. Mädchen unter 16 Jahren erhalten die Heiratserlaubnis auch dann nicht, wenn sie ein Kind erwarten. Geschäftsunfähige können eine Ehe nicht eingehen. Ausländer bedürfen in der Regel eines Ehefähigkeitszeugnisses, in dem eine Behörde des Heimatlandes bestätigt, dass kein nach den Gesetzen dieses Landes begründetes Ehehindernis besteht (§ 10 Ehegesetz). Besonderheiten gelten für eine Ehe zwischen Ausländern; sie kann von einer ordnungsgemäß ermächtigten Person (z. B. einem Konsul) des Staates, dem einer der Verlobten angehört, nach dem Recht jenes Staates geschlossen werden (Art. 13 Einführungsgesetz zum BGB). In den neuen Ländern gelten das 4. Buch des BGB und das Ehegesetz seit dem Wirksamwerden des Beitritts (3. 10. 1990); Übergangsregelungen enthalten Art. 234 Einführungsgesetz zum BGB und der Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 11). Die Wirksamkeit der vor dem 3. 10. 1990 im Gebiet der DDR geschlossenen Ehen bestimmt sich nach dem Recht der DDR, besonders Familiengesetzbuch vom 20. 12. 1965.
 
Ehehindernisse und Eheverbote
 
Ehehindernisse gemäß §§ 4 ff. Ehegesetz bestehen 1) bei Verwandtschaft in gerader Linie und für voll- und halbbürtige Geschwister; 2) bei Schwägerschaft in gerader Linie (Befreiung möglich); 3) für bereits gültig Verheiratete (Verbot der Doppelehe, Bigamie); 4) bei Verwandtschaft oder Schwägerschaft wie unter 1) und 2), wenn sie durch Adoption begründet sind (Befreiung möglich); 5) bei Nichtablauf der Wartezeit für eine geschiedene oder verwitwete Partnerin (10 Monate nach Beendigung ihrer früheren Ehe, Befreiung möglich); 6) bei Fehlen des vormundschaftsgerichtlichen Zeugnisses über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den Kindern aus früheren Ehen; 7) bei Fehlen des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (Befreiung möglich).
 
Wirkungen der Eheschließung
 
Diese sind (für das alte Bundesgebiet) durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (zum Teil seit 1. 7. 1976, hinsichtlich der Ehescheidungsbestimmungen seit 1. 7. 1977 geltend) und durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts mit Wirkung vom 1. 4. 1994 neu gestaltet worden. Es wurde angestrebt, die Gleichberechtigung im Bereich der persönlichen Ehewirkungen durch ein partnerschaftliches Verhältnis der Ehegatten zu erreichen. Die Ehe wird grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen, die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet (§ 1353 BGB). Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen (§ 1355 BGB; Namensrecht). Sie können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau zum Ehenamen wählen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, behalten sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Die Bestimmung des Ehenamens kann auch noch innerhalb von fünf Jahren nach der Eheschließung erfolgen. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen bisherigen oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. - Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag, als ihm obliegt, so wird im Zweifel angenommen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein, haben dabei aber auf die Belange des Partners und der Familie Rücksicht zu nehmen. Wer den Haushalt führt, regeln sie in gegenseitigem Einvernehmen. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung allein überlassen, so erfüllt dieser seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Familie beizutragen, durch diese Tätigkeit.
 
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (ehelicher Lebensbedarf) mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Jeder Ehegatte kann jedoch diese Berechtigung des anderen beschränken oder ausschließen; die Beschränkung wirkt Dritten gegenüber nur dann, wenn sie in das Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Die Berechtigung zur Geschäftsführung erlischt, wenn die Ehegatten getrennt leben. Zugunsten der Gläubiger des Mannes oder der Frau wird widerlegbar vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen dem jeweiligen Schuldner gehören.
 
Nichtigkeit und Aufhebung der Ehe
 
Bei Verstößen gegen zwingende Eheverbote ist die Ehe nichtig. Die Nichtigkeit kann jedoch erst geltend gemacht werden, wenn sie durch Gerichtsurteil festgestellt worden ist. Nichtig in diesem Sinn ist eine Ehe bei Nichtbeachtung wesentlicher Formvorschriften sowie in den im Abschnitt Eheverbote 1-3 genannten Fällen. Die übrigen Eheverbote haben nur aufschiebende Wirkung, d. h., ihre Nichtbeachtung hat für den Bestand der einmal geschlossenen Ehe keine Bedeutung. Die Geltendmachung der Nichtigkeit erfolgt durch Nichtigkeitsklage, die der Staatsanwalt und jeder Ehegatte, im Fall der Doppelehe auch der Ehegatte der früher geschlossenen Ehe erheben kann.
 
Ferner kennt das Ehegesetz die Möglichkeit der Aufhebung der Ehe durch Gerichtsurteil (Aufhebungsklage). Aufhebungsgründe sind: fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen; Irrtum über die Eheschließung oder die Person des Partners; Irrtum über die persönlichen Eigenschaften des Partners, deren Kenntnis bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung abgehalten haben würde, z. B. Unfähigkeit zum Geschlechtsverkehr; arglistige Täuschung durch den anderen, jedoch nicht hinsichtlich der Vermögensverhältnisse; Eheschluss unter Einwirkung einer Drohung. Eine Aufhebungsklage kann nur binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Aufhebungsgrundes geltend gemacht werden (§ 35 Ehegesetz). Ein Urteil, das die Ehe aufhebt, wirkt wie ein Scheidungsurteil. - Im Recht der DDR gab es die Eheaufhebung nicht. Die Bestimmungen des Ehegesetzes über die Aufhebung der Ehe (§§ 28 bis 37) gelten für nach dem Beitritt in den neuen Ländern geschlossene Ehen.
 
Ehescheidung und Scheidungsfolgen
 
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden (§ 1564 BGB). Sie ist dann mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst.
 
Das Ehescheidungsrecht wurde in der Bundesrepublik Deutschland zum 1. 7. 1977 durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts entsprechend dem Zerrüttungsprinzip, das das Verschuldensprinzip ablöste, neu gestaltet. Dem Ehescheidungsrecht der DDR lag ebenfalls das Zerrüttungsprinzip zugrunde (§ 24 Familiengesetzbuch). Für seit dem 3. 10. 1990 in den neuen Ländern rechtskräftig geschiedene Ehen gilt das Ehescheidungsrecht des BGB. Danach kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, d. h., wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, 1) wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, 2) wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Ein weiteres kurzzeitiges Zusammenleben, das dem Versuch der Versöhnung dienen soll, unterbricht oder hemmt die Trennungsfristen nicht. Im zweiten Fall kann auch gegen den Willen eines Ehegatten geschieden werden. Eines Nachweises des Scheiterns der Ehe im Einzelnen bedarf es im Übrigen nur, wenn die Ehegatten noch kein Jahr getrennt leben. In diesem Fall kann die Ehe geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Gatten liegen, unzumutbar ist. Während der Dauer des Getrenntlebens kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Die Ehe soll nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus ihr hervorgegangenen minderjährigen Kinder ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint (§ 1568 BGB). Dies kann z. B. bei schwerer Identitätskrise des Kindes oder schwerer Krankheit der Fall sein; Maßstab sind das Wesen, die geistige und körperliche Veranlagung oder die Stellung des scheidungsunwilligen Ehegatten. Durch die Ehescheidung entfallen die allgemeinen Ehewirkungen ebenso wie Erb- und Pflichtteilsrechte (diese zum Teil schon mit Stellung des Scheidungsantrages, § 1933 BGB). Erhalten bleiben Ehenamen (§ 1355 BGB) und in gewissen Grenzen der Unterhaltsanspruch. Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach der Ehescheidung für sich selbst zu sorgen; kann ein geschiedener Ehegatte dies nicht, weil er kein Vermögen oder Einkommen hat, so hat er einen Unterhaltsanspruch. Wann dies der Fall ist, regelt das Gesetz im Einzelnen (§§ 1570 ff. BGB) und nennt die Gründe, die zum Unterhalt berechtigen. Unterhalt kann verlangt werden: 1) wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, 2) wegen Alters, und zwar soweit dem geschiedenen Ehegatten u. a. zum Zeitpunkt der Scheidung oder nach Ende der erforderlichen Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit nicht auferlegt werden kann, 3) wegen Krankheit, 4) wegen Arbeitslosigkeit, wobei von dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten in allen genannten Fällen nur eine solche Tätigkeit erwartet werden kann, die den ehelichen Lebensverhältnissen, wie sie bei der Scheidung existierten, entspricht. Zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit kann Unterhalt für die Zeit verlangt werden, in der nach der Ehe eine entsprechende Ausbildung absolviert wird, insbesondere, um eine mit Rücksicht auf die Ehe abgebrochene Ausbildung zu vollenden.
 
Der Unterhaltsanspruch kann ein ergänzender sein (»Aufstockungsanspruch«), wenn die Einnahmen aus einer angemessenen Berufstätigkeit unzureichend sind; er entfällt, wenn der eigene Unterhalt nachhaltig gesichert erscheint und kann wieder aufleben, wenn diese Erwartung scheitert. Schließlich kann ein Unterhaltsanspruch auch aus Billigkeit gegeben sein (»positive Billigkeitsklausel«), soweit und solange von dem Unterhaltsberechtigten aus schwerwiegenden Gründen keine Erwerbsfähigkeit erwartet werden kann.
 
Ein Unterhaltsanspruch kann versagt oder begrenzt werden (§ 1579 BGB, »negative Billigkeitsklausel«), wenn einer der nunmehr (seit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. 2. 1986) sieben Gründe vorliegt: kurze Ehedauer, Straftaten des Unterhaltsberechtigten gegen den Verpflichteten oder seine Angehörigen, mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit, mutwilliges Verletzen schwerwiegender Vermögensinteressen des Ehepartners, gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Unterhaltsberechtigten liegendes Fehlverhalten oder andere vergleichbare Gründe. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den Lebensverhältnissen während der Ehe; er umfasst den ganzen Lebensbedarf, auch Kosten einer angemessenen Krankenversicherung, Kosten einer Schul- und Berufsausbildung (§ 1578 BGB) und kann nach gestaffelten Sätzen errechnet werden (Düsseldorfer Tabelle). Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten hat grundsätzlich Vorrang vor dem eines neuen Ehegatten. Der Unterhaltsverpflichtete braucht aber den Stamm des Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unbillig wäre. Der laufende Unterhalt ist durch eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente zu gewähren. Zulässig ist, über den Unterhaltsanspruch eine Abfindungsvereinbarung zu treffen oder auf ihn zu verzichten. Er endet mit dem Tod des Berechtigten oder seiner Wiederheirat, nach deren Ende der Anspruch unter Umständen wieder aufleben kann. - Das Unterhaltsrecht des BGB gilt in den neuen Ländern seit 3. 10. 1990, auch für Ehen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden und am 3. 10. 1990 noch nicht rechtskräftig geschieden waren. Für in der DDR vor dem 3. 10. 1990 rechtskräftig geschiedene Ehen bleibt in Bezug auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das Recht der DDR maßgebend (Art. 234 § 5 Einführungsgesetz zum BGB), das bei Bedürftigkeit die Verpflichtung zur in der Regel befristeten Unterhaltszahlung, nicht länger als zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, vorsah (§§ 29 ff. Familiengesetzbuch).
 
Nach der Ehescheidung wird ein Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB) durchgeführt. Es wird verglichen, welche Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Rente, Pension) jeder Ehegatte während der Ehezeit erworben hat; übersteigen die Anwartschaften des einen diejenigen des anderen, so erhält dieser einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Überschusses. Erfüllt wird dieser Anspruch dadurch, dass das Familiengericht ihm einen entsprechenden Teil der Anwartschaftsrechte des pflichtigen Ehegatten überträgt; ist dies nicht durchführbar, so hat der Pflichtige für den Berechtigten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, um einen entsprechenden Rentenanspruch für den Berechtigten zu begründen. Notfalls kann das Familiengericht den Pflichtigen zu einer Rentenzahlung an den Berechtigten verpflichten. Die Parteien können den Versorgungsausgleich durch einen notariellen Ehevertrag (§ 1408 BGB) ausschließen. - Das Familienrecht der DDR kannte den Versorgungsausgleich nicht. Für Ehegatten, die im Gebiet der DDR beziehungsweise der neuen Bundesländer vor In-Kraft-Treten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (1. 1. 1992) geschieden worden sind, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs nicht (Art. 234 § 6 Einführungsgesetz zum BGB).
 
Das Familiengericht bestimmt, wem die elterliche Sorge über ein gemeinsames Kind nach der Ehescheidung zustehen soll; von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern soll nur abgewichen werden, wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder das schon mindestens 14 Jahre alte Kind widerspricht. Entgegen § 1671 Absatz 4 BGB kann die elterliche Sorge auch beiden Elternteilen gemeinschaftlich zugesprochen werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. 11. 1982).
 
Wegen der güterrechtlichen Folgen (besonders des Zugewinnausgleichs) eheliches Güterrecht.
 
Können sich die Ehegatten nicht darüber einigen, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen und wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt der Richter auf Antrag die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat; die Entscheidungen werden nach billigem Ermessen getroffen. Die näheren Bestimmungen finden sich in der VO der Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21. 10. 1944.
 
Das österreichische Eherecht beruht weitgehend auf dem 1938 eingeführten deutschen Ehegesetz samt Durchführungsverordnungen. Hinzugekommen sind das Gesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe von 1975 und das Eherechtsänderungsgesetz vom 15. 6. 1978, die wichtige Veränderungen brachten (§§ 89-100 ABGB). So sind die persönlichen Rechte der Ehegatten zueinander gleich. Beim Erwerb hat jeder Ehegatte - soweit zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich - mitzuwirken. Es ist der gleiche Familienname zu führen - entweder der der Frau oder der des Mannes. Fehlt eine Vereinbarung, wird der Name des Mannes gemeinsamer Familienname. Seit 1986 beziehungsweise dann erweitert seit 1995 besteht für den nicht namengebenden Ehegatten die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen oder seinen bisherigen Familiennamen als alleinigen Namen zu behalten. Die Ehemündigkeit beginnt beim Mann mit dem vollendeten 19., bei der Frau mit dem vollendeten 16. Lebensjahr. Im ehelichen Güterrecht gilt nach wie vor der Grundsatz der Gütertrennung. Als Scheidungsgrund ist der Zerrüttungsgedanke in den Vordergrund getreten, jedoch kann die Scheidung auch auf das Verschulden der Partner gestützt werden. Im Zuge der Scheidung werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt (ausgenommen sind hierbei v. a. Sachen, die von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht wurden, und Unternehmenswerte). Grundsätzlich erfolgt die Teilung in natura; nur ausnahmsweise kann eine Ausgleichszahlung verlangt werden. Die Scheidung ist jetzt auch gegen den Willen des schuldlosen Partners unter der Voraussetzung möglich, dass die häusliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Jahren aufgelöst ist. Schon nach halbjähriger Trennung können sich die Eheleute einvernehmlich scheiden lassen. Im Unterhaltsrecht wurden die bisherigen Unterschiede zwischen Mann und Frau beseitigt. Unterhalt schuldet allgemein der schuldige Teil. Die erbrechtliche Stellung des Ehegatten wurde durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils (1/3 neben den erbberechtigten Kindern) und Einführung eines Pflichtteilrechtes gestärkt; seit 1. 1. 1991 hat der Ehegatte ein gesetzliches Vorausvermächtnis, das insbesondere das Recht umfasst, weiter in der Ehewohnung zu wohnen (§ 758 ABGB).
 
In der Schweiz wird die Ehe durch die Bundesverfassung (Art. 54) anerkannt und geschützt. Die Regelung des Eherechts durch das ZGB lässt sich im Wesentlichen mit jener des BGB vergleichen. Grundsätzlich sind Männer und Frauen mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehefähig. - Durch die Teilrevision des Eherechts (in Kraft seit dem 1. 1. 1988) wird das Leitbild einer »partnerschaftlichen Ehe« angestrebt, dies im Rahmen des verfassungsmäßigen Auftrages zur Gleichstellung von Mann und Frau. So ist die eheliche Wohnung durch die Ehegatten gemeinsam zu bestimmen; die Kündigung des Mietvertrages über die eheliche Wohnung oder deren Veräußerung ist nur mit Zustimmung des Ehepartners zulässig. Die Ehefrau ist nach dem revidierten Recht berechtigt, einen eigenen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen. Die Ehefrau führt grundsätzlich den Namen des Ehemannes (Familienname), kann diesem jedoch ihren eigenen voranstellen.
 
Wird eine Klage auf Scheidung der Ehe eingereicht, dann kann der Richter - sofern Aussicht auf Wiedervereinigung der Ehegatten besteht - statt der Scheidung die Trennung der Ehe aussprechen; diese lässt die Ehe bestehen, verschafft den Ehegatten aber ein erhöhtes Maß an Unabhängigkeit. Jeder Ehegatte kann für die Dauer des Prozesses den gemeinsamen Haushalt aufheben. Die Scheidungsgründe sind im Einzelnen aufgeführt, z. B. Ehebruch, Misshandlung, Verlassung. Dem schuldigen Ehegatten wird im Scheidungsurteil die Neueingehung einer Ehe auf ein bis zwei Jahre, bei Scheidung aufgrund Ehebruchs auf ein bis drei Jahre untersagt (Art. 150 ZGB); diese in Europa einmalige Bestimmung verletzt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. 12. 1987 Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Unterhaltsansprüche bestehen nur für den schuldlosen Ehegatten bei großer Bedürftigkeit. Bei scheidungsbedingten Beeinträchtigungen der Vermögensrechte oder Anwartschaften des schuldlosen Ehegatten hat der schuldige Ehegatte eine angemessene Entschädigung zu leisten. In Ausnahmefällen kann dem schuldlosen Ehegatten eine Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden. Das Scheidungsrecht befindet sich in der Revision, die voraussichtlich noch lange dauern wird.
 
 Kirchliches Eherecht
 
Katholische Kirche:
 
Die Ordnung der kirchlichen Ehe wurde aus christlichen (z. B. Unauflöslichkeitsforderung Christi), römischen und germanischen Elementen geformt und schließlich im 11. Jahrhundert zu einem umfassenden System institutionalisiert. In der Neuzeit wurden allmählich von allen Staaten unter Übernahme mancher Grundsätze des kirchlichen Eherechts eigene Ordnungen geschaffen, die von der Kirche nur für die bürgerlich-rechtlichen Wirkungen der Ehe anerkannt werden.
 
Der gültige Abschluss einer Ehe wird durch Brautunterricht (Brautexamen) und Aufgebot vorbereitet; er verlangt Ehefähigkeit, die innere Willenszustimmung und den Konsensaustausch in der kanonischen Form. Das natürliche Recht des Menschen auf Ehe kann aus schwerwiegenden Gründen des Gemeinwohls durch einfache Eheverbote (bei Absicht der konfessionsverschiedenen Eheschließung) oder durch trennende Ehehindernisse beschränkt werden (c. 1124 und cc. 1073-1094 CIC). Sie sind entweder im natürlichen (Impotenz, Blutsverwandtschaft in manchen Graden) oder positiven göttlichen (bestehendes Eheband) oder im kirchlichen Recht (z. B. höhere Weihe, Ordensgelübde, Verbrechen, Schwägerschaft) begründet. Ohne die echte (auch innere) Willenszustimmung der Partner zur Ehe und ihren Wesenselementen gibt es keine gültige Eheschließung. Daher lassen schwere Erkenntnis- (stark beeinträchtigter Vernunftgebrauch, schwerer Irrtum oder Täuschung) oder Willensmängel (z. B. erzwungene Eheschließung, Ausschluss der Einheit oder Unauflöslichkeit der Ehe) eine Ehe nicht zustande kommen. Die kirchliche Eheschließungsform hat sich aus dem liturgischen Trauritus entwickelt, ohne den es im Bereich der östlichen Kirchen seit dem 9. Jahrhundert keine gültige Eheschließung gibt. Durch die Betonung des Konsensprinzips kam es in der abendländischen Kirche trotz aller Forderungen nach kirchlicher Trauung häufig zu geheimen und daher öffentlich nicht beweisbaren Eheschließungen. Die damit verbundenen sozialen Missstände führten auf dem Konzil von Trient 1563 zur Einführung der Formpflicht. Von nun ab konnte (in katholischen Ländern) nur vor dem Pfarrer und zwei Zeugen die Ehe gültig geschlossen werden (c. 1108 CIC). Seit 1918 gilt Formpflicht für alle Ehen von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist (Mischehe). Seit 1983 ist ein aus der katholischen Kirche Ausgetretener nicht mehr daran gebunden (c. 1117 CIC). Wenn ein zuständiger Geistlicher nicht ohne schweren Nachteil um die Trauung gebeten werden kann, ist in Todesgefahr oder bei Andauern einer Notlage über einen Monat hinaus auch die Eheschließung allein vor zwei Zeugen gültig. Bei Priestermangel können unter gewissen Voraussetzungen Laien vom Bischof mit der Eheschließungsvollmacht beauftragt werden (c. 1079 CIC).
 
Ehen nichtkatholischer Partner werden von der katholischen Kirche als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass Ehefähigkeit und Ehewille vorhanden sind. Ungültig (z. B. durch Formfehler oder Irrtum) geschlossene christliche Ehen werden von der Kirche gültig gemacht entweder durch Erneuerung des Konsenses oder Eheheilung in der Wurzel (Sanatio in radice), indem bei Fortdauer des einmal geleisteten Konsenses die Ehe durch kirchlichen Hoheitsakt gültig gemacht und die rechtliche Wirkungen der Ehe, besonders die Legitimität der Kinder, in die Vergangenheit zurückverlegt werden.
 
Die gültige und durch einen ehelichen Akt, der aus sich heraus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet ist, vollzogene Ehe zwischen zwei Getauften kann dem Bande nach nur durch den Tod aufgelöst werden. Die nicht vollzogene vollchristliche Ehe kann durch päpstlichen Gnadenerweis, die Ehe zwischen zwei Ungetauften, von denen einer sich taufen lässt, aufgrund des Privilegium Paulinum, die nicht- und halbchristliche Ehe zugunsten des christlichen (katholischen) Glaubens aufgrund der päpstlichen Vollgewalt aufgelöst werden.
 
Zum Schutz der Ehe hat die Kirche eine geordnete Ehegerichtsbarkeit aufgebaut. Das Ziel des kirchlichen Eheprozesses ist entweder: 1) die Feststellung der (von Anfang an bestehenden) Nichtigkeit einer Ehe oder Scheinehe oder 2) die Feststellung des Nichtvollzugs einer Ehe zum Zweck ihrer Lösung durch Hoheitsakt des Papstes oder 3) die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Trennung von Tisch und Bett).
 
Evangelische Kirche:
 
In den reformatorischen Kirchen bestand keine Veranlassung zur Ausbildung eines kirchlichen Eherechts, weil man es als Aufgabe des Staates ansah, die Voraussetzungen für die Eheschließung und den Akt der Eheschließung zu regeln. Nur die gottesdienstliche Handlung aus Anlass einer Eheschließung (Trauung) ist Gegenstand kirchlicher Ordnung. Dabei gehen die evangelischen Kirchen freilich davon aus, dass die staatliche Ehegesetzgebung den Wesensmerkmalen einer Ehe in christlicher Sicht entspricht und von deren grundsätzliche Unauflöslichkeit ausgeht. Die Trauung kann darum nur gewährt werden, wenn sich der Pfarrer vorher vergewissert hat, dass die Brautleute eine Ehe nach christlichen Vorstellungen eingehen wollen.
 
Literatur:
 
A. Knecht: Hb. des kath. E. (1928);
 
Berner Komm., begr. v. M. Gmür, hg. v. H. Hausheer, Bd. 2, Abt. 1: Das E., auf mehrere Bde. ber. (Bern 1-31964 ff., tlw. Nachdr.);
 H. Dieterich: Das protestant. E. in Dtl. bis zur Mitte des 17. Jh. (1970);
 F. Schwind: Komm. zum österr. E. (Wien 21980);
 K. Lüdicke: Familienplanung u. Ehewille. Das kanon. E. (1983);
 H. Göppinger: Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung (61988);
 H. Hausheer u. a.: Komm. zum E., auf mehrere Bde. ber. (Bern 1988 ff.);
 R. Sebott: Das neue kirchl. E. (2(1990);
 J. Prader: Das kirchl. E. in der seelsorgl. Praxis (Bozen 31991);
 
E. Scheidung, Trennung, Folgen. Komm., hg. v. K. H. Johannsen u. D. Henrich (21992);
 T. Wagenitz u. H. Bornhofen: Familiennamensrechtsgesetz (1994);
 
Hb. des Scheidungsrechts, hg. v. D. Schwab (31995);
 E. M. von Münch: Die Scheidung nach neuem Recht (91996);
 E. M. von Münch: Ehe- und Familienrecht von A—Z (131996).

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Ehe|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): die Ehe regelndes Recht.

Universal-Lexikon. 2012.