Fa|mi|li|en|ge|richt, das:
1. Gericht, das für Fragen des Familienrechts zuständig ist.
2. (ugs.) Familienrat.
* * *
Famili|engericht,
das als besondere Abteilung des Amtsgerichts durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. 6. 1976 zum 1. 7. 1977 geschaffene, ausschließlich für Familiensachen zuständige Gericht. Durch die Einrichtung der Familiengerichte sollten, anders als früher, die Verfahren über die Ehescheidung und über die Scheidungsfolgesachen zusammenlaufen und von demselben Richter entschieden werden können. Die Familiengerichte sind mit einem Einzelrichter, dem Familienrichter, besetzt. Örtlich ausschließlich zuständig ist das Familiengericht des Wohnsitzes, hilfsweise des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten oder des Gegners des Antragstellers (§§ 606, 621 ZPO). In bestimmten Familiensachen (Ehesachen, Scheidungsfolgesachen) besteht vor den Familiengerichten Anwaltszwang. Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) des Amtsgerichts als Familiengericht entscheidet abweichend von der sonstigen Regelung das Oberlandesgericht, gegen dessen Entscheidungen bei besonderer Zulassung Revision zum BGH möglich ist.
* * *
Fa|mi|li|en|ge|richt, das: 1. Gericht, das für Fragen des Familienrechts zuständig ist: Hierfür wird speziell die Institution des „Familiengerichts“ geschaffen (MM 29. 3. 73, 1). 2. a) <o. Pl.> (ugs.) vgl. ↑Familienrat (a); b) vgl. ↑Familienrat (b).
Universal-Lexikon. 2012.