Bịl|lig|keit 〈f. 20; unz.〉
1. billige Beschaffenheit
2. Dürftigkeit
3. Berechtigung
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Billigkeit,
Recht: die Beurteilung eines Falles nach natürlichem Gerechtigkeitsempfinden, in Ergänzung des positiven (formalen, geschriebenen) Rechts mit dem Ziele einer elastischen Handhabung, insbesondere zur Milderung von Härten, die sich aus der Anwendung der allgemeinen Rechtssätze ergeben können. Dem Erfordernis der Billigkeit trägt z. B. das BGB in den §§ 157, 242 (»Treu und Glauben«), § 315 (Bestimmung einer vertraglichen Leistung nach billigem Ermessen), § 829 (Schadensersatzpflicht des Minderjährigen oder Taubstummen aus Billigkeit), § 847 (billige Entschädigung im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs) Rechnung. Ähnliche Grundsätze enthalten das österreichische ABGB z. B. in § 914 und das schweizerische Recht z. B. in Art. 4 ZGB.
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Bịl|lig|keit, die; -: das Billigsein; Eigenschaft, ↑billig (1-3) zu sein.
Universal-Lexikon. 2012.