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Geschäftsführung
Leitung; Stab; Geschäftsleitung; Direktion

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Ge|schạ̈fts|füh|rung 〈f. 20; unz.〉
1. das Führen eines Geschäfts, der Geschäfte
2. eine od. mehrere Personen, die zur Führung eines Unternehmens berechtigt sind; Sy Geschäftsleitung
● er ist mit der \Geschäftsführung beauftragt

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Ge|schạ̈fts|füh|rung, die:
1. <o. Pl.> Leitung eines Unternehmens.
2. Gesamtheit der mit der Leitung eines Unternehmens betrauten Personen.

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Geschäftsführung,
 
Recht: 1) Geschäftsbesorgung, Vornahme von Rechtsgeschäften und rechtlich bedeutsamen Handlungen für einen anderen. Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Geschäft so zu führen, wie es dem Interesse des Geschäftsherrn und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht, andernfalls, d. h., wenn der Geschäftsführer den gegenteiligen Willen des Geschäftsherrn kannte oder erkennen musste, hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen (§§ 677 ff. BGB). Bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen; umgekehrt hat er die Geschäftsführung möglichst bald dem Geschäftsherrn anzuzeigen und grundsätzlich dessen Entschließungen abzuwarten. Hiervon zu unterscheiden ist die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag, die vorliegt, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der irrigen Meinung besorgt, es sei sein eigenes; hierauf finden die §§ 677 ff. keine Anwendung. Speziell geregelt ist der Geschäftsbesorgungsvertrag. 2) im funktionalen Sinn die mit der Leitung eines Unternehmens oder Verbandes ausgeübte Tätigkeit. Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts alle Handlungen zur Verwirklichung der Gesellschaftszwecke; bei einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft nur Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Die gesetzlichen Regelungen der Geschäftsführung haben nur Bedeutung für das »Innenverhältnis« der Gesellschafter. - Im institutionalen Sinn wird mit Geschäftsführung das mit der Unternehmensleitung und Vertretung nach außen betraute Organ (Vorstand, Geschäftsleitung) bezeichnet, so im Gesellschaftsrecht bei der GmbH (§ 35 GmbH-Gesetz).

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Ge|schạ̈fts|füh|rung, die: 1. <o. Pl.> Leitung eines Unternehmens: Fraktionen sind ... zur Handhabung einer wirksamen parlamentarischen G. unentbehrliche Zusammenschlüsse von Mitgliedern eines Parlaments (Fraenkel, Staat 97). 2. die mit der Leitung eines Unternehmens betrauten Personen: Hatte sie sich bis zum Jahre 1913 durch die Geschäftspapiere durchgewühlt ..., rief sie die G. an (Böll, Haus 83).

Universal-Lexikon. 2012.