Ein|füh|rungs|ge|setz 〈n. 11〉 einem größeren Gesetz beigegebenes, erläuterndes Gesetz
* * *
Einführungsgesetz,
Gesetzeswerk, das in der Regel zusammen mit einem anderen Gesetz, dessen Einführung es dienen soll, erlassen wird. Einführungsgesetze regeln meist das Verhältnis des neuen Rechts zum alten Recht sowie in Bundesstaaten auch das Verhältnis des Bundesrechts zum Landesrecht. Einführungsgesetze können auch selbstständige Rechtsnormen enthalten, z. B. enthält das Einführungsgesetz zum BGB die Regelung des internationalen Privatrechts.
Für das österreichische Recht gilt im Wesentlichen dem deutschen Recht Entsprechendes. Die ältere österreichische Gesetzgebung sprach hauptsächlich von Kundmachungspatenten. In der Schweiz sind Einführungsgesetze im Verhältnis von Bundesrecht und kantonalem Recht von besonderer Bedeutung. Erst durch die kantonalen Einführungsgesetze erhalten bundesrechtliche Ermächtigungsgesetze die nötige Konkretisierung. Bestimmungen hingegen, die das Verhältnis einer neuen Kodifikation zum alten Recht regeln, werden im neuen Gesetz als Schluss- und Übergangsbestimmungen angefügt.
* * *
Ein|füh|rungs|ge|setz, das (Rechtsspr.): Gesetz, das ergänzende Bestimmungen zur Überleitung bei umfassender Neuregelung großer Rechtsgebiete enthält.
Universal-Lexikon. 2012.