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Vertrag
Kontrakt; Abkommen; Pakt; Übereinkommen

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Ver|trag [fɛɐ̯'tra:k], der; -[e]s, Verträge [fɛɐ̯'trɛ:gə]:
[schriftliche] rechtlich gültige Vereinbarung zweier oder mehrerer Partner, in der die gegenseitigen Verbindlichkeiten und Rechte festgelegt sind:
ein fester, mehrjähriger Vertrag; einen Vertrag mit jmdm. [ab]schließen; einen Vertrag brechen, erfüllen, verlängern.
Syn.: Abmachung, Abschluss.
Zus.: Anstellungsvertrag, Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Bausparvertrag, Ehevertrag, Friedensvertrag, Handelsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag, Staatsvertrag, Tarifvertrag.

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Ver|trag 〈m. 1uschriftlich fixiertes Rechtsgeschäft, Abkommen, Kontrakt (Friedens\Vertrag, Kauf\Vertrag, Staats\Vertrag, Werk\Vertrag) ● einen \Vertrag (mit jmdm.) abschließen, schließen; einen \Vertrag unterschreiben, kündigen, brechen; er hat einen \Vertrag mit dem Theater in Hamburg 〈umg.〉; langfristiger, kurzfristiger \Vertrag; das steht mir laut \Vertrag zu [<spätmhd. vertrac = Ersatzwort für „Kontrakt“]

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Ver|trag , der; -[e]s, Verträge [spätmhd. (md.) vertraht, rückgeb. aus mhd. vertragen = übereinkommen]:
a) [schriftliche] rechtsgültige Abmachung zwischen zwei od. mehreren Partnern; Kontrakt:
ein langfristiger, befristeter, fester V.;
ein V. auf drei Jahre, über Arbeitsbedingungen, zwischen mehreren Partnern;
die Verträge treten, sind in Kraft;
ihr V. läuft aus;
einen V. mit jmdm. [ab]schließen, machen;
einen V. brechen, lösen, erfüllen, verlängern;
laut V.;
jmdn. aus seinem V. entlassen;
einen Künstler unter V. nehmen (Jargon; mit ihm einen Arbeits-, Produktionsvertrag o. Ä. schließen);
einen Schauspieler unter V. haben (Jargon; ihn vertraglich an sich gebunden haben);
die Sängerin steht, ist bei einer Plattenfirma unter V. (Jargon; hat einen Vertrag mit einer Plattenfirma);
von einem V. zurücktreten;
b) Schriftstück, in dem ein Vertrag (a) niedergelegt ist:
einen V. aufsetzen, ratifizieren, unterschreiben, -zeichnen.

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Vertrag,
 
Kontrạkt, das durch zwei übereinstimmende (kongruente) Willenserklärungen (Antrag, Angebot oder Offerte einerseits und Annahme andererseits) zwischen zwei oder mehreren sich gegenüberstehenden Beteiligten (Vertragsparteien) zum Abschluss gelangende Rechtsgeschäft. Der Antrag ist für den Antragenden grundsätzlich bindend (§ 145 BGB), es sei denn, er hätte die Gebundenheit durch eine Freizeichnungsklausel (z. B. »Angebot frei bleibend«) ausgeschlossen. Solche Klauseln sind in ihrer Wirksamkeit aber u. a. durch das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz, besonders § 11 Nummer 1) begrenzt. Der Antrag muss so bestimmt sein, dass der Vertrag lediglich durch ein »Ja« des Annehmenden zustande kommen kann. Hiervon zu unterscheiden ist die bloße Aufforderung an andere, ihrerseits ein Vertragsangebot zu machen (»invitatio ad offerendum«, z. B. in der Regel das »Angebot« in einem Katalog oder in einer Werbeanzeige, durch dessen bloße Verbreitung keine vertragliche Bindung erzeugt wird). Der Antragende kann für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmen (§ 148 BGB); die verspätete Annahme eines Antrags oder eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als neuer Antrag (§ 150 BGB). Ein Zugang der Annahmeerklärung ist ausnahmsweise für das Zustandekommen des Vertrags nicht erforderlich, wenn dies nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet hat (§ 151 BGB). Durch bloßes Schweigen kann in der Regel die Annahme eines Vertrags nicht erklärt werden. Allerdings ist ein Kaufmann, dessen Geschäftsbetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, verpflichtet, auf den Antrag eines Geschäftspartners, eine Geschäftsbesorgung vorzunehmen, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags (§ 362 HGB).
 
Solange die Willenserklärungen der beteiligten Seiten sich inhaltlich nicht vollständig decken, d. h., solange sie sich nicht einig sind oder sie sich nur vermeintlich, aber nicht tatsächlich geeinigt haben (Dissens), ist der Vertrag im Zweifel nicht zustande gekommen. (Falsa demonstratio, Irrtum, geheimer Vorbehalt)
 
Vertragsarten:
 
Es gibt öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verträge. Öffentlich-rechtliche Verträge (verwaltungsrechtliche Verträge) sind solche, durch die ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Keine öffentlich-rechtliche Verträge in diesem Sinne und hiervon zu unterscheiden sind Staatsverträge, völkerrechtliche Verträge, Verwaltungs-Abkommen. Öffentlich-rechtliche Verträge sind immer dann zulässig, wenn die Behörde statt ihrer einen Verwaltungs-Akt gegen denjenigen erlassen könnte, mit dem sie den öffentlich-rechtlichen Vertrag schließt. Öffentlich-rechtliche Verträge bedürfen der Schriftform.
 
Privatrechtliche Verträge untergliedern sich in obligatorische (schuldrechtliche - §§ 305 ff. BGB - z. B. Kauf, Miete), dingliche (Verfügung, z. B. Übereignung, Verpfändung), familienrechtliche (Verlöbnis, Ehe) und erbrechtliche Verträge (Erbvertrag, Erbschaftskauf). Der Vertrag kann formbedürftig (besondere Schriftform, notarielle Beurkundung, Formvorschriften) oder formfrei sein. Die entgeltlichen Verträge unterscheiden sich von den unentgeltlichen (z. B. Schenkung, Auftrag) durch die Notwendigkeit einer Gegenleistung. Die obligatorischen Verträge können entweder einseitig (z. B. Bürgschaft, Schenkung) oder zweiseitig (gegenseitig, synallagmatisch, z. B. Dienst- und Werkvertrag) sein, je nachdem, ob durch sie eine Verpflichtung nur für eine oder für beide Vertragsteile begründet wird. Eine Besonderheit stellt der faktische Vertrag dar. Der Inhalt des Vertrags wird durch die übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien festgelegt (Vertragsfreiheit). Verträge sind nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (§ 157 BGB). Vereitelt ein Kontrahent bei schuldrechtlichen Verträgen in einer Weise, die er zu vertreten hat, das Eintreten des gewollten Erfolgs (Vertragsverletzung), ist er zu Schadensersatz verpflichtet. (Leistungsstörungen)
 
Unter einem Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) versteht man das vertragliche Versprechen der Leistung an einen Dritten, nicht am Vertragsabschluss Beteiligten (z. B. beim Lebensversicherungsvertrag, dessen Leistung einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten zufließen soll). Der Dritte erwirbt hier einen eigenen Anspruch gegen den Verpflichteten (z. B. gegen die Versicherungsgesellschaft). Die Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner (»Versprechender«) und dem Gläubiger (»Versprechensempfänger«) bezeichnet man als Deckungsverhältnis, die Rechtsbeziehung zwischen dem Versprechensempfänger und dem begünstigten Dritten als Valutaverhältnis. Ein so genannter unechter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn der Dritte keinen eigenen Leistungsanspruch gegen den Schuldner erhalten soll, die Bewirkung der Leistung an den Dritten also weiter vom Willen des Gläubigers abhängt. Für auf elektronischem Weg abgeschlossene Verträge (»digitale Verträge«) gelten die allgemeinen Vorschriften für Verträge, da spezifische Rechtsvorschriften noch ausstehen.
 
Eine Änderung oder Aufhebung bestehender Verträge geschieht, sofern das Gesetz keine andere Lösung vorsieht (z. B. Anfechtung, Rücktritt), gleichfalls durch Vertrag.
 
Im österreichischen Recht ist die allgemeine Vertragslehre in den §§ 859 ff. ABGB festgelegt. Öffentlich-rechtliche Verträge finden sich v. a. im Abgabenrecht. Im schweizerischen Recht gelten ähnliche Grundsätze wie in Deutschland (Art. 1 ff. OR).
 

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Ver|trag, der; -[e]s, Verträge [spätmhd. (md.) vertraht, rückgeb. aus mhd. vertragen = übereinkommen]: a) [schriftliche] rechtsgültige Abmachung zwischen zwei od. mehreren Partnern; Kontrakt: ein langfristiger, befristeter, fester, mehrjähriger V.; ein leoninischer V. (Rechtsspr.; Vertrag, bei dem einer der Partner allen Nutzen allein hat; leoninisch = zum Löwen gehörend; nach einer Fabel Äsops); ein V. auf drei Jahre, über Arbeitsbedingungen, zwischen mehreren Partnern; die Verträge treten, sind in Kraft; sein V. war perfekt, er wird binnen kurzem als Chefingenieur dorthin übersiedeln (Feuchtwanger, Erfolg 765); Am Ende dieser Saison läuft sein V. aus (Kicker 82, 1981, 28); einen V. mit jmdm. [ab]schließen, machen; einen V. brechen, lösen, erfüllen, verlängern; laut V.; an einen V. gebunden sein; auf einem V. bestehen; jmdn. aus seinem V. entlassen; einen Künstler unter V. nehmen (Jargon; mit ihm einen Arbeits-, Produktionsvertrag o. Ä. schließen); einen Schauspieler unter V. haben (Jargon; ihn vertraglich an sich gebunden haben); die Sängerin steht, ist bei einer Plattenfirma unter V. (Jargon; hat einen Vertrag mit einer Plattenfirma); von einem V. zurücktreten; b) Schriftstück, in dem ein ↑Vertrag (a) niedergelegt ist: einen V. unterzeichnen, unterschreiben, ratifizieren; Lu, setz doch bitte schon den V. auf (Sebastian, Krankenhaus 62).

Universal-Lexikon. 2012.