Akademik

Einvernehmen
Ein|ver|neh|men 〈n. 14; unz.〉
1. Übereinstimmung, Eintracht, Einigkeit
2. Verständigung
● im gegenseitigen \Einvernehmen handeln; mit jmdm. im \Einvernehmen, in gutem \Einvernehmen leben, stehen; sich mit jmdm. ins \Einvernehmen setzen in Verbindung setzen, um zur Übereinstimmung zu kommen

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ein|ver|neh|men <st. V.; hat (Rechtsspr., bes. österr. u. schweiz.):
vernehmen, verhören:
alle Augenzeugen wurden einvernommen.

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Einvernehmen,
 
Staats- und Verwaltungsrecht: das Einverständnis, das ein Gesetzgebungsorgan oder eine Verwaltungsbehörde mit anderen Institutionen herbeiführen muss, bevor eine Maßnahme getroffen werden kann. Im Unterschied hierzu steht das Benehmen, das lediglich auf die Gelegenheit zur Stellungnahme einer anderen Stelle zielt, die jedoch nicht zur Mitentscheidung berufen ist.

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Ein|ver|neh|men, das; -s [zu veraltet Vernehmen = Einverständnis]: Einigkeit, Übereinstimmung, die auf gegenseitigem Verstehen, auf Verständigungsbereitschaft beruht: es besteht ein gutes E. zwischen den beiden Wohnparteien; in freundschaftlichem, gegenseitigem E. mit jmdm. handeln; in die Bibliothek, in der Monsieur Villemain mit seiner ersten Frau in schweigendem E. zusammensaß (Brückner, Quints 160); wir leben in bestem/im besten E. miteinander; sich mit jmdm. ins E. setzen (Papierdt.; sich mit jmdm. in Bezug auf eine Frage verständigen, zur Übereinstimmung kommen, sich einigen).

Universal-Lexikon. 2012.