Willensmängel,
Mängel einer Willenserklärung, insbesondere das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Überhaupt keine Willenserklärung liegt vor, wenn bereits der Handlungswille fehlt. Fehlendes Erklärungsbewusstsein (z. B. jemand hebt bei einer Versteigerung die Hand, will aber kein Gebot abgeben, sondern nur einem Bekannten zuwinken) schließt nach herrschender Meinung dagegen die Annahme einer Willenserklärung nicht aus (d. h., das Handaufheben gilt als Gebot), sondern berechtigt nur zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts wegen Irrtums. Bei Mängeln im Geschäftswillen ist zwischen bewusstem (§§ 116-118 BGB) und unbewussten Willensmangel (§§ 119-120 BGB) zu unterscheiden: Nichtig sind die Scheinerklärung (§ 117 BGB, Scheingeschäft) und die Scherzerklärung (§ 118 BGB, Scherzgeschäft), unbeachtlich ist dagegen der geheime Vorbehalt, das Erklärte nicht zu wollen, es sei denn, der andere Teil kannte den Vorbehalt (§ 116 BGB). Das unbewusste Abweichen des Erklärten von dem Geschäftswillen (Inhalts- und Erklärungsirrtum, § 119 Absatz 1 BGB; falsche Übermittlung, § 120 BGB) hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Willenserklärung, begründet aber ein Anfechtungsrecht (Irrtum, Anfechtung). Zu den Willensmängeln werden schließlich auch durch Täuschung oder Drohung beeinflusste und somit anfechtbare Willenserklärungen gerechnet.
Universal-Lexikon. 2012.