Akademik

Nichtigkeitsklage
Nịch|tig|keits|kla|ge 〈f. 19Klage des Staatsanwaltes, eine Ehe für nichtig zu erklären

* * *

Nichtigkeitsklage,
 
1) Gesellschaftsrecht: Geltendmachen bestimmter schwerer Mängel durch Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, v. a. die Nichtigkeit der Gründung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft wegen eines wesentlichen Mangels der Satzung (§ 275 Aktiengesetz, § 75 GmbH-Gesetz, § 94 Genossenschaftsgesetz). Auch ein Hauptversammlungsbeschluss einschließlich des festgestellten Jahresabschlusses kann so für nichtig erklärt werden (§§ 243, 256 Aktiengesetz, § 51 Genossenschaftsgesetz). - Die Bestimmungen über die Nichtigkeitsklage im österreichischen Gesellschaftsrecht finden sich in den §§ 199 ff. Aktiengesetz und in den §§ 41 ff. GmbH-Gesetz. - Das schweizerische OR spricht bei der Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses einer AG von Anfechtungsklage.
 
 2) Patentrecht: Die im Verfahren wegen der Erklärung der Nichtigkeit eines Patents zu erhebende Klage (§§ 22, 81 Patentgesetz).
 
 3) Zivilprozess: im Wiederaufnahmeverfahren eine Gestaltungsklage, mit der die Aufhebung einer Entscheidung und Neuentscheidung eines Rechtsstreits begehrt wird. Sie will die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung beseitigen und kann nur auf in § 579 ZPO bezeichnete schwere Verfahrensmängel (»Nichtigkeitsgründe«) gestützt werden, insbesondere bei Verstößen gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. - In Ehesachen ist Nichtigkeitsklage die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit einer Ehe (§§ 631 ff. ZPO) aus den in §§ 16 ff. Ehegesetz bestimmten Gründen (z. B. Formmangel, fehlende Geschäftsfähigkeit, Doppelehe).
 
In Österreich gelten hinsichtlich der Nichtigkeitsklage, auch in Bezug auf die Nichtigkeitsgründe ähnlicher Grundsätze (§ 529 ZPO); für die eherechtliche Nichtigkeitsklage gilt § 27 Ehegesetz.
 
Im schweizerischen Recht kann dem Begriff Nichtigkeitsklage unterschiedliche Bedeutung zukommen: Ehenichtigkeitsklage nach Art. 120 ff. ZGB (neue Bezeichnung nach der zurzeit hängigen Scheidungsrechtsrevision voraussichtlich: unbefristete Ungültigkeitsklage); Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts; Nichtigkeitsklage als Rechtsmittel in verschiedenen Prozessordnungen (oft auch Nichtigkeitsbeschwerde genannt) u. Ä. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens wird als Revision bezeichnet.

* * *

Nịch|tig|keits|kla|ge, die (Rechtsspr.): Klage mit dem Ziel, dass etw. für nichtig erklärt wird.

Universal-Lexikon. 2012.