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Ạn|hö|rung 〈f. 20〉 Sy Hearing
1. Vernehmung von Zeugen durch einen Parlamentsausschuss
2. öffentliche Anhören von Sachverständigen
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Ạn|hö|rung, die; -, -en:
1. [öffentliche] Befragung von Fachleuten, Sachverständigen, Zeugen zu einem bestimmten Thema, Fall o. Ä. durch einen Untersuchungsausschuss, das Parlament o. Ä.; Hearing:
eine A. zum Bebauungsplan.
2. das Anhören, Befragen:
ein Verfahren mit A. von Zeugen.
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Anhörung,
1) Arbeitsrecht: das Recht des Betriebsrats, vor jeder Kündigung gehört zu werden (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz).
2) Parlamentsrecht: die in § 70 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehene informelle Beratung eines Ausschusses zu bestimmten Beratungsgegenständen durch Sachverständige, Interessenvertreter und sonstige Auskunftspersonen (Hearing).
3) Prozessrecht: rechtliches Gehör.
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Ạn|hö|rung, die; -, -en: 1. [öffentliche] Befragung von Fachleuten, Sachverständigen, Zeugen zu einem bestimmten Thema, Fall o. Ä. durch einen Untersuchungsausschuss, das Parlament o. Ä.; Hearing: Gibt es ... Bedenken, so kann der Bewerber einer „Anhörung“ unterzogen werden (Zeit 6. 6. 75, 16); A. zum Landesentwicklungsplan (MM 28. 4. 70, 4). 2. das Anhören, Befragen: das Verfahren wurde ohne A. von Zeugen eingestellt (Schwaiger, Wie kommt 91); er sei nach A. verschiedener Augenzeugen überzeugt, dass ... (Welt 16. 8. 76, 1).
Universal-Lexikon. 2012.