North Atlantic Treaty Organization
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NATONa|to 〈f.; -; unz.; Kurzw. für engl.〉 North Atlantic Treaty Organization: 1949 gegründetes westliches Verteidigungsbündnis; Sy Nordatlantikpakt [engl.]
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westliches Verteidigungsbündnis.
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I NATO
Am 4. April 1949 war der Nordatlantikpakt (NATO = North Atlantic Treaty Organization) vor dem Hintergrund des sich verschärfenden Ost-West-Konfliktes von Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal und den USA abgeschlossen worden. 1952 traten Griechenland und die Türkei, 1982 Spanien dem Bündnis bei. Im Rahmen der Verhandlungen über die Pariser Verträge vom 23. Oktober 1954 nach dem Scheitern der EVG wurde der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur NATO vorbereitet und mit dem In-Kraft-Treten der Verträge am 5. Mai 1955 vollzogen. Die Bundesrepublik Deutschland erlangte damit wieder ihre Souveränität, die allerdings hinsichtlich der Sonderrechte der alliierten Truppen erheblichen Einschränkungen unterworfen blieb.
Der NATO-Vertrag verpflichtet die Mitglieder neben der politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit zur gemeinsamen militärischen Verteidigung. Ein bewaffneter Angriff auf ein oder mehrere Mitgliedsländer bedeutet nach Artikel 5 einen Angriff auf alle, allerdings folgt daraus keine automatische militärische Beistandsverpflichtung. Vielmehr ist jedes NATO-Mitglied verpflichtet, unverzüglich und im Zusammenwirken mit den anderen Vertragspartnern die ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen. In der politischen Organisation ist das oberste Organ der Ständige Rat (NATO-Rat), in dem alle Mitgliedsländer Sitz und Stimme haben. Er tritt unter Vorsitz des Generalsekretärs zu Konsultationen über politische Entscheidungen der Allianz auf Botschafterebene wöchentlich, auf Ministerebene zweimal jährlich zusammen.
Zentrales militärisches Gremium ist der Militärausschuss. Ihm gehören die Stabschefs der beteiligten Länder mit Ausnahme Frankreichs an, das aus der militärischen Organisation 1966 ausgeschieden, aber Mitglied der politischen Organisation geblieben ist; Griechenland hatte 1974-80 auf die militärische Mitarbeit verzichtet. Der Militärausschuss berät den Ständigen Rat in militärstrategischen Fragen. Das Bündnisgebiet wurde in drei Kommandobereiche mit integrierten Kommandostäben eingeteilt, jeweils geleitet von einem alliierten Oberbefehlshaber: Europa (SACEUR mit dem Hauptquartier SHAPE in Casteau, Belgien), Atlantik (SACLANT in Norfolk, USA) und Ärmelkanal (CHINCHAN in Northwood, Großbritannien).
Die Streitkräfte der Mitgliedsstaaten sind teils der NATO bereits unterstellt, teils für die NATO zu irgendeinem Zeitpunkt in Friedenszeiten oder automatisch im Mobilmachungsfall vorgesehen, teils verbleiben sie unter nationalem Oberbefehl. Von den Streitkräften der deutschen Bundeswehr sind die Verbände der Luftraumüberwachung und der Luftverteidigung auch in Friedenszeiten voll der NATO unterstellt, im Verteidigungsfall unterstehen auch das Feldheer und die Seestreitkräfte der operativen Führung der NATO.
Seit dem Ende des Ost-West-Konflikts 1989/90 sieht die NATO ihre Aufgabe nicht mehr in der Abwehr einer konkreten Bedrohung, sondern in der gemeinsamen Versicherung gegen mögliche Konfliktrisiken.
II
NATO,
Abkürzung für North Atlantic Treaty Organization [nɔːθ ət'læntɪk 'triːtɪ ɔːgənaɪ'zeɪʃn; englisch »nordatlantische Vertragsorganisation«], OTAN, Abkürzung für französisch Organisation du Traité de l'Atlantique-Nord [ɔrganiza'sjɔ̃ dytrɛ'te dəlatlã'tɪk nɔːr], Nordatlạntikpakt, Atlạntische Gemeinschaft, am 4. 4. 1949 in Washington (D. C.) geschlossenes Bündnis, das die Mitgl. neben der polit. und wirtschaftl. Zusammenarbeit zur gemeinsamen militär. Verteidigung verpflichtet. Völkerrechtl. Grundlage der NATO ist Art. 51 der UN-Charta, der den Staaten das Recht der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung einräumt.
Gründungs-Mitgl. sind Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Portugal und die USA. 1952 wurde die Allianz um Griechenland und die Türkei erweitert. Nachdem die Gründung der Europ. Verteidigungsgemeinschaft (EVG) 1954 in der frz. Nationalversammlung gescheitert war, wurde zur polit. und militär. Einbindung der BRD der Brüsseler Pakt zur Westeuropäischen Union erweitert, deren Mitglied die BRD am 5. 5.1955 mit Erlangung ihrer (Teil-)Souveränität wurde. Tags darauf trat sie auch der NATO bei (Pariser Verträge). Am 30. 5. 1982 wurde Spanien 16. Mitgl. Mit Wirkung vom 1. 7. 1966 zog sich Frankreich aus der integrierten militär. Struktur des Bündnisses zurück, blieb Mitgl. der polit. Allianz, stellte jedoch im Juni 1996 die volle Beteiligung in den militär. Strukturen in Aussicht und arbeitet seitdem u. a. wieder im Militärausschuss mit. Im Verlauf der Zypernkrise von 1974 verließ Griechenland die integrierte Militärorganisation, trat ihr jedoch am 1. 1. 1981 wieder bei. Nachdem Spanien 1986 nach einem Volksentscheid die Militärstruktur verlassen hatte, erfolgte ab Januar 1999 wieder die Eingliederung der span. Streitkräfte in die NATO-Militärstruktur. Am 12. 3. 1999 wurden Polen, Ungarn und die Tschechische Republik in die NATO aufgenommen. Island unterhält als einziger Bündnispartner keine Streitkräfte. Der Sitz der NATO befindet sich in Brüssel.
Der Nordatlantikvertrag (»NATO-Vertrag«, auch »Washingtoner Vertrag« gen.; insgesamt 14 Artikel) bekräftigt in der Präambel die Ziele und Grundsätze der UN-Satzung sowie den Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. In Art. 1 verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, bei Konflikten untereinander den friedl. Ausgleich zu suchen. Art. 2 legt die polit. und wirtschaftl. Zusammenarbeit fest. Art. 3 erklärt die Absicht, die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung aufrechtzuerhalten und fortzuentwickeln. Art. 4 enthält die Pflicht, einander zu konsultieren, wenn ein Mitgliedsstaat der Auffassung ist, dass die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Partner bedroht ist. Nach dem für die Außenwirkung des Bündnisses zentralen Art. 5 bedeutet ein bewaffneter Angriff auf ein oder mehrere Mitgl.-Länder einen Angriff gegen alle Mitgl. Allerdings folgt daraus nicht automatisch eine militär. Beistandsverpflichtung; vielmehr ist es den Regierungen der einzelnen Bündnis-Mitgl. überlassen, unverzüglich und im Zusammenwirken mit den anderen Partnern die Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, die sie jeweils für notwendig halten. Das Vertragsgebiet, innerhalb dessen der Art. 5 gilt, ist in Art. 6 definiert. Es umfasst die Hoheitsgebiete der Vertragspartner sowie die der Gebietshoheit eines Mitgl.-Staates unterstehenden Inseln im nordatlant. Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses. Inbegriffen in den Vertragsschutz sind die im betreffenden Gebiet stationierten Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge eines Mitgl. Die Festlegung in Art. 6 besagt nicht, dass nicht auch Ereignisse, die außerhalb des Vertragsgebiets auftreten, Thema der Konsultationen im Bündnis und in deren Folge Gegenstand gemeinsamer Aktivitäten sein können, wenn die polit. Gesamtlage Auswirkungen auf die Sicherheitslage des Bündnisses hat. Die NATO ist eine zwischenstaatl. Organisation ohne Hoheitsrechte, in der die Mitgl.-Staaten ihre volle Souveränität und Unabhängigkeit behalten. Ihre Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft der NATO-Mitglieder bei den Vereinten Nationen ergeben, werden nach Art. 7 ebensowenig berührt wie die »in erster Linie bestehende Verantwortlichkeit des Sicherheitsrats für die Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit«. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien in Art. 8, keine dem Vertrag zuwiderlaufenden Verpflichtungen einzugehen. Als Forum für die Beratung und Beschlussfassung der Mitgl.-Staaten sowie die Gewährleistung einer effektiven Verteidigung wurde auf der Grundlage des Art. 9 eine ständige polit. und militär. Organisation errichtet. Nach Art. 10 kann die NATO jeden anderen europ. Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze des NATO-Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des nordatlant. Gebietes beizutragen, zum Beitritt einladen.
Polit. Organisation:
Höchstes Beratungs-, Koordinierungs- und Entscheidungsgremium des Bündnisses ist der aus den Vertretern der Mitgl.-Staaten bestehende Nordatlantikrat (North Atlantic Council, Abk. NAC), kurz NATO-Rat. Dieser kann in zwei Formen zusammentreten: Bei den zweimal jährlich stattfindenden Min.-Tagungen (Frühjahr und Herbst) ist jedes Land durch seinen Außen-Min. vertreten, gelegentlich finden auch Treffen der Staats- und Regierungschefs statt (so genannte »NATO-Gipfel«). Zw. den Min.-Tagungen wird die Funktionsfähigkeit des NATO-Rates durch die wöchentl. Tagungen der im Botschafterrang stehenden »Ständigen Vertreter« der Bündnispartner aufrechterhalten. Unabhängig von der Ebene, auf der er zusammentrifft, hat der NATO-Rat die gleiche Machtbefugnis und Entscheidungsgewalt. Da bei der Entscheidungsfindung und Beschlussfassung nach dem Einstimmigkeitsprinzip vorgegangen wird, ist auch für die kleineren NATO-Staaten ein uneingeschränktes Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht sichergestellt. Fragen, die mit der militär. Verteidigung unmittelbar zusammenhängen, werden vom 1963 gegründeten Ausschuss für Verteidigungsplanung (Defense Planning Committee, Abk. DPC) erörtert. Dieses Gremium - ausgestattet mit faktisch den gleichen Befugnissen wie der NATO-Rat - tagt zweimal jährlich auf der Ebene der Verteidigungs-Min. (1966-96 ohne denjenigen Frankreichs), wöchentlich auf der Ebene der »Ständigen Vertreter«. Speziell über nukleare Strategien wird in der 1967 gegründeten Nuklearen Planungsgruppe (Nuclear Planning Group, Abk. NPG) beraten, hinsichtlich der Teilnehmerebene und der Beratungsintervalle entspricht sie dem DPC; seit 1993 tagen DPC und NPG gemeinsam. Der 1997 gegründete Euro-Atlantische Partnerschaftsrat (Euro-Atlantic Partnership Council, Abk. EAPC) vertieft die Zusammenarbeit zw. NATO und den Ländern, die bisher im Nordatlant. Kooperationsrat (North Atlantic Cooperation Council, Abk. NACC), einem 1991-97 bestehenden Konsultativgremium von NATO- und ehem. Warschauer-Pakt-Staaten sowie bündnisfreien Ländern, und der 1994 initiierten »Partnerschaft für den Frieden« zusammengefasst waren. Der EAPC tritt einmal im Monat auf Botschafterebene sowie auf der Ebene der Außen- und Verteidigungs-Min. je zweimal jährlich zusammen und dient der polit. Konsultation, der Koordinierung bei Friedensmissionen, der Rüstungskontrolle und der Vertrauensbildung. Außerdem soll er Staaten, die sich um Aufnahme in die NATO bewerben, auf eine künftige Mitgliedschaft vorbereiten. Mit dem Ständigen Gemeinsamen NATO-Russland-Rat (NATO-Russia Permanent Joint Council, Abk. NRPJC) wurde 1997 ein Forum für regelmäßige Konsultationen zw. NATO und Russland geschaffen. Der NRPJC wurde 2002 durch den NATO-Russland-Rat (NATO-Russia Council, Abk. NRC) ersetzt, der einmal im Monat tagt und die Zusammenarbeit zwischen den NATO-Mitgliedsstaaten und Russland neu regelt und künftig so genannte Beratungen »zu zwanzig» und gemeinsame Entscheidungen in zahlreichen Fragen ermöglicht.
Die zentrale Funktion innerhalb der NATO nimmt der NATO-Generalsekretär ein, der zugleich Vors. des NATO-Rates, des DPC, der NPG, des EAPC und des NRC und damit auch der wichtigste Repräsentant der Politik des Bündnisses gegenüber der Öffentlichkeit ist. Generalsekretär ist traditionell immer ein Europäer, während der militär. Oberbefehlshaber immer ein US-Amerikaner ist.
Der Generalsekretär wird in seiner Arbeit durch den Internationalen Stab (International Staff, Abk. IS) unterstützt. - Zur Bearbeitung versch. militär., polit. u. a. Spezialbereiche hat der NATO-Rat eine Anzahl von Fachausschüssen eingesetzt. Das Generalsekretariat hat rd. 1 300 Mitarbeiter.
Militär. Organisation:
Höchstes militär. Gremium des Bündnisses ist der dem NATO-Rat untergeordnete Militärausschuss (Military Committee, Abk. MC). Er besteht aus den Stabschefs der Mitgl.-Länder (für Dtl. der Generalinspekteur der Bundeswehr); Island kann einen zivilen Beamten entsenden. Der Vors. des MC im Rang eines Viersternegenerals wird i. d. R. von den Stabschefs für drei Jahre gewählt. Die Stabschefs kommen mindestens zweimal im Jahr zusammen; in der Zeit zw. den Sitzungen werden die Interessen der Mitgl.-Länder durch die »Ständigen militär. Vertreter« im MC (i. d. R. im Rang eines Generalleutnants) wahrgenommen. Im Frieden hat der MC den Auftrag, die für die gemeinsame Verteidigung des NATO-Gebiets erforderl. Maßnahmen zu empfehlen. Er koordiniert die Anträge der obersten militär. NATO-Befehlshaber und legt sie dem NATO-Rat vor, andererseits erteilt er jene Weisungen, die zur Durchführung der vereinbarten NATO-Pläne erforderlich sind. - Als ausführendes Organ steht dem MC der Internationale Militärstab (International Military Staff, Abk. IMS) zur Seite. Für die versch. Regionen des Vertragsgebiets gibt es die Alliierten Oberbefehlshaber Atlantik (SACLANT, Norfolk/Va.), Europa (SACEUR mit dem Hauptquartier SHAPE, Casteau/Belgien) sowie die Regionale Planungsgruppe Kanada-USA (CUSRPG, Arlington/Tex.), denen die Alliierten Kommandobereiche Atlantik (ACLANT), Europa (ACE) und Kanada-USA unterstehen.
Die Zuteilung der nationalen Streitkräfte (»Assignment«) begründet im Frieden keine Befehlsgewalt der alliierten Kommandobehörden über diese Streitkräfte. Die Truppen der einzelnen Mitgliedsstaaten unterstehen grundsätzlich den nationalen Regierungen. Erst in Spannungszeiten oder spätestens mit dem Beginn von Kampfhandlungen übernehmen die alliierten Kommandobehörden die operative Führung. Dieser Zeitpunkt ergibt sich aus einem mehrstufigen Alarmsystem, dessen Auslösung der Entscheidungsgewalt der Mitgl.-Länder unterliegt.
Andere Organisationen:
Völlig unabhängig von der NATO, jedoch ein Bindeglied zw. NATO und den jeweiligen Staaten ist die 1955 gegründete Nordatlantische Versammlung (North Atlantic Assembly, Abk. NAA), die zweimal jährlich tagt und der Vorbereitung nationaler Entscheidungen dient. Ihr gehören Parlamentarier der Mitgl.-Staaten an; Vertreter der Staaten Ost- und Mitteleuropas sowie Zentralasiens sind seit 1990 assoziierte Mitgl. mit Rederecht. Zur gesellschaftl. Unterstützung der an der NATO ausgerichteten Sicherheitspolitik gibt es in allen Mitgliedsländern privatrechtl. Vereinigungen, die sich Atlantische Gesellschaften nennen und in einer »Vereinigung der Atlantischen Gesellschaften« zusammengeschlossen sind.
Die Gründung der NATO 1949 erfolgte unter dem Eindruck des sich ausdehnenden kommunist. Machtbereichs in Europa (1945-48). Vor dem Hintergrund des Kalten Krieges sollte das Bündnis der als Bedrohung empfundenen militär. Präsenz der Sowjetunion als Gegengewicht ein Streitkräftepotenzial im westl. Europa entgegensetzen.
Das militär. Konzept der NATO war von Anfang an von dem Grundgedanken bestimmt, gegenüber der Androhung oder Anwendung von krieger. Gewaltmaßnahmen gegen das Bündnis abschreckend und damit kriegsverhindernd zu wirken sowie - falls es zu einem Angriff käme - die territoriale Integrität des nordatlant. Gebiets so rasch wie möglich wiederherstellen zu können. Um glaubwürdige Abschreckung zu erzielen, war es notwendig, stets Verteidigungsbereitschaft sowie -fähigkeit zu demonstrieren. - Hinsichtlich der konkreten Ausformung unterlag die Militärstrategie der NATO versch. Änderungen.
Im Gründungsjahr der NATO standen in Kontinentaleuropa 14 westl. gegen 200 sowjet. Divisionen. Aufgrund der damit gegebenen konventionellen Unterlegenheit waren die westeurop. Staaten von den USA abhängig. Als strateg. Konsequenz aus dieser Lage ergab sich die am 1. 12. 1949 beschlossene integrierte Verteidigung des nordatlant. Gebiets. Nach dem Ausbruch des Koreakrieges wurde im Sept. 1950 vereinbart, für Europa eine Vorwärtsstrategie (»Forward Strategy«) einzuführen, die einen Angreifer so weit östlich wie möglich abwehren sollte. Die von den US-Streitkräften 1954 formulierte Strategie der massiven Vergeltung (»Massive Retaliation«), deren Kerninhalt darin bestand, jeden feindl. Angriff mit einem vernichtenden Schlag zu beantworten, wurde auch von der NATO aufgenommen. Sie entwickelte dieses Konzept in der 1957 beschlossenen so genannten »Schwert-Schild-Doktrin« weiter und ersetzte damit die Vorwärtsstrategie. Die neue Doktrin sah vor, dass konventionelle Streitkräfte als »Schildkräfte« begrenzte Angriffe abwehren, bei einer groß angelegten Aggression die nuklearen »Schwertkräfte« zum Einsatz kommen sollten. Diese Strategie konnte jedoch nur so lange als kriegsverhindernd gelten, wie sowjet. Kernwaffen die USA nicht erreichen konnten. Dies änderte sich aber in der 1. Hälfte der 60er-Jahre.
Als Konsequenz aus der veränderten Lage billigte die NATO 1968 die Strategie der flexiblen Reaktion (»Flexible Response«). Sie sah vor dem Hintergrund des eintretenden atomaren Patts im Ggs. zur massiven Vergeltung keinen nuklearen Automatismus vor. Stattdessen sollte auf jede Art von Aggression angemessen und flexibel reagiert werden. Als Instrumentarium hierfür entwickelte man die drei mögl. Reaktionsarten »Direktverteidigung« (Verteidigung auf der vom Gegner gewählten Stufe des militär. Konflikts), »vorbedachte Eskalation« (kalkulierter Kernwaffeneinsatz oder räuml. Ausdehnung des Konflikts) und »allgemeine nukleare Reaktion« (äußerste Reaktion mit Einsatz des gesamten militär. Potenzials). Um sich im Rahmen der Reaktionsarten alle Optionen offenhalten und auf jede Aggressionsform angemessen reagieren zu können, benötigte die NATO ein Potenzial aus Kräften, das konventionelle Streitkräfte, nukleare Kurz- und Mittelstreckensysteme sowie interkontinentalstrateg. Kernwaffen umfasste. Dieser als »NATO-Triade« bezeichnete Kräfteverbund sollte ein lückenloses Spektrum von Reaktions- und Eskalationsoptionen schaffen.
Grundlage der Sicherheitspolitik des Bündnisses war seit Ende der 60er-Jahre die im Harmelbericht (1967) formulierte polit. Gesamtstrategie: Auf der Basis eines militär. und polit. Gleichgewichts zw. den Blöcken sei durch Dialog und Zusammenarbeit in allen Bereichen ein stabileres Verhältnis zw. den Staaten in Ost und West anzustreben.
Basierend auf dem Harmelbericht versuchte die NATO seit Ende der 60er-Jahre, den Weg für Abrüstungsverhandlungen mit dem Warschauer Pakt zu ebnen. Diese Initiative mündete in den parallel zur KSZE 1973 aufgenommenen MBFR-Verhandlungen über eine wechselseitige Reduzierung der konventionellen Streitkräfte in Zentraleuropa, die 1989 in die Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa (VKSE ) übergeleitet wurden und 1990 zum KSE-Vertrag führten. Um angesichts der kritisch anwachsenden Überlegenheit des Warschauer Pakts im Bereich der nuklearen Mittelstreckenwaffen - hervorgerufen v. a. durch die Stationierung der SS-20-Raketen ab Mitte der 70er-Jahre - eine glaubhafte Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit zu erhalten, fasste das Bündnis im Dezember 1979 den NATO-Doppelbeschluss. In der 2. Hälfte der 80er-Jahre verbesserte sich das Klima zw. NATO und Warschauer Pakt grundlegend. Sichtbarer Ausdruck hierfür waren u. a. der Abschluss der ersten Phase der Konferenz über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa (KVAE) 1986 und die Unterzeichnung des INF-Vertrages 1987 (INF).
Entwicklung seit 1989
Bedingt durch den Umbruch in der Sowjetunion und die umwälzenden Veränderungen in den Staaten Mittel- und Osteuropas sowie dem damit einhergehenden Zerfall des Warschauer Pakts verringerte sich die militär. Bedrohung für die NATO entscheidend. Als Konsequenz aus dieser Entwicklung bekräftigte die Allianz auf dem Londoner Gipfeltreffen am 6. 7. 1990 ihre Bereitschaft zur Freundschaft und Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. Am 19. 11. 1990 unterzeichneten Vertreter der NATO und des Warschauer Pakts die »Pariser Erklärung«, in der sie feierlich das Ende des Kalten Krieges erklärten und sich zu freiheitl. und demokrat. Prinzipien für die Gestaltung einer Friedensordnung in Europa bekannten. Daran anknüpfend beschloss der NATO-Rat am 7./8. 11. 1991 in Rom ein neues strateg. Konzept, das vor allem auf Dialog, Krisenbewältigung und Konfliktverhütung setzte, sowie eine veränderte Streitkräfte- und Kommandostruktur. Gleichzeitig wurde zur Abschreckung potenzieller Aggressoren eine angemessene Fähigkeit zur kollektiven Verteidigung aufrechterhalten. Um dem veränderten Bedrohungsbild Rechnung zu tragen, gliederte die NATO ihre Streitkräfte nun in drei Gruppen: 1) Reaktionsstreitkräfte (»Reaction Forces«), die im Rahmen des wichtiger werdenden Krisenmanagements rasch und flexibel eingesetzt werden können; 2) Hauptverteidigungskräfte (»Main Defence Forces«), die aus der Masse der insgesamt verbleibenden Verbände bestehen und angesichts länger werdender Vorwarnzeiten stark mobilmachungsabhängig sein können; 3) Verstärkungskräfte (»Augmentation Forces«), die mit unterschiedl. Einsatzbereitschaft zur Verfügung stehen. Seit Beginn der 90er-Jahre wurde das Prinzip multinationaler Streitkräfte verstärkt umgesetzt sowie im Juni 1996 das Konzept der Alliierten Streitkräftekommandos (Combined Joint Task Forces, Abk. CJTF) gebilligt. Die Umstrukturierung der NATO-Kommandobehörden konnte im Februar 2000 mit der Zusammenlegung der ehem. Hauptquartiere AFNORTHWEST und AFCENT zum neuen Hauptquartier AFNORTH in Brunssum vorerst abgeschlossen werden. Alle diese Maßnahmen waren von einer umfassenden Truppenreduzierung der NATO begleitet.
Auch nach dem Ende des Kalten Krieges und der Ost-West-Konfrontation blieb die NATO der kollektiven Verteidigung ihrer Mitglieder verpflichtet. Das bisherige Aufgabenspektrum jedoch ausweitend, orientierte sie sich in ihrem im April 1999 verabschiedeten neuen strategischen Konzept nun verstärkt auf Konfliktprävention, Krisenmanagement und militärische Krisenreaktion sowie Abwehr des Terrorismus, die Verhinderung der Weitergabe von Massenvernichtungswaffen sowie die Zusammenarbeit mit Nichtbündnismitgliedern. Dieses Engagement soll auf den euroatlantischen Raum beschränkt bleiben beziehungsweise einen Bezug zum Vertragsgebiet aufweisen sowie im Einklang mit dem Völkerrecht und den Prinzipien der UN-Charta stehen und in der Regel mit UN-Mandat erfolgen. In enger Kooperation und Konsultation mit der NATO soll künftig die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik gestaltet werden.
1992 erklärten sich die NATO-Mitgl.-Staaten bereit, ihre Streitkräfte bereitzustellen, wenn die KSZE (ab 1995 OSZE) oder die Vereinten Nationen ein Mandat für friedenserhaltende Maßnahmen in einer europ. Region erteilen sollten. Auf dieser Grundlage begann im Juli 1992 der Adria-Einsatz zur Überwachung der Einhaltung des UN-Embargos gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (»Rest-Jugoslawien«). Vom 12. 4. 1993 an wurde das bereits im Oktober 1992 von den Vereinten Nationen verhängte Flugverbot über Bosnien und Herzegowina von der NATO militärisch durchgesetzt; dies war der erste Kampfeinsatz in der Geschichte der NATO. Am 20. 12. 1995 begann schließlich der auf 12 Monate befristete Einsatz von Einheiten der IFOR in Bosnien und Herzegowina. Dies war die bis dahin größte militär. Operation unter Führung der NATO, die auch nicht zur NATO gehörende Staaten einschloss und außerhalb des NATO-Territoriums stattfand und mit SFOR ihre Fortsetzung fand. Nachdem politische Bemühungen zur Beendigung der gewaltsamen Auseinandersetzungen zw. der Untergrundarmee der alban. Kosovaren (UÇK) und serb. Sicherheitskräften im Kosovo gescheitert waren, begann am 24. 3. 1999 die NATO, ohne vorher dafür ein Mandat der Vereinten Nationen oder der OSZE eingeholt zu haben, eine rd. zehn Wochen dauernde militärische Aktion (unter aktiver Beteiligung der Bundeswehr), bei der über 37 000 Lufteinsätze (darunter etwa 14 000 Angriffsflüge) gegen die Bundesrepublik Jugoslawien geführt wurden. Die völkerrechtlich nicht gedeckten, sondern nur moralisch legitimierbaren und insofern in der Öffentlichkeit der beteiligten Länder umstrittenen Luftangriffe richteten sich hauptsächlich auf Militär-, Industrie- und Infrastruktureinrichtungen. Anliegen der militärischen Operationen war vor allem, die jugoslawische Regierung zur Beendigung von Gewalt und Vertreibung der albanischstämmigen Mehrheit aus dem Kosovo (das UNHCR nennt 1,6 Mio. Vertriebene, von denen etwa die Hälfte im Ausland Schutz suchten) und zum Abzug ihrer militärischen Kräfte zu bewegen sowie einen Zustand zu schaffen, der eine international gesicherte und überwachte Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen gewährleisten sollte. Nach einem Abkommen zwischen NATO und jugoslawischer Führung über den Abzug jugoslawischer Truppen aus dem Kosovo wurden die Angriffe ab 10. 6. 1999 ausgesetzt. Unmittelbar danach zog unter UN-Mandat die von der NATO beziehungsweise dem Eurokorps geführte internationale Friedenstruppe KFOR zur Gewährleistung der Sicherheit in das Kosovo ein.
Nach einem Gesuch der makedonischen Regierung sowie auf Bitte des UN-Sicherheitsrates, sich für den Frieden in Makedonien einzusetzen, begann (unter britischer Führung) am 27. 8. 2001 die auf 30 Tage befristete Operation »Essential Harvest« zur Entwaffnung der UÇK in Makedonien. Dabei wurden durch etwa 4 500 Soldaten aus 17 Staaten (Beteiligung von rd. 500 Bundeswehrsoldaten) die von den UÇK-Kämpfern freiwillig abgelieferten Waffen (etwa 3 300) eingesammelt und vernichtet. Auf Wunsch der makedonischen Regierung sowie nach einer Resolution des UN-Sicherheitsrates vom 26. 9. 2001 und einem Beschluss des NATO-Rates begann daraufhin die Folgeoperation »Amber Fox«. Diese Mission von rd. 1 000 Soldaten unter deutscher Führung (Beteiligung von etwa 600 Bundeswehrsoldaten) soll eine internationale zivile Beobachtermission der OSZE und EU in Makedonien militärische schützen.
Nach den Terroranschlägen vom 11. 9. 2001 auf New York und Washington stimmte der NATO-Rat am 12. 9. 2001 darin überein, dass dies nach Artikel 5 des NATO-Vertrages als ein Angriff auf das gesamte Bündnis angesehen wird, falls ermittelt wird, dass dieser Angriff von außerhalb der Vereinigten Staaten gesteuert wurde. Konkrete Aktionen der NATO waren mit diesem Beschluss allerdings noch nicht verbunden. Nachdem die USA den Mitgliedsstaaten jedoch genügend Beweise für eine Beteiligung O. Bin Ladens und der von ihm geleiteten islamistischen Terrororganisation »al-Qaeda« vorgelegt hatten und alle Mitgliedsstaaten anerkannten, dass der Terroranschlag vom Ausland gesteuert wurde, rief die NATO am 2. 10. 2001 erstmals in ihrer Geschichte den Bündnisfall aus. Damit können offiziell alle NATO-Staaten um Beistand, einschließlich der militärischen Hilfe, für die USA gebeten werden. Für die Operation »Enduring Freedom« im Kampf gegen den internat. Terrorismus wurde seitens der Vereinigten Staaten nicht um Beistand gebeten; diese militär. Aktion wird somit nicht von der NATO, sondern von den USA (allerdings im Verbund mit Streitkräften anderer Staaten, auch Dtl.s) geführt. Die NATO-Mitgl.-Staaten haben im Rahmen dieser Operation für die amerikan. Streitkräfte u. a. ihren Luftraum freigegeben, den Zugang zu ihren Häfen und Flugplätzen gestattet und AWACS-Flugzeuge zum Einsatz in den USA entsandt.
Öffnung und Erweiterung der NATO
Neben den Veränderungen in Strategie und Streitkräftestruktur wurde seit 1990/91 die Frage einer so genannten Osterweiterung der NATO besonders kontrovers diskutiert. In Ergänzung des im Dezember 1991 gegr. Nordatlant. Kooperationsrates (NACC) wurde als weiterer Schritt in Richtung einer sicherheitspolit. Anbindung v. a. der mittel- und osteurop. Staaten im Januar 1994 vom NATO-Rat das Konzept der Partnerschaft für den Frieden (Abk. PfP) verabschiedet. Es eröffnete allen übrigen KSZE-Teilnehmerstaaten die Kooperation mit der Allianz auf der Grundlage bilateraler Abkommen, beinhaltete jedoch keine Beistandspflicht. Die Arbeit des NACC sowie des PfP-Programms wird seit 1997 im »Euro-Atlant. Partnerschaftsrat« weitergeführt.
Durch die seit 1994 (einerseits aufgrund der Beitrittswünsche einiger ehem. Warschauer-Pakt-Staaten, andererseits auf Initiative des damaligen dt. Verteidigungsministers V. Rühe) forciert vorgetragene NATO-Osterweiterung sah Russland seine Interessen im »westl. Vorfeld« beeinträchtigt und befürchtete den Beginn einer Einkreisung bzw. Isolierung durch die NATO. Aus Sicht der Allianz bestand das Problem einer Erweiterung bzw. Öffnung nach Osten darin, die Wünsche beitrittswilliger Länder zu berücksichtigen, ohne aber die Interessen Russlands zu vernachlässigen und ohne eine neue Trennungslinie in Europa zu errichten. Die Diskrepanzen zw. NATO und Russland konnten am 27. 5. 1997 in Paris mit der Unterzeichnung der »Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zw. der NATO und der Russ. Föderation« so weit beigelegt werden, dass Russland die erste Phase der Aufnahme neuer Staaten in die NATO tolerierte. Die Grundakte bezog Russland in die Sicherheitsordnung der NATO ein, ohne die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Bündnisses zu schwächen, ohne Mitgliedschaften zweiter Klasse zu schaffen oder Absprachen zulasten Dritter zu treffen; sie bekräftigte das Recht der freien Bündniswahl und markierte mit dem 1997 gegr. Ständigen Gemeinsamen NATO-Russland-Rat den Beginn eines völlig neuen Verhältnisses beider Partner, das jedoch durch den NATO-Einsatz im Kosovo 1999 fast ein Jahr ruhte. Es war danach durch das geplante US-Raketenabwehrsystem NMD und die damit im Zusammenhang stehende Kündigung des ABM-Vertrages (Dezember 2001) erneut belastet, doch erhielten die Beziehungen zw. NATO und Russland nach den Terroranschlägen vom 11. 9. 2001 auf die USA und den daraufhin einsetzenden Kampf gegen den internat. Terrorismus eine neue Dynamik. So einigte sich der NATO-Rat Ende Februar 2002 auf eine künftig qualitativ neue Beziehung zu Russland. Am 28. 5. 2002 wurde schließlich auf einem NATO-Gipfel in der Nähe Roms ein Abkommen über den neuen »NATO-Russland-Rat« unterzeichnet. Damit wurde eine formale Gleichstellung Russlands mit den NATO-Mitgliedsstaaten vollzogen (so genannte Beratungen »zu zwanzig»), ohne jedoch die Funktion des NATO-Rates zu beeinträchtigen oder Russland gar ein Vetorecht bei NATO-Entscheidungen einzuräumen. Die Zusammenarbeit »zu zwanzig« soll v. a. folgende Gebiete umfassen: Kampf gegen den Terrorismus, Fragen der Rüstungskontrolle sowie vertrauensbildende Maßnahmen, die Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungsmitteln, Abwehrmaßnahmen gegen taktische Raketen, Maßnahmen im Rahmen des internationalen Krisenmanagements, Kooperation auf militärischer Ebene, Katastrophenschutz sowie Such- und Rettungsmaßnahmen auf hoher See.
Auf dem NATO-Gipfel in Madrid unterzeichneten die NATO und die Ukraine am 9. 7. 1997 die »Charta über eine ausgeprägte Partnerschaft« und vereinbarten die Zusammenarbeit zur Konfliktverhütung, Abrüstung und der Kontrolle von Waffenexporten. Schließlich einigten sich die Staats- und Regierungschefs in Madrid nach z. T. kontroversen Diskussionen darauf, zunächst Polen, Tschechien und Ungarn zu Verhandlungen über einen Beitritt zur NATO einzuladen. Der haupsächlich von Frankreich und Italien unterbreitete Vorschlag, auch Slowenien und Rumänien die Mitgliedschaft anzubieten, wurde abgelehnt. Zugleich würdigte jedoch die NATO die positiven Entwicklungen in Slowenien, Rumänien und den balt. Staaten. Somit eröffnete sich auch weiteren Ländern die Perspektive einer möglichen NATO-Mitgliedschaft, da mit den drei Kandidaten der Prozess einer Erweiterung und Öffnung der NATO erst begonnen habe.
Nach Aufnahme der Beitrittsverhandlungen mit den vorgesehenen drei neuen Mitgl. im September 1997 erfolgte die Unterzeichnung der Beitrittsprotokolle auf der NATO-Ratstagung am 16. 12. 1997 in Brüssel. In diesen Protokollen nahmen die künftigen Mitgl. die Beitrittseinladung förmlich an und versicherten zugleich, die Verpflichtungen des NATO-Vertrages zu erfüllen, sich an der gemeinsamen Verteidigungsplanung zu beteiligen, in die NATO-Militärstruktur einzutreten und den Beitritt weiterer Länder zur NATO nicht zu behindern. Nach der Ratifizierung der Protokolle durch die 16 NATO-Staaten und die drei Beitrittsländer erfolgte die förmliche Aufnahme der neuen Mitgl. am 12. 3. 1999. Die NATO plant, die Aufnahme weiterer Mitgl. in mehreren Schritten vorzunehmen. So ist auf dem NATO-Gipfel im November 2002 in Prag vorgesehen, weitere Staaten zur Mitgliedschaft in der NATO einzuladen.
NATO-Hb. Die Organisation des Nordatlantikvertrags (Brüssel 1952 ff.);
D. Farwick: Die strateg. Antwort. Die NATO auf dem Weg in das nächste Jahrtausend. Bilanz, Prognose, Folgerungen (1989);
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Anfänge westdt. Sicherheitspolitik. 1945-1956, hg. vom Militärgeschichtl. Forschungsamt, Bd. 3: Die NATO-Option (1993);
Das Nordatlant. Bündnis 1949-1956, hg. v. Klaus A. Maier u. N. Wiggershaus (1993);
M. Z. Karádi: Die Reform der Atlant. Allianz. Bündnispolitik als Beitrag zur kooperativen Sicherheit in Europa? (1994);
G. Koslowski: Die NATO u. der Krieg in Bosnien-Herzegowina (1995);
NATO-Osterweiterung. Neue Mitglieder für ein altes Bündnis?, Beitrr. v. A. Pradetto u. a. (1996).
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Deutschland: Teilung Berlins und Deutschlands bis 1955
UN: Die gewandelte Rolle der UNO
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Universal-Lexikon. 2012.