Notwehr
* * *
Sẹlbst|ver|tei|di|gung 〈f. 20; unz.〉 Verteidigung der eigenen Person ● Judo ist eine gute Technik zur \Selbstverteidigung
* * *
Sẹlbst|ver|tei|di|gung, die:
1.
a) <o. Pl.> das Sich-selbst-Verteidigen:
das Recht auf S.;
b) Handlung, Äußerung, mit der jemand sich selbst verteidigt.
2. <o. Pl.> (Sport) Sportart, die zur Selbstverteidigung (1 a) eingesetzt werden kann.
* * *
Selbstverteidigung,
allgemein jede (rechtlich erlaubte) unmittelbare Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs oder einer drohenden Gefahr (Notwehr, Notstand). Als waffenlose Selbstverteidigung bildeten sich v. a. in Ostasien Formen der körperlichen Verteidigung aus, die fast alle Gliedmaßen des Körpers als Waffe einsetzen (z. B. Karate, Kung-Fu, Taekwondo) oder die die Energie eines Angriffs ausnutzen und gegen den Angreifenden richten (z. B. Aikido). Aus diesen Kampfkünsten entwickelten sich die Budosportarten (Budo).
* * *
Sẹlbst|ver|tei|di|gung, die: das Sich-selbst-Verteidigen: er hat ihn in einem Akt der S. schwer verletzt; jedem steht ein Recht auf S. zu; sie hat zur S. stets eine Waffe bei sich.
Universal-Lexikon. 2012.