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Ver|tei|di|gung [fɛɐ̯'tai̮dɪgʊŋ], die; -, -en:1. das Verteidigen (1), das Verteidigtwerden /Ggs. Angriff/: die Verteidigung der Stadt; die Mannschaft konzentriert sich ganz auf die Verteidigung.
2. das Verteidigen (2), das Sichverteidigen:
was hast du zu deiner Verteidigung vorzubringen?
3. das Verteidigen (3):
er ist mit der Verteidigung der Angeklagten beauftragt.
4. Partei, die einen Angeklagten, eine Angeklagte vor Gericht vertritt:
die Verteidigung zieht ihren Antrag zurück.
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Ver|tei|di|gung 〈f. 20; unz.〉
1. das Verteidigen, das Sichverteidigen, Abwehr von Angriffen
2. Militärwesen
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Ver|tei|di|gung , die; -, -en:
2. <o. Pl.> Militärwesen:
der Minister für V.
3. (Sport) Gesamtheit der Spieler einer Mannschaft, die als Verteidiger spielen:
eine starke V.
was hast du zu deiner V. vorzubringen?
das Recht auf V.
6. Gruppe der Verteidiger in einem Strafverfahren:
die V. zieht ihren Antrag zurück.
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Verteidigung,
1) Militärwesen: allgemein verwendete Bezeichnung für militärische Maßnahmen und Handlungen aller Art (zu Land, zu Wasser und in der Luft), die auf die Abwehr gegnerischer Angriffe gerichtet sind; v. a. in Wortzusammensetzungen gebraucht, wie Landesverteidigung, Küstenverteidigung, Luftverteidigung. Auf der Ebene der strategischen und (zum Teil) der operativen Kriegführung wird statt Verteidigung meist der Begriff Defensive benutzt.
Auf der taktischen Ebene wird Verteidigung im Sprachgebrauch der Bundeswehr als eine der drei Gefechtsarten definiert. Sie verfolgt den Zweck, eine Verteidigungsstellung oder einen Verteidigungsraum in überwiegend statisch oder überwiegend beweglich geführtem Kampf gegen alle Angriffe zu behaupten. Insgesamt wirkt die Verteidigung durch Feuer und Sperren sowie durch Bewegungen, mit denen sich die Truppe gegnerischer Waffenwirkung entzieht und ihrerseits Feuerkraft zur Geltung bringt.
2) Strafrecht: die Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten durch ihn selbst oder durch einen Verteidiger (im Jugendstrafverfahren zum Teil Beistand 2). Zur Verteidigung kann vom Beschuldigten jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt oder jeder Rechtslehrer einer deutschen Hochschule gewählt werden (Wahlverteidiger, § 138 StPO); andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts eine Verteidigung übernehmen. Ein Beschuldigter darf nicht mehr als drei Verteidiger wählen (§ 137 StPO); die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger ist unzulässig (§ 146 StPO).
In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, der von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, ein Verteidiger durch den Vorsitzenden des Gerichts bestellt (Pflicht- oder Offizialverteidiger); in jedem Fall bedarf der Verteidiger der Bevollmächtigung. Solche Fälle sind v. a. Hauptverhandlungen erster Instanz vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht, Fälle, in denen dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, der Beschuldigte sich mindestens drei Monate in einer Anstalt befunden hat, wenn die Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird oder der bisherige Verteidiger von der Mitwirkung ausgeschlossen worden ist. Ferner ist auf Antrag oder von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen, wenn dies wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann oder der Beschuldigte taub oder stumm ist (§ 140 StPO). Der Verteidiger hat ein Akteneinsichtsrecht; vor Abschluss der Ermittlungen kann ihm die Einsicht versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 StPO). Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger gestattet; nur in Verfahren gegen mutmaßliche Terroristen wird der Schriftverkehr zwischen Verteidiger und Mandanten kontrolliert und bei Gesprächen eine Übergabe von Gegenständen durch Vorrichtungen (Trennscheibe) verhindert (§ 148 StPO).
Die Anwesenheit eines Verteidigers ist in der Hauptverhandlung umfassend gesichert. Im Ermittlungsverfahren hat er dagegen nur bei richterlichen Untersuchungshandlungen und bei staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen des Beschuldigten (§§ 168 c, d StPO), nicht aber bei polizeilichen Vernehmungen ein Anwesenheitsrecht. Doch kann der Beschuldigte bei seiner eigenen polizeilichen Vernehmung die Anwesenheit des Verteidigers erzwingen, indem er sich weigert, ohne ihn auszusagen (§§ 136, 163 a Absatz 4 StPO). Verteidiger, die mit ihrem Mandanten konspirieren, die Sicherheit der Vollzugsanstalt oder die Staatssicherheit gefährden, können in einem Verfahren vor dem OLG ausgeschlossen werden (§§ 138 a-d StPO).
Vor und in der Hauptverhandlung stellt der Verteidiger Beweis- und andere Anträge, achtet auf die Einhaltung der Prozessvorschriften, befragt Zeugen und Sachverständige, gibt Erklärungen ab und erörtert im Schlussvortrag (Plädoyer) die Schuld- und Rechtsfrage (§§ 239, 240, 257, 258 StPO). Rechtsmittel kann der Verteidiger nicht gegen den Willen des Beschuldigten einlegen (§ 297 StPO). Verteidiger besitzen ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Vergleichbare Bestimmungen enthalten die StPO Österreichs (§§ 39 ff.) und das schweizerische Recht.
W. Knapp: Der Verteidiger, ein Organ der Rechtspflege? (1974);
Strafverteidiger als Interessenvertreter. Berufsbild u. Tätigkeitsfeld, hg. v. W. Holtfort (1979);
W. Beulke: Der Verteidiger im Strafverfahren (1980);
H. Dahs: Hb. des Strafverteidigers (51983);
H. Dahs: Tb. des Strafverteidigers (41990);
K.-A. Günther: Straf-V. (21990);
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Ver|tei|di|gung, die; -, -en: 1. das Verteidigen (1), Verteidigtwerden, Sichverteidigen: die V. der Festung; Dann werden wir besseren Gewissens zur V. der westlichen Welt ... beitragen (Augstein, Spiegelungen 43); (Sport:) die Mannschaft konzentrierte sich ganz auf die V.; (Milit.:) die territoriale V. (Territorialverteidigung); eine Gemeinschaftslösung für eine wirksame nukleare V. (Welt 6. 9. 65, 1). 2. <o. Pl.> Militärwesen: das schwäche die V. Englands! (Dönhoff, Ära 220); die jährlichen Aufwendungen für die V.; der Minister für V. 3. (Sport) Gesamtheit der Spieler einer Mannschaft, die als Verteidiger spielen: eine starke V.; die V. hielt wirklich dicht (Walter, Spiele 149); jmdn. in der V. einsetzen; in der V. spielen. 4. das Verteidigen (2), Sichverteidigen: was hast du zu deiner V. vorzubringen? 5. das Verteidigen (3): Lassen Sie mich Ihre V. übernehmen, Herr Sommer (Fallada, Trinker 196); das Recht auf V.; er ist mit der V. der Angeklagten beauftragt. 6. der bzw. die Verteidiger (in einem Strafverfahren): die V. zieht ihren Antrag zurück; Das Gericht versammelt sich heute Nachmittag ... zu den Plädoyers der Anklage und der V. (Frisch, Gantenbein 430); Auf dringliches Befragen der V. muss sie sogar zugeben, dass ... (Noack, Prozesse 23). 7. (Sport) das Verteidigen (4).
Universal-Lexikon. 2012.