Steuer; Abgabe; Straßennutzungsgebühr; Straßenbenutzungsgebühr; Maut; Wegzoll; " (Einheitenzeichen); in (Einheitenzeichen)
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Zoll [ts̮ɔl], der; -[e]s, Zölle ['ts̮œlə]:1. Abgabe, die für bestimmte Waren beim Überschreiten der Grenze zu zahlen ist:
wir mussten für den Kaffee Zoll bezahlen; auf dieser Ware liegt kein, ein hoher Zoll.
Zus.: Ausfuhrzoll, Binnenzoll, Schutzzoll.
2. <ohne Plural> Behörde, die den Zoll (1) erhebt:
er ist beim Zoll beschäftigt.
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Zọll1 〈m.; -s, -; 〉
1. früheres deutsches Längenmaß, 1/10 od. 1/12 Fuß
2. engl. Längenmaß, Inch, 2,54 cm
3. 〈Astron.〉 zwölfter Teil des Sonnen- od. Monddurchmessers
● 3 \Zoll breit; 〈aber〉 \Zoll breit = Zollbreit; jeder \Zoll ein König 〈fig.〉 von Kopf bis Fuß königlich; →a. zollbreit [<mhd. zol „zylinderförmiges Stück, Baumstamm“, vermutl. a. „Knöchel“; daraus die Maßeinheit „Daumenbreite“; zu idg. *del-, dl- „spalten, schnitzen“; die Bedeutung „zwölfter Teil des Sonnen- od. Monddurchmessers“ <engl. inch „Zoll“ <lat. uncia „ein Zwölftel“]
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Zọll2 〈m. 1u〉
1. 〈Antike u. MA〉 Abgabe an bestimmten Plätzen im Innern des Landes (Wege\Zoll, Brücken\Zoll)
2. 〈heute〉
2.1 Abgabe für Waren, die in einem anderen Staat befördert werden, an diesen Staat
2.2 〈umg.〉 Dienststelle für die Zollabfertigung
● für eine Ware \Zoll bezahlen; die Zölle erhöhen, senken; auf dieser Ware liegt kein \Zoll [<mhd. zol <grch. telos „Ziel, Ende“, auch „endgültige Zahlung“]
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1Zọll , der; -[e]s, Zölle [mhd., ahd. zol < mlat. telonium < griech. telo̅̓nion = Zoll(haus), zu: télos = Ziel; Grenze]:
1.
a) Abgabe, die für bestimmte Waren beim Transport über die Grenze zu zahlen ist:
der Staat erhebt, verlangt Z.;
Z. bezahlen;
auf dieser Ware liegt kein, ein hoher Z.;
die Zölle senken, abschaffen;
b) (früher) Abgabe für die Benutzung bestimmter Straßen, Brücken o. Ä.
2. <o. Pl.> Behörde, die den 1Zoll (1 a) erhebt:
das Paket liegt beim Z.
2Zọll , der; -[e]s, - [mhd. zol = zylindrisches Stück, Klotz, eigtl. = abgeschnittenes Holz]:
a) veraltete Längeneinheit unterschiedlicher Größe (2,3 bis 3 cm; Zeichen: ''):
zwei Z. starke Bretter;
die Nut ist einen Z. breit;
keinen Z. (kein bisschen) weichen;
Ü keinen Z. (kein bisschen) nachgeben;
☆ jeder Z./Z. für Z./in jedem Z. (geh. veraltend; ganz und gar, vollkommen: jeder Z. ein Gentleman; sie ist Z. für Z. eine Dame);
b) Inch.
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I Zoll
[althochdeutsch zol, von spätlateinisch telonium, griechisch telo̅́nion »Zoll(haus)«], Außenwirtschaft und Finanzwissenschaft: eine Abgabe, die von einem Staat oder von einer Zollunion bei bestimmten Warenbewegungen erhoben wird. Nach der Richtung der Warenbewegung unterscheidet man zwischen Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzoll. Einfuhrzölle haben heute die größte Bedeutung. Ausfuhrzölle wurden seit dem 19. Jahrhundert ständig abgebaut, sie spielen nur noch in Entwicklungsländern eine Rolle. Durchfuhrzölle wurden weitgehend durch Zollkontrollen im Transitverkehr (Warenverschluss) ersetzt. Eine besondere Form von Einfuhrzöllen stellen in den Europäischen Gemeinschaften (EG) die Abschöpfungen dar.
Begriffliches
Nach der Bemessungsgrundlage wird zwischen spezifischem Zoll (Mengenzoll), Wertzoll und Mischformen (z. B. Mischzoll, gleitende Zölle) unterschieden. Bei den spezifischen Zöllen ist der Bemessungsmaßstab eine Mengeneinheit (z. B. Gewicht einer Ware beim Gewichtszoll). Spezifische Zölle erfordern einen sehr tief gegliederten Zolltarif, damit auch hochwertige Güter in angemessener Höhe verzollt werden und bei Gütern mit niedrigem Warenwert der Zoll die Einfuhr dieser Waren nicht völlig zum Erliegen bringt (Prohibitivzoll). Außerdem nimmt bei diesem Erhebungsverfahren die relative Zollbelastung bei steigendem Preisniveau (Inflation) ständig ab, was nur durch regelmäßige Neufestsetzung von Einzeltarifen oder durch gleitende Zölle (Gleitzoll), die sich am allgemeinen Preisniveau orientieren, verhindert werden kann. Aufgrund dieser Nachteile erheben die meisten Industrieländer heute v. a. Wertzölle, bei denen der Zollsatz als Prozentsatz des Warenwertes festgesetzt wird. Problematisch ist hierbei die Ermittlung des richtigen Warenwertes, da Importeure versuchen könnten, die Zollbelastung durch einen zu niedrigen Wertausweis zu senken. Mischzölle sind Zölle, bei denen die Höhe des Zollertrages ausschlaggebend dafür ist, ob für die betreffende Ware ein Wertzollsatz oder ein spezifischer Mindest- oder Höchstzollsatz erhoben wird. Zölle können nicht nur nach Warenarten, sondern auch nach Ländern oder Ländergruppen variieren (Präferenzzoll). Derartige regional ermäßigte Zollsätze für gleiche Produkte diskriminieren andere Länder durch die Belastung ihrer Waren mit relativ höheren Zöllen (z. B. Bananeneinfuhren in die EU aus AKP-Ländern und aus süd- und mittelamerikanischen Ländern). Wird in internationalen Abkommen der Grundsatz der Meistbegünstigung festgelegt, so müssen alle Zollvorteile, die einem Land gewährt werden, auch gegenüber allen anderen Vertragspartnern gelten.
Nach den Zielen der Zollerhebung wird zwischen Finanz- und Schutzzöllen unterschieden. Finanzzölle sind Verbrauchsteuern vergleichbar und dienen der Einnahmenerzielung. Sie gehören zu den ältesten Instrumenten staatliche Mittelbeschaffung. Besonders seit dem 19. Jahrhundert trat die Schutzfunktion, die ein Zoll für inländische Hersteller gegenüber ausländischer Anbietern darstellt, in den Vordergrund; sie dominiert heute. Zu den Schutzzöllen zählen Erziehungs-, Antidumpingzölle (Kompensations-, Ausgleichszölle) und Retorsionszölle (Kampf-, Vergeltungs-, Abwehrzölle). Als wirtschaftspolitische Rechtfertigungsgründe für Importzölle gelten: der Schutz etablierter Wirtschaftszweige (z. B. Bergbau, Landwirtschaft, Textil-, Stahlindustrie) vor Konkurrenz aus Entwicklungs-, besonders aus Schwellenländern, um Produktions- und Einkommensverluste zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten, sowie der Schutz junger Wirtschaftszweige durch Erziehungszölle. Letztere sollen neue Industriezweige, die (z. B. in Entwicklungsländern) geschaffen wurden, um Importabhängigkeiten zu verringern, in der Aufbauphase gegen überlegene ausländische Konkurrenz schützen. Durch Antidumpingzölle soll wirtschaftliches Dumping unterbunden werden.
Im Rahmen der Zolltheorie werden verschiedene Zollwirkungen unterschieden. 1) Preiseffekte: Die Erhebung von Importzöllen führt zu öffentlichen Einnahmen (fiskalischer Effekt) und erhöht im Inland die Preise für Importgüter, sodass die Importnachfrage im Regelfall sinkt (Konsumeffekt) und ein Handelsbilanzüberschuss entsteht beziehungsweise ein Handelsbilanzdefizit verringert wird (Zahlungsbilanz- beziehungsweise Leistungsbilanzeffekt). Dies führt bei einem großen Land zum Sinken der Weltmarktpreise für diese Güter, was für das Inland eine Verbesserung des Tauschverhältnisses im internationalen Handel und insofern eine Wohlfahrtssteigerung bedeutet (Terms-of-Trade-Effekt). Allerdings stehen dem Wohlfahrtsverluste aufgrund des verringerten Importvolumens gegenüber. Die Optimalzoll-Theorie beschäftigt sich mit der Bestimmung der optimalen Zollhöhe. 2) Produktions- und Beschäftigungseffekte: Schaffung und Erhaltung von inländischen Arbeitsplätzen durch Abschottung der geschützten Unternehmen gegen ausländische Konkurrenz mittels Importzöllen. Den durch den Zollschutz in einer Branche geschaffenen Arbeitsplätzen und Produktionsausweitungen stehen aber unter Umständen Arbeitsplatzverluste und Produktionseinschränkungen in anderen Branchen (Exportgüterindustrie) gegenüber, die von Retorsionszöllen des Auslands betroffen werden. 3) Allokationseffekte: Sofern Importgüter Vorleistungen (z. B. Rohstoffe) sind, verteuert sich durch die Zollerhebung auch die inländische Produktion einschließlich der inländischen Exportproduktion; zudem werden durch die Produktionsausweitung in den geschützten Branchen die Produktionsfaktoren möglicherweise nicht effizient eingesetzt. 4) Einkommensverteilungseffekt: Stolper-Samuelson-Theorem.
Die wirtschaftlichen Vorteile, die mit einer isolierten Zollerhebung eines einzelnen Landes verbunden sein können, gehen verloren, wenn das betroffene Ausland mit Gegenzöllen reagiert. Eine im Extremfall bis zu einem Zollkrieg eskalierende Zollerhebung führt zu einer Verringerung des Außenhandelsvolumens und einem Abbau der internationalen Arbeitsteilung. Das Erkennen der Nachteile von Zollbarrieren führte in der Vergangenheit immer wieder zu Versuchen, Zölle weltweit abzubauen oder zumindest innerhalb begrenzter Wirtschaftsräume Zollfreiheit zu schaffen (Freihandelszone, Zollunion). Während die wohlfahrtsteigernden Wirkungen eines allgemeinen Zollabbaus in der Außenhandelstheorie relativ unbestritten sind, gehen die Meinungen bezüglich Freihandelszonen und Zollunionen auseinander. Einerseits werden die handelsschaffenden Effekte dieser Wirtschaftszonen betont, andererseits wird die Gefahr einer Desintegration der Weltwirtschaft gesehen.
Die Gesamtheit aller staatlicher Zollmaßnahmen, mit denen wirtschaftspolitische Ziele erreicht werden sollen, wird als Zollpolitik bezeichnet. Die Zollpolitik ist Teil der Außenhandels- beziehungsweise Außenwirtschaftspolitik eines Landes. Zölle sind tarifäre Handelshemmnisse im Rahmen einer Politik des Protektionismus und stehen im Gegensatz zu einer Politik, die sich am Prinzip des Freihandels orientiert. Bis ins 20. Jahrhundert bildeten Zölle für einige Industrieländer eine wichtige Einnahmequelle. Für Entwicklungsländer sind Zölle noch heute häufig eine der wenigen Möglichkeiten zur Erzielung öffentlicher Einnahmen. Nach dem Zweiten Weltkrieg setzte sich in den Industrieländern die Erkenntnis durch, dass auf dem Gebiet der Zollpolitik eine weltweite Zusammenarbeit erforderlich ist. Zur Durchsetzung einer Welthandelsordnung wurde u. a. 1947 das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) beschlossen. Hauptziele waren die Bindung der Zolltarife aller Vertragspartner, um die Erhöhung oder Neueinführung von Zöllen zu verhindern, und der Abbau bestehender Zölle durch multilaterale Verhandlungen. Seit Gründung des GATT, das zum 1. 1. 1996 endgültig durch die 1995 gebildete WTO abgelöst wurde, ist die durchschnittliche Zollbelastung beim Import von Industriegütern in Industrieländer im Verlauf von acht multilateralen Verhandlungsrunden (Zollrunden, GATT-Runden) von rd. 40 % auf unter 4 % gesenkt worden. Dies trug wesentlich zu einer realen Ausweitung des Welthandels bei, die die reale Expansion des Weltsozialprodukts deutlich übertraf. Da die Einführung neuer Zölle nur noch in sehr begrenztem Umfang möglich war, versuchten viele Länder andere handelspolitische Instrumente zu ihren Gunsten einzusetzen, weshalb in zunehmendem Maße z. B. auch nichttarifäre Handelshemmnisse, technische Handelsbarrieren und Umweltstandards Gegenstand der GATT-Runden wurden.
Für die Mitgliedstaaten der EU ist die Erhebung von Zöllen weitestgehend gemeinschaftlich geregelt. Rechtsgrundlage ist der seit 1. 1. 1994 für alle Mitgliedländer der Gemeinschaft verbindliche Zollkodex der EG vom 12. 10. 1992 (nebst Durchführungs-VO), der die grundlegenden Vorschriften für den Warenverkehr mit Drittländern zusammenfasst. Er regelt die Behandlung der Waren beim Eingang in das Zollgebiet der EG, den gemeinsamen Zolltarif, Zollwert und Warenursprung, das Zollverfahren, das Entstehen der Zollschuld, die Entrichtung und Erstattung von Zoll sowie das Rechtsbehelfsverfahren. Nationales (deutsches) Zollrecht findet nur noch in wenigen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Bereichen Anwendung (Zollverwaltungsgesetz vom 21. 12. 1992 und Zollverordnung vom 23. 12. 1993).
Zollgebiet (Zollinland):
Das von den Zollgrenzen umschlossene Zollgebiet muss sich nicht vollständig mit dem Staatsgebiet (Hoheitsgebiet) decken; es kann sich auch auf ausländische Hoheitsgebiete erstrecken (im deutschen Zollrecht vor 1994 »Zollanschlüsse«) oder kann Teile des Hoheitsgebietes nicht erfassen (früher »Zollfreigebiete« oder, wenn sie einem ausländischen Zollgebiet angeschlossen waren, »Zollausschlüsse«). Das Zollgebiet der EG, in dem das gemeinschaftliche Zollrecht gilt (Gemeinschaftsgebiet), ist grundsätzlich das Gebiet der Mitgliedstaaten der EG. Folgende Ausnahmen zählen nicht zum Gemeinschafts-, sondern zum Drittlandsgebiet: die deutsche Gemeinde Büsingen am Hochrhein (früher im deutschen Zollrecht als »Zollausschluss« bezeichnet) und die Insel Helgoland (früher ein »Zollfreigebiet«), Färöer und Grönland (Dänemark), die überseeischen Départements (Frankreich), Livignio, Campione d'Italia und der italienische Teil des Luganer Sees (Italien), Ceuta und Melilla (Spanien). Das Fürstentum Monaco und die Isle of Man werden, obwohl sie nicht zum EG-Gebiet gehören, Frankreich beziehungsweise Großbritannien zugerechnet. Zum Drittlandsgebiet zählen neben den genannten Ausnahmen auch Andorra, Gibraltar, Zypern und San Marino. - Freizonen (in Deutschland die Freihäfen) und Freilager sind Teil des Zollgebietes; in ihnen gelagerte Waren werden aber erst bei Entnahme und Überführung in den freien Verkehr abgabepflichtig. Zollfreiläden auf Flughäfen oder in Seehäfen (Dutyfreeshops, Taxfreeshops) sind offene Zolllager mit ausschließlich zur Wiederausfuhr bestimmten Waren, die unverzollt und unversteuert an Reisende abgegeben werden, die sich auf dem Luft- oder Seeweg in Drittländer begeben.
In der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG; seit 1. 11. 1993 Europäische Gemeinschaft, EG) wurde zum 1. 7. 1968 (gewerbliche Produkte) beziehungsweise zum 1. 1. 1970 (Agrarprodukte) eine Zollunion verwirklicht, die in der Folge auf die neu hinzukommenden Mitgliedstaaten ausgedehnt wurde. Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG werden keine Zölle mehr erhoben (Abbau der Binnenzölle); auf die Wareneinfuhr aus Drittländern in das gemeinsame Zollgebiet werden einheitliche Außenzölle nach dem gemeinsamen Zolltarif der EG angewendet. Die Zölle sind ausschließlich Einfuhrzölle, überwiegend in Form von Wertzöllen. Das nationale Zollaufkommen (in Deutschland 1999 6,2 Mrd. DM) fließt den EG zu. Im Warenverkehr mit den EFTA-Staaten besteht aufgrund von Freihandelsabkommen weitgehende Zollfreiheit (allerdings beschränkt auf Ursprungswaren; Europäischer Wirtschaftsraum); zahlreichen mittel- und osteuropäischen Reformstaaten werden auf der Grundlage von Assoziierungsabkommen Zollvergünstigungen eingeräumt. Außerdem bestehen mit fast allen Anrainerstaaten des Mittelmeers und mit verschiedenen Entwicklungsländern Abkommen über Zollzugeständnisse (z. B. Lomé-Abkommen). Überdies gelten für alle Entwicklungsländer allgemeine Zollpräferenzen (Präferenzsystem).
Zollverfahren:
Der die Zollerhebung begründende Tatbestand ist nicht das Verbringen einer zollpflichtigen Ware über die Grenze, sondern die Überführung der Ware in den freien Verkehr (Einfuhr im wirtschaftlichen Sinne, z. B. Entnahme eines Gegenstandes aus einem Zolllager). Die Abfertigung zum freien Verkehr (Verzollung oder Freistellung) wird in der Regel nicht an der Grenze vorgenommen, sondern an einer Binnenzollstelle. Besondere Verfahren der Zollabfertigung (Abfertigung zu einem besonderen Zollverkehr und Abfertigung zu einem Freigutverkehr) ermöglichen es, noch nicht verzollte Drittlandwaren innerhalb des Zollgebietes der EG frei von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben zu befördern (Zollgutversand), zu lagern (Zollgutlagerung) oder in bestimmter Weise zu behandeln (z. B. aktive Veredelung). Für Drittlandeinfuhren im Reiseverkehr bestehen spezielle EG-einheitliche Freibeträge.
Die 90 Hauptzollämter mit ihren Dienststellen, den Zollämtern (162 Grenz- und 250 Binnenzollämter) und Zollkommissariaten, sind örtliche Bundesbehörden, deren Tätigkeit von den Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden koordiniert und verwaltet wird. Zu jeder Oberfinanzdirektion gehört ferner ein Zollfahndungsamt, das für die Erforschung von Zoll- und Steuervergehen zuständig ist. Als Bundesoberbehörde wurde 1992 das Zollkriminalamt in Köln errichtet. Oberste Bundesbehörde der Zollverwaltung ist das Bundesfinanzministerium.
Mit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes wurde zum 1. 1. 1993 die Warenabfertigung an den Binnengrenzen sowohl im gewerblichen Verkehr als auch im Reiseverkehr eingestellt, der Warenverkehr aus Drittländern wird nur noch an den Außengrenzen der EU (also an den Grenzen zur Tschechischen Republik, zu Polen und zur Schweiz sowie an den See- und Freihafengrenzen) zollamtlich überwacht. Neben der Erhebung der Zölle und der Einfuhrumsatzsteuern bei Einfuhren aus Drittländern gehören zu den Aufgaben der deutschen Zollverwaltung v. a. die Erhebung und Verwaltung der deutschen Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Tabak, Alkoholika und Kaffee sowie die Überwachung der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs an den deutschen Grenzen (v. a. in Bezug auf Drogen, Waffen, gefälschte Markenartikel, gesundheitsgefährdende Waren, geschützte Pflanzen und Tiere). In einem Gebiet bis zu einer Tiefe von 30 km (an der Küste 50 km) entlang des deutschen Teils der Zollgrenze der EG (grenznaher Raum gemäß § 14 Zollverwaltungsgesetz) besitzt die Zollverwaltung weitergehende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten als im übrigen Bundesgebiet. Außerhalb des grenznahen Raumes stehen der Zollverwaltung im gesamten deutschen Hoheitsgebiet die Kontrollrechte der zollamtlichen Überwachung (z. B. Anhalte- und Durchsuchungsrecht) zu, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass vorschriftswidrig Drittlandswaren, verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, mitgeführt werden (§ 10 Zollverwaltungsgesetz).
Die Zölle (früher auch Mauten, Mautgelder) waren ursprünglich ausschließlich Binnenzölle, die beim Passieren bestimmter Zollstätten (Passierzölle) oder beim Feilbieten und Verkauf auf städtischen Märkten (Marktzölle) zu entrichten waren. Der noch im »Sachsenspiegel« und in den Landfrieden des 13. und 14. Jahrhunderts betonte gebührenartige Charakter eines speziellen Entgeltes für die Benutzung von Wegen, Brücken usw. (»Wegegeld«) oder für den Schutz des Handelsverkehrs (»Geleit-Z.«) ging im Mittelalter mehr und mehr verloren, die Zölle wurden zu reinen Finanzzöllen. Das Recht, Zollstätten zu errichten, zu verlegen oder aufzuheben und die Zollsätze festzulegen, stand zunächst dem König als Hoheitsrecht (Zollregal) zu. Mit dem Niedergang der Reichsgewalt und der zunehmenden Finanznot der Reichsherrscher kam es zu Verpfändungen und Verleihungen (v. a. im 13. und 14. Jahrhundert) an Territorialherren und Städte, die dann eine eigene Zollhoheit ausbauten. Anfang des 19. Jahrhunderts schafften die deutschen Einzelstaaten die Binnenzölle ab und gingen zum Grenzzollsystem über (z. B. Bayern 1807, Preußen 1818). 1828 bildeten sich drei regionale Zollunionen, aus denen zum 1. 1. 1834 als allgemeine Zollunion der Deutsche Zollverein entstand. Mit der Reichsgründung 1870/71 fiel die Zollpolitik in die Zuständigkeit des Deutschen Reiches.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
Außenwirtschaft · Freihandel · Handelshemmnisse · Protektionismus · Weltwirtschaft
H. Becker: Der prakt. Z.-Helfer, Losebl. (1966 ff.);
Zölle, in: Hwb. der Wirtschaftswiss., hg. v. W. Albers u. a., Bd. 9 (Neuausg. 1988);
W. Schomburg: Lex. der dt. Steuer- u. Z.-Gesch. (1992);
Das neue Z.-Recht ab 1. 1. 1993, hg. v. E. Dorsch (1993);
Z.-Kodex, hg. v. P. Witte (21998).
Zoll
[mittelhochdeutsch zol »Klotz«, eigentlich »abgeschnittenes Holz«], Messwesen: 1) alte deutsche Längeneinheit, entsprechend einer Daumenbreite, unterschiedliche Werte zwischen 2,2 und 3 cm; 2) englisches Zoll, Einheitenzeichen '', nichtgesetzliche Längeneinheit: 1'' = 25,4 mm (entspricht 1 Inch); gelegentlich noch verwendet, z. B. in der Installationstechnik (Rohr- und Gewindemaße) und bei Diskettenmaßen.
Zoll
[engl. inch, Einheitenzeichen ''] der, im angelsächsischen Sprachraum immer noch gebräuchliche Maßeinheit, deren Länge (genau) 2,54 cm entspricht. Eine Reihe von Größenangaben im EDV-Bereich beruhen entgegen dem weltweit vorherrschenden metrischen System immer noch auf der Einheit Zoll, etwa bei Bildschirmdiagonalen. oder Disketten.
Auch die typographischen Maßeinheiten basieren auf Zoll bzw. Inch. Beispielsweise werden Schriftgrößen und Zeilenabstände standardmäßig in Pica und Points (Punkten) angegeben. Ein Pica ist ein Sechstel Zoll, ein Point ein Zwölftel Pica, also ein 72stel Zoll.
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1Zọll, der; -[e]s, Zölle [mhd., ahd. zol < mlat. telonium < griech. telṓnion = Zoll(haus), zu: télos = Ziel; Grenze]: 1. a) Abgabe, die für bestimmte Waren beim Transport über die Grenze zu zahlen ist: der Staat erhebt, verlangt Z.; Z. bezahlen; auf dieser Ware liegt kein, ein hoher Z.; die Zölle senken, abschaffen; b) (früher) Abgabe für die Benutzung bestimmter Straßen, Brücken o. Ä.: die Räuber ... zogen jedem, der hindurchmusste, den Z. aus den Rippen (Reinig, Schiffe 48). 2. <o. Pl.> Behörde, die den 1↑Zoll (1 a) erhebt: das Paket liegt beim Z.; Sie erhielten ihre Bordkarten und kamen zum Z. (zur Zollstelle; Kant, Impressum 264).
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2Zọll, der; -[e]s, - [mhd. zol = zylindrisches Stück, Klotz, eigtl. = abgeschnittenes Holz]: a) veraltete Längeneinheit unterschiedlicher Größe (2,3 bis 3 cm; Zeichen: ''): zwei Z. starke Bretter; Die erwachsenen Löwen weichen keinen Z. (kein bisschen) von ihren Futterplätzen (natur 9, 1991, 56); Ü Ludwig ... gibt keinen Z. (kein bisschen) nach (Sieburg, Robespierre 83); *jeder Z., Z. für Z., in jedem Z. (geh. veraltend; ganz u. gar, vollkommen): jeder Z. ein Gentleman; sie ist Z. für Z. eine Dame; Lotte grinste nicht, sondern verschenkte Lächeln, eine Königin Luise in jedem Z. (K. Mann, Mephisto 26); Ihre Begleiter, Z. für Z. Beherrschung und Verantwortungsbewusstsein, baten taktvoll, ein wenig aus jener Zeit zu erzählen (Müthel, Baum 218); b) Inch.
Universal-Lexikon. 2012.