Abschöpfungen,
in den Mitgliedsländern der EU beim Warenverkehr mit Drittländern auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse erhobene Abgaben; wichtiges Instrument der Agrarmarktordnungen der EG. Um einen im Inland angestrebten Richtpreis durchsetzen zu können, darf das ausländische Angebot nur zu einem bestimmten, von der EU festgelegten Schwellenpreis eingeführt werden. Die Differenz zwischen diesem und dem jeweils günstigsten Angebotspreis der Drittländer bezeichnet man als Abschöpfungssatz. Ist die Differenz zwischen Schwellenpreis und Weltmarktpreis bei Importgeschäften positiv (Schwellenpreis > Weltmarktpreis), spricht man von Einfuhrabschöpfung, liegt sie bei Exportgeschäften dagegen im Negativbereich (Schwellenpreis Weltmarktpreis) - was nur in Ausnahmesituationen vorkommt -, von Ausfuhrabschöpfung. Die Höhe der Abschöpfungen wird von der Europäischen Kommission für eine bestimmte Gültigkeitsperiode festgelegt; die Abschöpfungen selbst stellen Steuern im Sinn der Abgabenordnung dar und werden dem EU-Haushalt zugeführt.
Universal-Lexikon. 2012.