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Fürstentum
Fụ̈rs|ten|tum 〈n. 12uHerrschaftsbereich eines Fürsten

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Fụ̈rs|ten|tum, das; -s, …tümer [mhd. vürst(en)tuom]:
Territorium mit einem Fürsten als Oberhaupt.

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Fürstentum,
 
1) allgemein Herrschaftsgebiet eines Angehörigen des Fürstenstandes, v. a. in Osteuropa auch staatsähnliches monarch. Herrschaftsgebiet. Die einzigen noch bestehenden Fürstentümer in Europa sind Monaco und Liechtenstein.
 
 2) im Heiligen Römischen Reich bis 1806 die mehrere Grafschaften umfassenden reichsunmittelbaren Territorien (Fürstenlehen) mit einem Fürsten als Oberhaupt. Die geistlichen Fürstentümer entstanden nach dem Investiturstreit (12. Jahrhundert) aus den kirchlichen Besitzungen, die schon im Fränkischen Reich von der Amtsgewalt der Grafen befreit waren und deren Immunität sich räumlich mehr und mehr ausdehnte. Die weltlichen Fürstentümer gingen aus den alten Stammesherzogtümern hervor. Beider Rechte wurden durch Reichsgrundgesetze gefestigt (»Confoederatio cum principibus ecclesiasticis«, 1220; »Statutum in favorem principum«, 1231/32; »Goldene Bulle«, 1356). Seit dem 12. Jahrhundert wurde das mit herzoglicher Amtsgewalt verbundene Fürstenlehen eines Reichsfürsten auch Reichsfürstentum genannt. Aufnahmen in den Stand des Fürsten erfolgten seit 1180 durch Erhebung des Territoriums zum Herzogtum, zur Markgrafschaft oder Landgrafschaft. Eine überragende Stellung erlangten im 13. Jahrhundert die Kurfürstentümer. - Die geistlichen Fürstentümer wurden im Reichsdeputationshauptschluss 1803 beseitigt, die weltlichen zum Teil aufgehoben, zum Teil erlangten sie im Rheinbund 1806 die Souveränität, die sie 1867 mit dem Eintritt in den Norddeutschen Bund oder 1871 in das Deutsche Reich aufgaben.
 
Literatur:
 
W. Schlesinger: Die Entstehung der Landesherrschaft (1941, Nachdr. 1983).

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Fụ̈rs|ten|tum, das; -s, ...tümer [mhd. vürst(en)tuom]: Territorium mit einem Fürsten als Oberhaupt.

Universal-Lexikon. 2012.