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Grenze
Limitation; Beschränkung; Limit; Limitierung; Begrenzung; Zaun; Umzäunung; Rand; Umfriedung; Einzäunung; Abgrenzung; Grenzlinie

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Gren|ze ['grɛnts̮ə], die; -, -n:
1.
a) (durch entsprechende Markierungen gekennzeichneter) Geländestreifen, der politische Gebilde (Länder, Staaten) voneinander trennt:
über die Grenze gehen; die Grenzen zwischen Deutschland und Frankreich; die Grenze zu Tschechien; an der Grenze nach Bayern stauten sich die Lkws; einen Flüchtling über die Grenze bringen; die Grenze (der Grenzübergang) war gesperrt; er ist über die grüne Grenze gegangen (ugs.; hat illegal, an einem unkontrollierten Abschnitt das Land verlassen); jmdn. über die Grenze abschieben.
Zus.: Landesgrenze, Staatsgrenze.
b) Trennungslinie zwischen Gebieten, die im Besitz verschiedener Eigentümer sind oder sich durch natürliche Eigenschaften voneinander abgrenzen:
die Grenze des Grundstücks verläuft unterhalb des Waldstücks; eine Grenze ziehen, berichtigen; dieser Fluss bildet eine natürliche Grenze.
c) <mit Attribut> (nur gedachte) Trennungslinie zwischen unterschiedlichen oder gegensätzlichen Bereichen, Erscheinungen o. Ä.:
die Grenze zwischen Kitsch und Kunst; etwas bewegt sich an der Grenze zum Kriminellen; die Grenze des Erlaubten überschreiten.
Syn.: Schallmauer.
2. Begrenzung, Abschluss[linie], Schranke:
eine zeitliche Grenze; jmdm., einer Entwicklung sind enge Grenzen gesetzt; sein Ehrgeiz kannte keine Grenzen (war grenzenlos, maßlos); etwas ist in Grenzen (in einem bestimmten Maß) erlaubt.
Syn.: Maß.

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Grẹn|ze 〈f. 19
1. (gedachte) Linie, die zwei Grundstücke, Staaten, Länder od. Bereiche (z. B. Klimazonen) voneinander trennt (Grundstücks\Grenze, Hoheits\Grenze, Landes\Grenze, Zonen\Grenze); Sy Grenzlinie, Grenzscheide
2. 〈fig.〉 Schranke, Beschränkung, Rahmen
● die \Grenzen des Erlaubten, Erträglichen überschreiten 〈fig.〉; die \Grenzen Frankreichs, der Schweiz; du hast bald die \Grenzen meiner Geduld erreicht 〈fig.〉; die \Grenzen des guten Geschmacks verletzen 〈fig.〉; die \Grenzen des Möglichen erkennen 〈fig.〉 ● eine \Grenze abstecken, anerkennen, berichtigen, festsetzen, ziehen; die \Grenzen ausreizen 〈fig.〉 bis ans Äußerste gehen; die \Grenzen einhalten 〈fig.〉 Maß halten, sich beherrschen; alles hat seine \Grenze(n) 〈fig.〉; man muss seine \Grenzen kennen, wahren 〈fig.〉 Zurückhaltung wahren; sein Eifer kennt keine \Grenzen 〈fig.〉; die \Grenze passieren, überqueren, überschreiten; die\Grenzen schließen; man muss dem Treiben \Grenzen setzen 〈fig.〉 es einschränken; auch seiner Macht sind \Grenzen gesetzt 〈fig.〉; stoßen: er ist an seine \Grenzen gestoßen 〈fig.〉; das überschreitet alle \Grenzen 〈fig.〉 ist empörend; mit diesem Projekt hat er seine \Grenzen überschritten 〈fig.〉 sich zu viel zugemutet; die \Grenze verläuft quer durch diesen Wald ● eine befestigte, berichtigte, unübersichtliche \Grenze; die grüne/Grüne \Grenze wegeloser Grenzstreifen außerhalb der bewachten Grenzwege; über die grüne/Grüne \Grenze gehen 〈umg.〉 heimlich die Grenze überschreiten; Flüsse, Gebirge können natürliche \Grenzen sein ● an der \Grenze wohnen; die Darbietung liegt hart an der \Grenze des guten Geschmacks 〈fig.〉 sie ist fast geschmacklos, kann als geschmacklos empfunden werden; bis zur äußersten \Grenze gehen 〈fig.〉 bis zum Äußersten; diesseits, jenseits der \Grenze; der Schmerz hält sich in \Grenzen 〈fig.〉 ist noch zu ertragen; jmdn. in seine \Grenzen verweisen 〈fig.〉 zurechtweisen; bleib innerhalb deiner \Grenzen 〈fig.〉 halte Maß, übe Zurückhaltung; nahe der \Grenze leben; meine Geduld ist nicht ohne \Grenzen! 〈fig.〉; jmdn. über die \Grenze abschieben; über die \Grenze gehen; die \Grenze zwischen Frankreich und Spanien [<westslaw. greniz(e) (13. Jh.) „Grenze, Grenzgebiet“; zu altslaw. grani „Ecke“]

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Grẹn|ze , die; -, -n [mhd. greniz(e), aus dem Westslaw., vgl. poln. granica, russ. granica, zu russ. gran' = Ecke; Grenze]:
1.
a) (durch entsprechende Markierungen gekennzeichneter) Geländestreifen, der politische Gebilde (Länder, Staaten) voneinander trennt:
die G. zwischen Spanien und Frankreich;
die G. war gesperrt, war dicht (konnte nicht passiert werden);
die G. verläuft quer durch den Ural;
die G. sichern, bewachen, überschreiten, verletzen;
die deutsch-französische G. passieren;
der Fluss bildet die G. zu Polen;
jenseits, diesseits der G.;
an der G. nach Bayern;
sie wohnen an der G. (im Grenzgebiet);
jmdn. über die G. abschieben;
einen Flüchtling über die G. bringen;
er ist über die grüne G. gegangen (ugs.; hat illegal, an einem unkontrollierten Abschnitt das Land verlassen);
b) Trennungslinie zwischen Gebieten, die im Besitz verschiedener Eigentümer sind od. sich durch natürliche Eigenschaften voneinander abgrenzen:
die -n der Prärie;
die G. zwischen Geest und Marsch;
hier verläuft die G. des Grundstücks;
eine G. ziehen, berichtigen;
dieser Fluss, das Gebirge bildet eine natürliche G.;
c) nur gedachte Trennungslinie unterschiedlicher, gegensätzlicher Bereiche u. Erscheinungen o. Ä.:
die G. zwischen Stadt und Dorf, Hell und Dunkel, Kindheit und Jugend;
die -n zwischen Kunst und Kitsch sind fließend (es gibt keine eindeutige Trennung);
das rührt schon an die -n des Lächerlichen (das ist schon fast lächerlich).
2. <meist Pl.> Begrenzung, Abschluss[linie], Schranke:
eine zeitliche G.;
die -n des Fortschritts, des Wachstums;
jmdm., einer Entwicklung sind [enge] -n gesetzt;
der Fantasie sind keine -n gesetzt;
die -n des Erlaubten, Möglichen, der Belastbarkeit überschreiten;
ihr Ehrgeiz kannte keine -n (war grenzenlos, maßlos);
sie kennt ihre -n (weiß, wie weit sie gehen kann, was sie leisten kann);
er ist an der [äußersten] G. des Machbaren angelangt;
jmdn. in seine -n verweisen;
deine Bemerkung war hart an der G. zur Beleidigung (war fast schon eine Beleidigung);
die -n wahren, beachten (nicht über ein bestimmtes Maß hinausgehen; maßhalten);
die Entwicklung stößt an technische, wissenschaftliche, verfassungsmäßige -n;
etw. ist in -n (in einem bestimmten Maß) erlaubt;
ihr Stolz war ohne -n (war grenzenlos, sehr groß);
sich in -n halten (nicht übermäßig groß, gut, nicht überragend sein: meine Überraschung, ihre Begeisterung hielt sich in -n).

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Grenze
 
[mittelhochdeutsch greniz(e), aus dem Westslawischen],
 
 1) Mathematik: kleinste obere (Supremum) oder größte untere Schranke (Infimum) einer nach oben beziehungsweise unten beschränkten Menge.
 
 2) Recht: vorgestellte Linie, die als Staatsgrenze das Gebiet zweier Staaten, als Verwaltungsgrenze die örtlichen Zuständigkeiten von Behörden, als Gemeindegrenze oder Kreisgrenze die Gebiete von kommunalen Gebietskörperschaften scheidet. Der Grenzverlauf ist durch Normen des Völker-, Staats- oder Verwaltungsrechts bestimmt und im Gelände durch Grenzzeichen markiert.
 
Im Staatsrecht und im Völkerrecht ist die Rechtslage der staatlichen Grenzen durch völkerrechtliche oder durch staatsrechtliche Normen geregelt. Ein fundamentaler Grundsatz des Völkerrechts ist die wechselseitige Unverletzlichkeit der Grenzen. Die Staaten legen in ihren Rechtsordnungen, besonders im Pass- und Zollrecht, fest, unter welchen Voraussetzungen sie den Verkehr über ihre Grenzen zulassen, und verschaffen diesen Vorschriften durch Grenzpolizei- und Zollbehörden Geltung. Zur Abwicklung des Grenzverkehrs bestehen vielfach Abmachungen zwischen den benachbarten Staaten (zwischen den Staaten der EU Schengener Abkommen), beispielsweise um der Grenzbevölkerung einzelne Erleichterungen im Grenzverkehr einzuräumen (u. a. zur Bewirtschaftung von jenseits der Grenze liegenden Grundstücken). Eine Grenzänderung ist völkerrechtlich grundsätzlich nur durch Vertrag der beteiligten Staaten möglich. Grenzberichtigungen sind Grenzänderungen (Gebietsabtretungen oder ein Gebietsaustausch) kleineren Umfangs zur Verbesserung des Grenzverlaufs. Jede Grenzänderung setzt nach deutschem Staatsrecht ein Gesetz voraus. (innerdeutsche Grenze)
 
Im Zivilrecht bestimmt die Grenze eines Grundstücks den Teil der Erdoberfläche, der dem Eigentümer zusteht (§ 905 BGB). Ist der Grenzverlauf unstreitig, fehlen jedoch Grenzzeichen (Marksteine zwischen Grundstücken), so kann jeder Grundstückseigentümer von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser bei der Errichtung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen mitwirkt (»Abmarkung«, § 919 BGB). Das Verfahren der Abmarkung bestimmt sich nach den Landesgesetzen, nötigenfalls entscheidet die Ortsüblichkeit. Die Kosten der Abmarkung tragen im Zweifel die Beteiligten zu gleichen Teilen. Ist der Grenzverlauf streitig und lässt sich die richtige Grenze nicht ermitteln (»Grenzverwirrung«), so kann von jedem unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümer Klage auf Grenzscheidung erhoben werden, die zu einer richterlichen Abgrenzung der Grundstücke führt. Die Grenze wird durch Urteil nach dem Besitzstand festgesetzt. Ist dieser nicht feststellbar, ist das streitige Stück zu teilen (§ 920 BGB). Die Ansprüche auf Abmarkung oder Grenzscheidung sind wegen des öffentlichen Interesses unverjährbar (§ 924 BGB). Werden zwei Grundstücke durch Einrichtungen (z. B. Mauern, Hecken, Gräben), die dem Vorteil beider Grundstücke dienen, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur gemeinschaftlichen Benutzung berechtigt sind. Weisen jedoch äußere Merkmale darauf hin, dass die Einrichtung einem Nachbarn allein gehört, so gilt dies nicht (§ 921 BGB). Die Vermutung des § 921 BGB erstreckt sich jedoch nicht auf die Eigentumsverhältnisse. Die Unterhalts-, nicht aber die Errichtungskosten sind von beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Die Einrichtung darf nicht ohne Zustimmung eines Nachbarn, der an ihrem Fortbestand ein Interesse hat, beseitigt oder geändert werden. Das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn regelt sich nach den Vorschriften über die Gemeinschaft (§ 922 BGB). Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für eine Nachbarwand (Kommunmauer, halbscheidige Giebelwand), die mit dem Anbau Grenzeinrichtung wird und nach herrschender Meinung im Miteigentum beider Nachbarn steht. Vor dem Anbau sind die Regeln des Überbaus anzuwenden, wenn (wie oft üblich) die Mauer so stark gebaut wird, dass sie als Anbauwand benutzt werden kann und deshalb über der Grenze steht.
 
Für Österreich sind Bestimmungen über die Erneuerung und Berichtigung von Grenzen in den novellierten §§ 850-853 ABGB enthalten.
 
Nach schweizerischem Recht werden die Grenzen eines Grundstücks durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben; bei Abweichungen wird die Richtigkeit der Pläne vermutet (Art. 668 ZGB). Im Unterschied zum deutschen Recht stehen die Grenzeinrichtungen im Zweifelsfall im Miteigentum der beiden Nachbarn (Art. 670 ZGB).

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Grẹn|ze, die; -, -n [mhd. greniz(e), aus dem Westslaw., vgl. poln. granica, russ. granica, zu russ. gran' = Ecke; Grenze, eigtl. also = Ecke, Kante, Rand, verw. mit ↑Granne]: 1. a) (durch entsprechende Markierungen gekennzeichneter) Geländestreifen, der politische Gebilde (Länder, Staaten) voneinander trennt: die G. zwischen Spanien und Frankreich; die G. (der Grenzübergang) war gesperrt, war dicht; die G. verläuft quer durch den Harz; die G. sichern, bewachen, überschreiten, verletzen; Als 1961 die G. in Berlin geschlossen wurde ... (H. Weber, Einzug 87); die deutsch-französische G. passieren; jenseits, diesseits der G.; auch Menschen mit legalen Pässen wurden an der G. zurückgehalten; In den sechziger ... Jahren träumte ich häufig, ich sei in der DDR, ich sei versehentlich ... hinter die G. geraten (Gregor-Dellin, Traumbuch 96); jmdn. über die G. abschieben; einen Flüchtling über die G. bringen; der Handel erstreckt sich über die -n der einzelnen Länder hinaus; sie wohnen an der G. (im Grenzgebiet); an der G. nach Bayern sei ... ein italienischer Lastwagenfahrer erschossen worden (Rolf Schneider, November 75); Rajasthan ... bildet die G. zu Pakistan (a & r 2, 1997, 46); er ist über die grüne G. gegangen (ugs.; hat illegal, an einem unkontrollierten Abschnitt das Land verlassen); b) Trennungslinie zwischen Gebieten, die im Besitz verschiedener Eigentümer sind od. sich durch natürliche Eigenschaften voneinander abgrenzen: die G. des Grundstücks verläuft unterhalb des Waldstücks; die -n der Prärie; die -n unserer kleinen Wirtschaften sind abgesteckt, alles ist ordentlich eingetragen (Kafka, Schloß 62); der Wald, der bisher nur die ferne, weiche G. der Felder gewesen war (Geissler, Wunschhütlein 22); eine G. ziehen, berichtigen; dieser Fluss, das Gebirge bildet eine natürliche G.; Seewärts vom Kanal beginnt Dithmarschen, und hier ist auch gleich die G. zwischen Geest und Marsch (Kant, Aufenthalt 8); c) nur gedachte Trennungslinie unterschiedlicher, gegensätzlicher Bereiche u. Erscheinungen o. Ä.: die G. zwischen Kirche und weltlicher Ordnung, Hell und Dunkel, Kindheit und Jugend; die -n zwischen Kunst und Kitsch sind fließend (es gibt keine eindeutige Trennung); die allenthalben forcierte Industrialisierung hat die -n zwischen Stadt und Dorf vielfach verwischt (Mehnert, Sowjetmensch 41); bald ging das Villenviertel in die eigentliche Stadt über; auf der G. standen Villen aus der Gründerzeit (Sebastian, Krankenhaus 36); das rührt schon an die -n des Lächerlichen (das ist schon fast lächerlich). 2. <meist Pl.> Begrenzung, Abschluss[linie], Schranke: eine zeitliche G.; jmdm., einer Entwicklung sind [enge] -n gesetzt; der Fantasie sind keine -n gesetzt; die -n des Erlaubten, Möglichen, der Belastbarkeit überschreiten; Ich glaube nicht an die -n des Fortschritts (Strauß, Niemand 69); Bürgermeisterin Riemeyer sieht die -en des Wachstums (Woche 14. 3. 97, 58); Alles hat seine -n (Bieler, Mädchenkrieg 24); sein Ehrgeiz kannte keine -n (war grenzenlos, maßlos); Einmal aber war ihre Beziehung schon hart an der G. Es kriselte (Grossmann, Liebe 116); er ist an der [äußersten] G. des Machbaren angelangt; ... ihm, der nur so deutlich meine -n gewiesen hatte (Stern, Mann 48); die Entwicklung stößt an technische, wissenschaftliche, verfassungsmäßige -n; etw. ist in -n (in einem bestimmten Maß) erlaubt; Es scheint ..., dass seine Homoerotik in den -n pubertärer Schwärmerei blieb (Reich-Ranicki, Th. Mann 48); jmdn. in seine -n verweisen; ihr Stolz war ohne -n (war grenzenlos, sehr groß); die -n wahren, beachten (nicht über ein bestimmtes Maß hinausgehen; Maß halten); sie kennt ihre -n (weiß, wie weit sie gehen kann, was sie leisten kann); *sich in -n halten (nicht übermäßig groß, gut, nicht überragend sein): seine Leistungen halten sich in -n; Die Verblüffung der ... Gastgeber hielt sich in -n (Gregor-Dellin, Traumbuch 41).

Universal-Lexikon. 2012.