Staats|recht 〈n. 11; unz.〉
1. 〈i. w. S.〉 das von einem Staat geschaffene, die Ausübung der Staatsgewalt betreffende Recht
2. 〈i. e. S.〉 Verfassungsrecht
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Staats|recht, das:
1. <Pl. selten> Gesamtheit derjenigen Rechtsnormen, die den Staat, bes. seinen Aufbau, seine Aufgaben u. das Verhältnis, in dem er zur Gesellschaft steht, betreffen.
2. Recht eines Staates auf Anerkennung durch die Völkergemeinschaft.
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Staatsrecht,
ein Teil des öffentlichen Rechts, der mit den obersten Staatsorganen und ihrem Funktionieren, mit dem Verhältnis von Bund und Ländern, mit den Grundrechten der Bürger und mit sonstigen grundlegenden Aspekten des staatlichen Lebens wie dem Wahlrecht und dem Staatsangehörigkeitsrecht befasst ist. Das Staatsrecht ist in wesentlichen Teilen von der geschriebenen Verfassung normiert, doch zählen auch einige wesentliche einfachgesetzliche Regelungen (Geschäftsordnungen der Parlamente u. a.) zum Staatsrecht. Insofern ist der Begriff des Staatsrechts weiter als der des Verfassungsrechts.
In einem anderen Sinn wird unter Staatsrecht das vom Staat geschaffene Recht im Unterschied zum Völker- und Kirchenrecht verstanden.
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Staats|recht, das <o. Pl.>: Gesamtheit derjenigen Rechtsnormen, die den Staat, bes. seinen Aufbau, seine Aufgaben u. das Verhältnis, in dem er zur Gesellschaft steht, betreffen.
Universal-Lexikon. 2012.